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Gewerbesteuerrechner 2026

Gewerbesteuer berechnen, ESt-Anrechnung nach § 35 EStG verstehen, Städte vergleichen — für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und GmbH.

Steuerlicher Gewinn (vor GewSt-Abzug) aus Ihrem Gewerbebetrieb
Freibetrag 24.500 € wird berücksichtigt
Festgesetzt von der Gemeinde — bundesweit 200–600 %
Gewerbesteuer 2026 · § 11 GewStG · aktualisiert März 2026

So funktioniert der Rechner

Tab „Gewerbesteuer berechnen"

Geben Sie Ihren Gewerbeertrag (steuerlicher Gewinn vor Gewerbesteuer) ein, wählen Sie Ihre Rechtsform und den Hebesatz Ihrer Gemeinde. Der Rechner zeigt sofort Freibetrag, Steuermessbetrag und Gewerbesteuer sowie den effektiven Gewerbesteuersatz. Wählen Sie Ihre Stadt aus der Dropdown-Liste oder geben Sie den Hebesatz manuell ein.

Tab „Anrechnung auf ESt" (§ 35 EStG)

Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter zeigt dieser Tab, wie viel Gewerbesteuer nach der Anrechnung auf die Einkommensteuer tatsächlich bleibt. Bei einem Hebesatz bis ca. 400 % wird die Gewerbesteuer nahezu vollständig durch die ESt-Ermäßigung ausgeglichen. Für GmbH und UG gilt diese Regelung nicht.

Tab „Städtevergleich"

Sehen Sie, wie viel Gewerbesteuer Sie bei Ihrem Gewerbeertrag in 16 deutschen Städten zahlen würden — von Ingelheim am Rhein (Hebesatz 80 %) bis München (490 %). Ideal für Standortentscheidungen und zur Einordnung Ihres aktuellen Hebesatzes.

Gewerbesteuer-Formel 2026

Schritt 1: Freibetrag abziehen
Einzelunternehmer & Personengesellschaften: Freibetrag = 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
GmbH, UG, AG: kein Freibetrag

Schritt 2: Steuermessbetrag
Steuermessbetrag = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 %

Schritt 3: Gewerbesteuer
Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz / 100

Schritt 4: ESt-Anrechnung (§ 35 EStG, nur natürliche Personen)
Max. Anrechnungsbetrag = 3,8 × Steuermessbetrag
Effektive Belastung = Gewerbesteuer − ESt-Ermäßigung

Rechenbeispiel

Max Mustermann — Einzelunternehmer in Berlin (Hebesatz 410 %)

Gewerbeertrag 100.000 €, Rechtsform Einzelunternehmer, Hebesatz 410 %.

Gewerbeertrag100.000 €
Freibetrag (§ 11 GewStG)− 24.500 €
Bemessungsgrundlage75.500 €
Steuermessbetrag (× 3,5 %)2.642,50 €
Hebesatz Berlin410 %
Gewerbesteuer10.834 €
Effektiver GewSt-Satz10,83 %

ESt-Anrechnung nach § 35 EStG:

Max. Anrechnungsbetrag (3,8 × 2.642,50 €)10.041,50 €
ESt-Ermäßigung− 10.041,50 €
Effektive Mehrbelastung792,50 €

Max zahlt effektiv nur 792,50 € Gewerbesteuer-Mehrbelastung — der Rest wird durch die ESt-Ermäßigung ausgeglichen. In München (Hebesatz 490 %) wäre die Gewerbesteuer 4.543 € höher.

Häufige Fragen

Gewerbesteuer zahlen alle Gewerbebetriebe: Einzelunternehmer (außer Freiberuflern), Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Ausgenommen sind Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure, Künstler etc. nach § 18 EStG), Land- und Forstwirte sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne Gewerbebetrieb. Der entscheidende Unterschied: Gewerbebetrieb oder freie Berufsausübung.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) haben einen jährlichen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Das bedeutet: Erst auf den Gewerbeertrag über 24.500 € wird Gewerbesteuer erhoben. Bei 30.000 € Gewerbeertrag berechnet sich die GewSt nur auf 5.500 €. GmbH, UG und andere Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag — sie zahlen ab dem ersten Euro Gewerbesteuer.
Nach § 35 EStG können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften die Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Der Anrechnungsbetrag beträgt das 3,8-Fache des Steuermessbetrags. Bei einem Hebesatz von ca. 400 % gleichen sich Gewerbesteuer und ESt-Ermäßigung nahezu aus, sodass die effektive Mehrbelastung minimal ist. Bei höheren Hebesätzen (z. B. München mit 490 %) bleibt eine spürbare Restbelastung. Für GmbH / UG gilt § 35 EStG nicht.
Den bundesweit niedrigsten Hebesatz hat Ingelheim am Rhein mit rund 80 % — eine historische Ausnahme. Unter den größeren Städten liegt Monheim am Rhein (NRW) mit ca. 250 % besonders günstig, gefolgt von Grünwald bei München. Die meisten Großstädte liegen zwischen 400–490 %. Den höchsten Hebesatz unter den Großstädten hat München mit ca. 490 %. Der bundesweite Mindest-Hebesatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG).
Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG). Stattdessen gibt es für Einzelunternehmer und Personengesellschafter die pauschale Anrechnung nach § 35 EStG. GmbH und UG können die Gewerbesteuer zwar nicht als Betriebsausgabe abziehen, aber die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird durch tatsächlich bezahlte GewSt nicht beeinflusst — die GewSt ist eine nicht abzugsfähige Steuer.

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