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Sachbezugsrechner 2026 — Geldwerte Vorteile

50-€-Freigrenze, Essenszuschuss und Dienstwohnung berechnen — mit amtlichen Sachbezugswerten 2026. Steuerfrei oder steuerpflichtig — sofort prüfen.

Nur wenn nicht zusätzlich §3 Nr. 15 EStG steuerfrei
Wert der Gutscheine ohne amtl. Sachbezugswert-Anrechnung
Arbeitgeberzuschuss zum Fitnessstudio-Beitrag
Sachbezugsgutscheine (kein Bargeld, keine VISA-Karten)
Weitere geldwerte Vorteile im Monat
Monatliche Sachbezüge
0,00 €/Monat
Auslastung der Freigrenze0,00 %
Sachbezüge gesamt0,00 €
50-€-Freigrenze50,00 €
Steuerfreier Anteil0,00 €
Steuerpflichtiger Anteil0,00 €
✓ Alle Sachbezüge sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Noch 50,00 € Spielraum bis zur Freigrenze.
Sachbezugsrechner 2026 · Freigrenze §8 Abs. 2 Satz 11 EStG · Stand März 2026

So funktioniert der Rechner

Tab „Sachbezüge prüfen"

Geben Sie alle monatlichen Sachbezüge ein, die Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gewährt — z. B. Jobticket, Essens-/Restaurantgutscheine, Fitnessstudio-Zuschuss oder Tankgutscheine. Der Rechner addiert alle Beträge, zeigt die Auslastung der 50-€-Freigrenze und macht sofort sichtbar, ob die Grenze eingehalten wird oder ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Da es sich um eine Freigrenze (kein Freibetrag) handelt, muss bereits 1 Cent Überschreitung zur vollständigen Versteuerung führen.

Tab „Essenszuschuss"

Hier berechnen Sie den steuerfreien Anteil eines Arbeitgeber-Essenszuschusses auf Basis der amtlichen Sachbezugswerte 2026: Frühstück 2,37 €, Mittagessen/Abendessen 4,57 € (Bundesrat 19.12.2025). Der Arbeitgeber darf den Sachbezugswert um bis zu 3,10 € überschreiten — der maximale steuerfreie Zuschuss beträgt damit 7,67 € pro Mittagessen. Der Rechner zeigt den steuerfreien Anteil und den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil pro Mahlzeit und pro Monat.

Tab „Dienstwohnung"

Bei verbilligt überlassenen Dienstwohnungen entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn die gezahlte Miete unter zwei Dritteln der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (§8 Abs. 2 Satz 12 EStG). Der Rechner berechnet den Bewertungsabschlag von einem Drittel der ortsüblichen Miete, den resultierenden Ansatzwert sowie den monatlichen geldwerten Vorteil. Er prüft außerdem, ob die 25-€/qm-Grenze eingehalten wird — die Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Die Formeln

§8 Abs. 2 Satz 11 EStG — Sachbezugsfreigrenze:
Freigrenze: 50 €/Monat (gilt seit 2022, unverändert 2026)
Bedingung: Sachbezug ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung)
Freigrenze ≠ Freibetrag: Überschreitung → Gesamtbetrag lohnsteuer- und SV-pflichtig

Amtlicher Sachbezugswert Mahlzeiten 2026 (SvEV, 16. ÄndVO):
Frühstück: 2,37 €/Mahlzeit (2025: 2,30 €)
Mittagessen: 4,57 €/Mahlzeit (2025: 4,40 €)
Abendessen: 4,57 €/Mahlzeit
Max. steuerfreier AG-Zuschuss: Sachbezugswert + 3,10 € = 7,67 € (Mittag/Abend)
Geldwerter Vorteil/Mahlzeit: max(0; AG-Zuschuss − 7,67 €)
Geldwerter Vorteil/Monat: Geldwerter Vorteil × Arbeitstage

§8 Abs. 2 Satz 12 EStG — Dienstwohnung:
Bewertungsabschlag: 1/3 der ortsüblichen Kaltmiete
Ansatzwert: 2/3 der ortsüblichen Kaltmiete
Geldwerter Vorteil: max(0; Ansatzwert − tatsächliche Miete)
Steuerfreiheit: Miete ≥ 2/3 ortsübliche Miete UND ortsübl. Miete ≤ 25 €/qm

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst. Die 2026er Werte wurden durch die 16. Änderungsverordnung festgelegt, der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt. Der Bewertungsabschlag für Dienstwohnungen gilt seit 2020 auch im Sozialversicherungsrecht.

