🇩🇪 Deutschland

Abgeltungssteuerrechner

Kapitalertragsteuer auf ETF, Aktien und Dividenden berechnen — mit Teilfreistellung und Vorabpauschale.

Zinsen, Dividenden, Kursgewinne
Single: 1.000 €, Zusammenveranlagung: 2.000 €
v1.1 · März 2026 · Basiszins 3,20 % · Sparerpauschbetrag €1.000

So funktioniert der Rechner

Tab „Steuer auf Kapitalerträge"

Geben Sie Ihre Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) ein, wählen Sie, ob Sie Kirchensteuer zahlen, und passen Sie den Sparerpauschbetrag an (1.000 € Single / 2.000 € zusammenveranlagt). Der Rechner zeigt KapESt, Soli, ggf. Kirchensteuer, die Gesamtsteuer, Ihren Netto-Gewinn und den effektiven Steuersatz.

Tab „ETF-Verkauf mit Teilfreistellung"

Haben Sie einen ETF oder Fonds verkauft? Geben Sie den Gewinn und den Fondstyp ein. Aktienfonds erhalten 30 % Teilfreistellung, Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60 %. Der Rechner berechnet den steuerpflichtigen Gewinn nach Teilfreistellung und zeigt die effektive Steuerlast in Prozent.

Tab „Vorabpauschale"

Für thesaurierende ETF fällt jährlich eine Vorabpauschale an — auch ohne Verkauf. Geben Sie den Fondswert am Jahresanfang und die Wertsteigerung ein. Der Rechner ermittelt mit dem Basiszins (3,20 %, BMF-Schreiben 13.01.2026) den Basisertrag, die Vorabpauschale und die jährlich fällige Steuer. Die Vorabpauschale wird am 04.01.2027 (erster Werktag des Folgejahres) fällig.

Die Formeln

Abgeltungsteuer ohne Kirchensteuer:
KapESt = 25 % × steuerpflichtiger Betrag
Soli = 5,5 % × KapESt
Gesamt = KapESt + Soli = 26,375 %

Abgeltungsteuer mit Kirchensteuer:
KapESt = 25 % × steuerpflichtiger Betrag / (1 + KiSt-Satz)
Soli = 5,5 % × KapESt
KiSt = KiSt-Satz × KapESt
Gesamt = KapESt + Soli + KiSt
→ mit 8 % KiSt: effektiv ~27,82 % · mit 9 % KiSt: effektiv ~27,99 %

Teilfreistellung (§ 20 InvStG):
Aktienfonds: 30 % · Mischfonds: 15 % · Immobilienfonds: 60 % · Sonstige: 0 %
Steuerpflichtiger Gewinn = Gewinn × (1 − Freistellungssatz)

Vorabpauschale (§ 18 InvStG):
Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %
Vorabpauschale = min(Basisertrag, tatsächliche Wertsteigerung)
Basiszins 2026: 3,20 % (BMF-Schreiben 13.01.2026, Quelle: Deutsche Bundesbank)

Die Kirchensteuer reduziert die Bemessungsgrundlage der KapESt gemäß § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG. Dadurch ist die effektive Gesamtbelastung mit Kirchensteuer nicht einfach 25 % + Soli + KiSt, sondern etwas geringer.

Beispiel

Julia verkauft ETF-Anteile

Julia hat Anteile eines Aktien-ETF verkauft und 8.000 € Gewinn realisiert. Sie zahlt keine Kirchensteuer und hat ihren Sparerpauschbetrag (1.000 €) noch nicht verbraucht.

Gewinn aus Verkauf8.000 €
Teilfreistellung (30 % Aktienfonds)−2.400 €
Gewinn nach Teilfreistellung5.600 €
Sparerpauschbetrag−1.000 €
Steuerpflichtiger Gewinn4.600 €
KapESt (25 %)1.150,00 €
Solidaritätszuschlag (5,5 %)63,25 €
Gesamtsteuer1.213,25 €
Netto-Gewinn6.786,75 €
Effektive Steuerlast15,17 %

Dank Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag zahlt Julia auf ihren 8.000 €-Gewinn nur 1.213 € Steuern — effektiv 15,17 % statt der vollen 26,375 %. „Ich dachte, es wären über 2.000 € Steuern — der Rechner hat mir gezeigt, wie viel die Teilfreistellung wirklich bringt."

Häufige Fragen

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge in Deutschland. Sie beträgt 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag — insgesamt 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Die Steuer wird direkt von Ihrer Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie gilt für Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Aktien, ETF, Fonds und anderen Wertpapieren. Seit 2009 ersetzt sie die individuelle Besteuerung von Kapitalerträgen mit dem persönlichen Steuersatz.
Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Kapitalerträge. Seit 2023 beträgt er 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu diesem Betrag bleiben steuerfrei. Um den Freibetrag zu nutzen, stellen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag. Der Freibetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, darf aber insgesamt 1.000 € (bzw. 2.000 €) nicht überschreiten.
Seit dem Investmentsteuergesetz 2018 werden bestimmte Fondserträge teilweise von der Steuer freigestellt. Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienanteil) erhalten 30 % Teilfreistellung, Mischfonds (mindestens 25 % Aktienanteil) 15 % und Immobilienfonds 60 %. Bei einem Aktienfonds mit 10.000 € Gewinn sind nur 7.000 € steuerpflichtig. Die Teilfreistellung gilt sowohl für Kursgewinne beim Verkauf als auch für die Vorabpauschale. Anleihen-ETF und reine Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds — also Fonds, die keine Erträge ausschütten. Sie wird Anfang des Folgejahres automatisch von der Bank eingezogen. Die Höhe basiert auf dem Fondswert am Jahresanfang, dem Basiszins der Bundesbank und einem Faktor von 70 %. Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung gedeckelt — bei fallenden Kursen fällt keine Steuer an. Beim späteren Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Bei der Verlustverrechnung gibt es zwei getrennte Töpfe: Verluste aus Aktien-Direktanlagen dürfen nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Verluste aus ETF, Fonds, Anleihen und Derivaten können dagegen breiter verrechnet werden — mit allen sonstigen Kapitalerträgen. Nicht verrechnete Verluste werden automatisch ins nächste Jahr vorgetragen. Eine Verrechnung von Kapitalverlusten mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gehalt) ist nicht möglich.

Verwandte Rechner

Diesen Rechner einbetten

Betten Sie den sum.money Abgeltungssteuerrechner auf Ihrer Website ein. Kostenlos, responsiv, immer auf dem aktuellen Stand.

<iframe src="https://sum.money/embed/de/abgeltungssteuerrechner" width="100%" height="600"></iframe>