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Selbstständigenrechner 2026

Steuern und Netto für Freiberufler und Gewerbetreibende berechnen — ESt, Gewerbesteuer, GKV/KSK, Vorauszahlungen und Freiberufler-Vergleich.

Ihr Gewinn nach Abzug aller Betriebsausgaben — vor Steuern
Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer (Ärzte, Anwälte, Journalisten, IT, etc.)
Selbstständige zahlen den vollen GKV-Beitrag allein (kein Arbeitgeberanteil)
Beeinflusst den Pflegeversicherungs-Beitragssatz

§32a EStG 2026 · GewSt §11/§35 GewStG · GKV freiwillig 17,5 % · KSK 2026 · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Netto berechnen"

Geben Sie Ihren Jahresgewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben, vor Steuern), Ihre Tätigkeitsart (Freiberufler oder Gewerbe), die Krankenversicherungsart sowie die Kirchensteuer ein. Der Rechner ermittelt Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer (inkl. § 35 Anrechnung), KV/PV/RV-Beiträge und zeigt Netto/Monat sowie effektive Abgabenquote.

Tab „Freiberufler vs. Gewerbe"

Mit demselben Gewinn vergleicht der Rechner die tatsächliche Nettobelastung als Freiberufler (keine GewSt, keine IHK) gegenüber einem Gewerbetreibenden (GewSt mit § 35-Anrechnung, IHK-Beitrag). Sie sehen den jährlichen Unterschied und ob der Hebesatz Ihrer Gemeinde die GewSt durch § 35 vollständig kompensiert.

Tab „Vorauszahlungen"

Der Rechner zeigt Ihnen, wann (10.03., 10.06., 10.09., 10.12.) und wie viel Sie jeweils an ESt- und GewSt-Vorauszahlungen einplanen müssen — als Cash-Flow-Kalender für das Jahr 2026 plus Empfehlung, wie viel Sie monatlich zurücklegen sollten.

Steuern für Selbstständige 2026 — die Formeln

Einkommensteuer (§ 32a EStG 2026)

zvE = Jahresgewinn (vereinfacht, ohne weitere Abzüge)

Bis 12.348 € → 0 € (Grundfreibetrag)
12.349 – 17.799 € → (914,51 × y + 1.400) × y mit y = (zvE − 12.348) / 10.000
17.800 – 69.878 € → (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87 mit z = (zvE − 17.799) / 10.000
69.879 – 277.825 € → 0,42 × zvE − 11.135,63
ab 277.826 € → 0,45 × zvE − 19.470,38

Gewerbesteuer (§§ 11, 35 GewStG / EStG)

Steuerpflichtiger Gewerbeertrag = Gewinn − 24.500 € (Freibetrag Einzelunternehmer)
Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 %
Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz
§ 35 Anrechnung = 4 × Messbetrag (max. tatsächliche ESt)

GKV freiwillig (kein Arbeitgeberanteil)

Beitrag = Jahreseinkommen × 17,5 % (14,6 % + 2,9 % Zusatz)
Mindestbemessungsgrundlage: 1.318,33 €/Monat (2026)
Beitragsbemessungsgrenze KV: 69.750 €/Jahr

Rechenbeispiel: Freiberufler, 60.000 € Gewinn

Max Mustermann — Freiberufler (IT-Berater), 60.000 € Jahresgewinn, GKV, keine Kinder

Jahresgewinn60.000 €
Einkommensteuer (§ 32a)ca. 13.956 €
Solidaritätszuschlag0 € (unter Freigrenze)
Gewerbesteuerentfällt (Freiberufler)
GKV freiwillig (17,5 %)ca. 10.500 €/Jahr
Pflegeversicherung (4,2 % kinderlos)ca. 2.929 €/Jahr
Gesamtabgabenca. 27.385 €
Netto/Jahrca. 32.615 €
Netto/Monatca. 2.718 €
Effektive Abgabenquoteca. 45,6 %

Hinweis: Bei 60.000 € Gewinn und GKV zahlt man als Selbstständiger deutlich mehr als ein Angestellter mit gleichem Brutto, da der volle KV-Beitrag ohne Arbeitgeberanteil anfällt.