Beispiel

Markus aus München, Softwareentwickler mit Sachbezugspaket

Markus erhält von seinem Arbeitgeber folgende monatlichen Zusatzleistungen zusätzlich zu seinem Bruttogehalt: ein Jobticket (MVV Monatskarte) im Wert von 30 €, einen Essensgutschein für 21 Arbeitstage à 7,67 € sowie einen Fitnessstudio-Zuschuss von 20 €.

Jobticket (§3 Nr. 15 EStG)30,00 € → vollständig steuerfrei
Essensgutscheine (21 × 7,67 €)161,07 € → vollständig steuerfrei (Sachbezugswert-Regelung)
Fitnessstudio (im Rahmen 50-€-Freigrenze)20,00 € → steuerfrei (unter 50 €)
Monatlicher geldwerter Vorteil0 € — alles steuerfrei!

Hätte der Arbeitgeber für das Fitnessstudio statt 20 € einen Zuschuss von 35 € gewährt (Gesamtsachbezüge im 50-€-Topf: 35 €), wäre das noch steuerfrei gewesen. Bei 55 € wäre jedoch der gesamte Betrag steuerpflichtig geworden.

Häufige Fragen

Bei einer Freigrenze wie der 50-€-Sachbezugsgrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald er die Grenze auch nur um 1 Cent übersteigt. Ein Freibetrag dagegen würde nur den überschreitenden Teil steuerpflichtig machen. Beispiel: Bei 51 € Sachbezügen werden nicht nur 1 €, sondern alle 51 € versteuert. Deswegen ist genaues Einhalten der 50-€-Grenze entscheidend.
Nein. Die 50-€-Freigrenze gilt streng monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge aus einem Monat können nicht auf den nächsten übertragen werden. Andersherum darf auch kein Jahresbetrag im Voraus gewährt werden — jeder Monat wird einzeln bewertet. Es kommt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit für den Arbeitnehmer an.
Nein. Die Steuerfreiheit nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG gilt nur für Sachbezüge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Wenn ein Teil des Gehalts in Sachbezüge umgewandelt wird (Gehaltsoptimierung), entfällt die Steuerfreiheit. Das hat das BMF in mehreren Schreiben klargestellt. Ausnahme: Sachbezüge im Rahmen einer Gehaltserhöhung sind unproblematisch.
Seit 2022 gelten verschärfte Anforderungen (§8 Abs. 1 Satz 3 EStG): Gutscheine und Prepaid-Karten müssen einem begrenzten Netz an Akzeptanzstellen zugeordnet sein oder für eine begrenzte Kategorie von Waren/Dienstleistungen gelten. Universelle Zahlungsinstrumente (Visa-, Mastercard-Karten ohne Beschränkung), Bargeld und Überweisungen zählen nicht. Taugliche Instrumente: Einkaufsgutscheine für bestimmte Shops, Tankgutscheine, Restaurantgutscheine, Sachbezugskarten von zertifizierten Anbietern.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass tatsächlich eine Mahlzeit bezogen wurde (Belegpflicht). Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert (2026: 4,57 €/Mittag) plus 3,10 € = 7,67 € nicht überschreiten. Digitale Essensbons, Kantinensubventionen und Papier-Essensmarken sind anerkannte Formen. Der Arbeitgeberzuschuss muss im Lohnkonto erfasst sein. Essenszuschüsse über den 7,67-€-Höchstbetrag werden direkt lohnsteuer- und SV-pflichtig — unabhängig von der 50-€-Sachbezugsfreigrenze.

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