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Vorfälligkeitsentschädigungsrechner 2026

VFE bei vorzeitiger Kreditablösung berechnen — Aktiv-Passiv-Methode für Immobiliendarlehen, §502 BGB für Verbraucherkredite und §489-Sonderkündigungsrecht prüfen.

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Jahre
Methode: Aktiv-Passiv-Methode (BGH-Rechtsprechung) — Barwert der Zinsdifferenz über die verbleibende Zinsbindungsdauer.

BGB §489, §502 · Aktiv-Passiv-Methode (BGH) · Pfandbriefrendite 2026 · Schätzung, kein Rechtsanspruch — Bankberechnung immer schriftlich anfordern

So funktioniert der Rechner

Tab 1 „VFE schätzen (Immobilie)"

Geben Sie Ihre Restschuld, den vereinbarten Vertragszins, den aktuellen Marktzins (Pfandbriefrendite, ca. 3,0–3,5 % im Jahr 2026), die verbleibende Zinsbindungsdauer in Jahren und Ihre monatliche Rate ein. Der Rechner berechnet die VFE nach der Aktiv-Passiv-Methode: Er diskontiert die monatliche Zinsdifferenz zwischen Vertragszins und Marktzins über alle verbleibenden Monate mit dem Wiederanlagezins. Das Ergebnis ist eine fundierte Schätzung — die genaue Bankkalkulation kann leicht abweichen.

Tab 2 „Verbraucherdarlehen §502"

Für Ratenkredite, Autokredite und andere Verbraucherdarlehen (nicht Immobilien!) zeigt dieser Tab das gesetzliche VFE-Maximum nach §502 BGB: Bei Restlaufzeit über 12 Monate maximal 1 % der Restschuld, bei bis zu 12 Monaten maximal 0,5 %. Geben Sie Restschuld und Restlaufzeit in Monaten ein.

Tab 3 „Sonderkündigung §489"

Geben Sie Darlehensbeginn und Vollauszahlungsdatum ein. Der Rechner zeigt Ihnen, ab wann Sie das Darlehen ohne jede VFE kündigen dürfen — und falls das Datum bereits erreicht ist, erhalten Sie eine klare Handlungsempfehlung. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann von der Bank nicht ausgeschlossen werden.

Die Aktiv-Passiv-Methode: Berechnung der VFE

VFE = Σ [ (S_i × (i_V − i_M) / 12) / (1 + i_M/12)^i ]

Variablen:
S_i = Restschuld nach i Zahlungen
i_V = Vertragszins p.a. (z. B. 0,015 für 1,5 %)
i_M = Marktzins / Wiederanlagezins p.a. (Pfandbriefrendite)
i = Monat (1 bis Restlaufzeit in Monaten)

Referenzzins (Wiederanlagezins):
Pfandbriefrendite passender Laufzeit — aktuell ca. 3,0–3,5 % p.a. (März 2026)

Voraussetzung für VFE:
Marktzins < Vertragszins — nur dann entsteht ein Zinsverlust für die Bank

Gesetzliche Grundlage:
§490 Abs. 2 BGB i.V.m. BGH-Rechtsprechung (u. a. BGH XI ZR 200/03)

§502 BGB: VFE-Obergrenze bei Verbraucherdarlehen

Restlaufzeit > 12 Monate: VFE ≤ 1,0 % der Restschuld
Restlaufzeit ≤ 12 Monate: VFE ≤ 0,5 % der Restschuld

Anwendungsbereich:
Ratenkredite, Autokredite, Konsumkredite, Dispokredite mit festem Zinssatz

Nicht anwendbar bei:
Grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen (Hypotheken, Grundschulddarlehen) — dort gilt die Aktiv-Passiv-Methode ohne Prozent-Deckelung

Hinweis:
Die tatsächliche VFE kann UNTER dem gesetzlichen Maximum liegen, wenn der Zinsverlust der Bank rechnerisch geringer ist. §502 ist eine Obergrenzen-Regel, keine Pauschale.

