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Körperschaftsteuerrechner 2026

GmbH-Steuerlast berechnen — Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer nach Hebesatz, Ausschüttung vs. Thesaurierung und Vergleich mit dem Einzelunternehmen.

Jahresüberschuss vor Körperschaft- und Gewerbesteuer
Hebesatz der Gemeinde (von der Gemeinde festgelegt)

KSt 15 % · Soli 5,5 % auf KSt · GewSt 3,5 % Messzahl · §32a EStG 2026 · §35 EStG GewSt-Anrechnung · Kein Steuerberatungsersatz

So funktioniert der Rechner

Tab „GmbH-Steuerlast"

Geben Sie den Jahresgewinn Ihrer GmbH vor Steuern (EBT) und den Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde ein. Der Rechner berechnet Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt = 0,825 % auf Gewinn), Gewerbesteuer (3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz) sowie die Gesamtsteuerbelastung und den Effektivsteuersatz. Wichtig: Bei der GmbH gibt es keinen Gewerbesteuer-Freibetrag (der 24.500 € Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmer).

Tab „Ausschüttung vs. Thesaurierung"

Vergleich der Steuerbelastung auf Gesellschafter-Ebene: Abgeltungssteuer (25 % + 5,5 % Soli = 26,375 % pauschal) vs. Teileinkünfteverfahren (60 % der Dividende × persönlicher Steuersatz). Der Rechner zeigt, welche Variante bei Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger ist und wie hoch die Gesamtbelastung (GmbH + Gesellschafter) ausfällt.

Tab „GmbH vs. Einzelunternehmen"

Direktvergleich bei identischem Gewinn: GmbH-Steuerlast (KSt + Soli + GewSt + Abgeltung) gegen Einzelunternehmer-Belastung (ESt nach §32a EStG 2026 + GewSt mit Freibetrag 24.500 € − §35-Anrechnung). Zeigt, ab welchem Gewinn welche Rechtsform steuerlich vorteilhafter ist.

GmbH-Steuerbelastung — Die Formeln

Körperschaftsteuer (KSt):
KSt = Jahresgewinn × 15 %

Solidaritätszuschlag auf KSt:
Soli = KSt × 5,5 % = Jahresgewinn × 0,825 %

Gewerbesteuer (GewSt):
Steuermessbetrag = Jahresgewinn × 3,5 %
GewSt = Steuermessbetrag × Hebesatz
Beispiel Berlin (460 %): GewSt = Gewinn × 3,5 % × 4,60 = 16,1 %

Gesamtbelastung GmbH:
KSt + Soli + GewSt = ca. 29–33 % (je nach Hebesatz)

Abgeltungssteuer auf Dividende:
26,375 % (25 % + 5,5 % Soli) auf die volle Dividende

Teileinkünfteverfahren auf Dividende:
Steuer = Dividende × 60 % × persönlicher Steuersatz

Hinweis GmbH: Kein GewSt-Freibetrag (0 €), keine §35-Anrechnung

Gewerbesteuer-Hebesätze 2026 — Übersicht

Hebesätze wichtiger Städte (2026)

Kleinstädte / Landgemeinden200–300 %
Leipzig380 %
Dresden400 %
Hannover410 %
Stuttgart420 %
Düsseldorf430 %
Frankfurt am Main435 %
Köln440 %
Berlin460 %
Hamburg475 %
München490 %

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und kann jährlich angepasst werden. Gesetzlich vorgeschriebenes Minimum: 200 %.

Rechenbeispiel: GmbH mit 100.000 € Gewinn in Berlin

Muster-GmbH — Jahresgewinn 100.000 €, Hebesatz Berlin 460 %

Jahresgewinn (EBT)100.000 €
Körperschaftsteuer (15 %)15.000 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt)825 €
GewSt-Messbetrag (3,5 %)3.500 €
Gewerbesteuer (× 460 %)16.100 €
Gesamtsteuerlast GmbH31.925 €
Effektivsteuersatz31,93 %
Gewinn nach Steuern (thesauriert)68.075 €

Bei Vollausschüttung (100 %):

Dividende (= Gewinn nach GmbH-Steuern)68.075 €
Abgeltungssteuer (26,375 %)17.955 €
Netto beim Gesellschafter50.120 €
Gesamt-Effektivsatz (GmbH + Gesellschafter)~49,9 %

GmbH vs. Einzelunternehmen — Wann lohnt sich die GmbH?

Die GmbH bietet bei Thesaurierung (Einbehalten der Gewinne) erhebliche Steuervorteile gegenüber dem Einzelunternehmen, da die GmbH-Steuer von ~30 % deutlich unter dem Spitzensteuersatz von 45 % liegt. Bei Vollausschüttung ist die Gesamtbelastung durch die Doppelbesteuerung oft höher.

Vorteile des Einzelunternehmers:

Vorteile der GmbH:

Häufige Fragen

Die Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens — egal ob die GmbH 50.000 € oder 5 Mio. € Gewinn macht. Es gibt keinen Progressionsvorbehalt wie bei der Einkommensteuer. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KSt (= 0,825 % auf den Gewinn). Ergebnis: 15,825 % auf Bundesebene vor Gewerbesteuer.
Nein. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € nach §11 GewStG gilt ausschließlich für natürliche Personen und Personengesellschaften (Einzelunternehmer, GbR, OHG, KG). Eine GmbH als Kapitalgesellschaft zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewinn ohne jeglichen Freibetrag. Dies ist einer der wesentlichen Steuervorteile des Einzelunternehmers gegenüber der GmbH bei niedrigen Gewinnen.
Das Teileinkünfteverfahren (TEV) nach §3 Nr. 40 EStG besteuert GmbH-Dividenden nicht mit der pauschalen Abgeltungssteuer (26,375 %), sondern nimmt 60 % der Dividende in die Einkommensteuer-Veranlagung auf. 40 % sind steuerfrei. Das TEV lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter ca. 25 % liegt. Bei einem Steuersatz von 20 % ergibt sich eine effektive Steuer von 20 % × 60 % = 12 % — deutlich günstiger als 26,375 %. Beantragung beim Finanzamt bis zur Steuererklärung möglich.
§35 EStG erlaubt es Einzelunternehmern und Personengesellschaftern, die gezahlte Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anzurechnen. Die Anrechnung beträgt das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (= Gewinn × 3,5 % × 4 = 14 % des Gewinns), begrenzt auf die tatsächlich gezahlte GewSt. Bei einem Hebesatz bis 400 % neutralisiert §35 die GewSt vollständig. Bei höheren Hebesätzen (z. B. München 490 %) bleibt eine Restbelastung. Für die GmbH gibt es diese Anrechnung nicht.
Eine pauschale Grenze gibt es nicht — entscheidend ist die Reinvestitionsstrategie. Werden Gewinne vollständig entnommen, ist die GmbH oft teurer (Doppelbesteuerung). Werden Gewinne für Reinvestitionen thesauriert, bietet die GmbH bei Gewinnen über ca. 60.000–100.000 € erhebliche Steuervorteile. Zudem fallen GmbH-Gründungskosten (Notar ~1.000–2.000 €), laufende Mehrkosten (Jahresabschluss, IHK-Mitgliedschaft) und das Mindestkapital (25.000 €, davon 12.500 € bei Gründung) an. Ohne Steuerberater sollte keine GmbH-Entscheidung getroffen werden.

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