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Einkommensteuerrechner 2026

Grundfreibetrag 12.348 €, Splittingtabelle, Solidaritätszuschlag und Günstigerprüfung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag — alles in einem Rechner.

Einkommen nach allen Abz\u00FCgen und Freibetr\u00E4gen
F\u00FCr Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %)
z.\u00A0B. Behindertenpauschbetrag, Entlastungsbetrag Alleinerziehende
Einkommensteuerrechner 2026 · Daten Stand M\u00E4rz 2026 · v1.0

So funktioniert der Rechner

Tab „ESt berechnen"

Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) ein und wählen Sie Einzel- oder Zusammenveranlagung (Splitting). Der Rechner berechnet die Einkommensteuer nach §32a EStG 2026, den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sie sehen Grenz- und Durchschnittssteuersatz sowie eine Visualisierung der Tarifzonen.

Tab „Arbeitnehmer / Lohnsteuer"

Für Arbeitnehmer: Geben Sie Ihr Jahresbrutto und Ihre Steuerklasse ein. Der Rechner ermittelt das zvE (nach Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgepauschale), berechnet Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer und die vollständige Sozialversicherung (KV, PV, RV, AV) — bis zum Jahresnetto. Unter „Weitere Optionen" können Sie individuelle Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen eingeben.

Tab „Kindergeld vs Kinderfreibetrag"

Die Günstigerprüfung: Der Rechner vergleicht das jährliche Kindergeld (259 €/Kind/Monat) mit der Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag. Das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist — hier sehen Sie das Ergebnis sofort.

Die Formeln

§32a EStG 2026 — Tarifformel (5 Zonen):

Zone 0: zvE ≤ 12.348 € → ESt = 0 (Grundfreibetrag)
Zone 1: 12.349 – 17.799 € → y = (zvE − 12.348) / 10.000; ESt = (914,51 × y + 1.400) × y
Zone 2: 17.800 – 69.878 € → z = (zvE − 17.799) / 10.000; ESt = (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87
Zone 3: 69.879 – 277.825 € → ESt = 0,42 × zvE − 11.135,63
Zone 4: ab 277.826 € → ESt = 0,45 × zvE − 19.470,38 (Reichensteuer)

ESt wird auf volle Euro abgerundet. Bei Zusammenveranlagung: ESt = 2 × Tarif(zvE / 2).

Solidaritätszuschlag 2026:
Freigrenze: 20.350 € (Einzel) / 40.700 € (Zusammen)
Soli = min(5,5 % × ESt, 11,9 % × (ESt − Freigrenze))
Falls ESt ≤ Freigrenze → Soli = 0

Günstigerprüfung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag:
A) Kindergeld = 259 € × Kinder × 12 Monate
B) Steuerersparnis = ESt(zvE) − ESt(zvE − (KFB + BEA) × Kinder)
KFB: 6.828 € (Einzel) / 13.656 € (Zusammen) pro Kind
BEA: 2.928 € (Einzel) / 5.856 € (Zusammen) pro Kind
Das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an.

Die Berechnung erfolgt nach dem Programmablaufplan 2026 (BMF) mit den Tarifzonen des §32a EStG. Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 € (2026). Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den aktuellen Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen (BBG KV: 69.750 €, BBG RV: 101.400 €) berechnet.

Beispiel

Thomas aus NRW — 65.000 € Jahresbrutto, Stkl. 1, ev. Kirchensteuer, 2 Kinder

Thomas ist Angestellter in Nordrhein-Westfalen, Steuerklasse 1, evangelisch (9 % KiSt), 2 Kinder.

Jahresbrutto65.000 €
Werbungskosten (Pauschale)−1.230 €
Vorsorgepauschale−16.719 €
Zu versteuerndes Einkommen≈ 47.015 €
Lohnsteuer (Stkl. 1)≈ 9.217 €
Solidaritätszuschlag0 €
Kirchensteuer (9 %)≈ 829 €
Sozialversicherung≈ 13.433 €
Jahresnetto≈ 41.521 €

Günstigerprüfung (2 Kinder): Kindergeld = 2 × 259 € × 12 = 6.216 €/Jahr. Kinderfreibetrag-Ersparnis bei 47.015 € zvE (Einzelveranlagung) ≈ 5.700 €. Ergebnis: Kindergeld ist günstiger — Thomas behält das Kindergeld.

Häufige Fragen

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € für Einzelveranlagung und 24.696 € für Zusammenveranlagung (Splitting). Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an. Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum steuerfrei.
Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuer auf den nächsten verdienten Euro fällt — er liegt zwischen 14 % und 45 %. Der Durchschnittssteuersatz ist die tatsächliche Steuerbelastung bezogen auf das gesamte Einkommen und liegt immer deutlich unter dem Grenzsteuersatz, da die niedrigeren Zonen vorher greifen.
Der Kinderfreibetrag (6.828 € + 2.928 € BEA pro Kind, Einzelveranlagung) lohnt sich bei höherem Einkommen, da die Steuerersparnis mit dem Grenzsteuersatz steigt. Typischerweise ab ca. 80.000–90.000 € zvE bei Zusammenveranlagung. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch — Sie müssen sich nicht entscheiden.
Der Soli beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, wird aber erst ab einer Freigrenze von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) ESt erhoben. In der Milderungszone (knapp über der Freigrenze) steigt er schrittweise mit 11,9 % an. Für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen fällt seit 2021 kein Soli mehr an.

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