§489 BGB: Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren

§489 Abs. 1 Nr. 2 BGB:
Darlehensnehmer können ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von 10 Jahren seit der vollständigen Auszahlung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen — ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Gilt für: Alle Darlehenstypen — auch 15- oder 20-jährige Zinsbindungen
Nicht ausschließbar: Dieses Recht ist zwingend und kann nicht vertraglich wegbedungen werden
Maßgebliches Datum: Vollständige Auszahlung des Darlehens (nicht Vertragsschluss)
Frist: 6 Monate Kündigungsfrist einhalten (schriftliche Kündigung)

Beispiel:
Vollauszahlung am 1. März 2016 → früheste VFE-freie Kündigung: 1. September 2026

Rechenbeispiel: VFE bei Immobiliendarlehen

Herr und Frau Bauer — Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen

Familie Bauer möchte ihr Haus verkaufen. Das laufende Hypothekendarlehen muss vorzeitig abgelöst werden.

Restschuld200.000 €
Vertragszins1,50 % p.a.
Pfandbriefrendite (Marktzins)3,50 % p.a.
Zinsdifferenz−2,00 % p.a. (zu Lasten der Bank)
Restlaufzeit Zinsbindung5 Jahre (60 Monate)
Monatliche Rate800 €

Hinweis (2026): Da der aktuelle Marktzins (3,5 %) über dem Vertragszins (1,5 %) liegt, entsteht für die Bank kein Zinsnachteil. In diesem Fall fällt keine VFE an. Die Bank muss die Ablösung zulassen. Nur die Bearbeitungsgebühr (ca. 200–500 €) kann anfallen.

Anders bei einem Darlehen aus 2022 mit 3,8 % Vertragszins und aktuellem Marktzins 3,0 %: Die Zinsdifferenz von 0,8 % führt bei 200.000 € Restschuld und 5 Jahren Restlaufzeit zu einer VFE von ca. 7.500–9.000 €.

VFE vermeiden oder reduzieren — 5 Strategien

Häufige Fragen

Ja. Die Bank ist verpflichtet, die VFE-Berechnung schriftlich aufzuschlüsseln. Sie müssen nachvollziehen können, wie der Wiederanlagezins gewählt wurde, welche Restschuld-Kurve zugrunde liegt und welche Kosten als Bearbeitungsgebühr angesetzt werden. Fordern Sie die Berechnung immer schriftlich an. Fehlerhafte VFE-Berechnungen (falscher Referenzzins, falsche Tilgungskurve) kommen in der Praxis vor und können die VFE erheblich überhöhen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist steuerlich abzugsfähig, wenn das Darlehen einer einkommensteuerpflichtigen Tätigkeit diente. Bei vermieteten Immobilien ist die VFE als Werbungskosten abzugsfähig (§9 EStG). Bei selbst genutzten Immobilien ist die VFE in der Regel nicht steuerlich abzugsfähig. Bei gemischt genutzten Immobilien gilt eine anteilige Abzugsfähigkeit. Lassen Sie dies von einem Steuerberater prüfen.
Grundsätzlich ja — auch bei Scheidung oder Erbschaft fällt eine VFE an, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Ausnahme: Wenn der überlebende Ehegatte oder Erbe das Darlehen übernimmt (Schuldnerwechsel), kann die Bank ggf. zur Zustimmung verpflichtet sein. Im Scheidungsfall empfiehlt sich eine Abstimmung zwischen Bankenverhandlung, Immobilienbewertung und Steuerberatung, da die Gesamtkosten erheblich sein können. Prüfen Sie auch hier das §489-Sonderkündigungsrecht (Tab 3).
Nein. §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nur für Darlehen mit gebundenem (festem) Sollzinssatz. Bei variabel verzinslichen Darlehen besteht ein anderes Kündigungsrecht: §489 Abs. 2 BGB erlaubt die Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten, ohne 10-Jahres-Wartezeit. Bei variablen Zinsen ist das Sonderkündigungsrecht also deutlich einfacher — und eine VFE kann in der Regel nicht verlangt werden.
Die VFE entschädigt die Bank für entgangene Zinseinnahmen. Die Bank legt das zurückgezahlte Kapital zu dem am Markt verfügbaren Zinssatz (Pfandbriefrendite) wieder an. Je höher der Marktzins im Vergleich zum Vertragszins, desto geringer der Schaden der Bank — und desto geringer die VFE. Da die Zinsen 2022–2023 stark gestiegen sind (von ca. 1 % auf über 4 %), ergibt sich 2026 eine interessante Situation: Wer seinen Kredit zu sehr niedrigen Zinsen (< 2 %) aufgenommen hat und den Vertragszins unter dem aktuellen Marktzins liegt, zahlt faktisch keine VFE, weil die Bank keinen Zinsverlust hat.

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