§ 35 EStG — die Gewerbesteuer-Anrechnung

§ 35 EStG mildert die Doppelbelastung durch Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschafter. Das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet:

Krankenversicherung für Selbstständige im Vergleich

Drei Optionen bei 60.000 € Jahresgewinn (2026)

GKV freiwillig (17,5 % bis BBG)ca. 10.500 €/Jahr KV + PV
PKV (typischer Tarif, 45 J.)ca. 4.800–7.200 €/Jahr (individuell)
KSK (Künstler, ~8,75 % KV + 9,3 % RV)KV ca. 5.250 €/Jahr + RV ca. 5.580 €/Jahr

GKV-Mindestbeitrag 2026: Bei Gewinn unter 15.820 €/Jahr gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 €/Monat — der Mindestbeitrag beträgt ca. 231 €/Monat (inkl. PV).

KSK-Besonderheit: KSK-Versicherte zahlen KV und RV, jedoch nur die Hälfte der normalen Beitragssätze. Die KSK-Abgabe (4,9 % in 2026) wird von Auftraggebern erhoben und finanziert die andere Hälfte.

Häufige Fragen

Freiberufler üben eine selbstständige Arbeit nach § 18 EStG aus — dazu gehören Katalogberufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Künstler, Journalisten, Ingenieure) sowie diesen ähnliche Berufe (z. B. viele IT-Dienstleister). Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, müssen kein Gewerbe anmelden und sind nicht Pflichtmitglied in der IHK. Gewerbetreibende betreiben ein Handelsgewerbe nach § 15 EStG, zahlen Gewerbesteuer (mit Freibetrag und § 35 Anrechnung) und sind IHK-Mitglied.
Die Einkommensteuer ist für Selbstständige und Angestellte grundsätzlich gleich (§ 32a EStG). Der entscheidende Unterschied liegt bei der Krankenversicherung: Angestellte zahlen nur ca. 50 % des GKV-Beitrags (Arbeitgeber übernimmt die andere Hälfte). Selbstständige zahlen als freiwillig GKV-Versicherte den vollen Beitrag (17,5 %) alleine. Bei 60.000 € Einkommen macht das ca. 5.000–6.000 € mehr im Jahr im Vergleich zu einem Angestellten.
Vorauszahlungen werden fällig, wenn die Einkommensteuer voraussichtlich mehr als 400 € im Jahr beträgt und der letzte Bescheid eine entsprechende Zahllast ausweist. Die vier Termine sind: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Jede Rate beträgt ¼ der Jahressteuer. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen auf Basis des letzten Bescheids fest — wer seinen Gewinn deutlich gesteigert hat, sollte eine Anpassung beantragen, um Nachzahlungszinsen (1,8 %/Jahr) zu vermeiden.
Die KSK ist die Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. KSK-Versicherte zahlen nur ca. die Hälfte der KV-, PV- und RV-Beiträge — die andere Hälfte trägt die KSK aus der Künstlersozialabgabe. 2026: KV-Anteil ca. 8,75 %, RV-Anteil 9,3 %, PV-Anteil 1,8–2,1 %. Die KSK lohnt sich sehr — vor allem wegen des Rentenversicherungsschutzes und des hälftigen KV-Beitrags. Voraussetzung ist eine anerkannte künstlerische oder publizistische Tätigkeit.
Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest (Mindesthebesatz: 200 %). Typische Hebesätze 2026: Berlin 410 %, München 490 %, Hamburg 470 %, Frankfurt 460 %, Köln 475 %, Düsseldorf 440 %. Ländliche Gemeinden liegen oft zwischen 300–380 %. Den genauen Hebesatz finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde oder beim Finanzamt. Bei einem Hebesatz unter ca. 350 % wird die GewSt durch die § 35 Anrechnung vollständig neutralisiert.

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