Vorfälligkeitsentschädigungsrechner 2026
VFE bei vorzeitiger Kreditablösung berechnen — Aktiv-Passiv-Methode für Immobiliendarlehen, §502 BGB für Verbraucherkredite und §489-Sonderkündigungsrecht prüfen.
BGB §489, §502 · Aktiv-Passiv-Methode (BGH) · Pfandbriefrendite 2026 · Schätzung, kein Rechtsanspruch — Bankberechnung immer schriftlich anfordern
So funktioniert der Rechner
Tab 1 „VFE schätzen (Immobilie)"
Geben Sie Ihre Restschuld, den vereinbarten Vertragszins, den aktuellen Marktzins (Pfandbriefrendite, ca. 3,0–3,5 % im Jahr 2026), die verbleibende Zinsbindungsdauer in Jahren und Ihre monatliche Rate ein. Der Rechner berechnet die VFE nach der Aktiv-Passiv-Methode: Er diskontiert die monatliche Zinsdifferenz zwischen Vertragszins und Marktzins über alle verbleibenden Monate mit dem Wiederanlagezins. Das Ergebnis ist eine fundierte Schätzung — die genaue Bankkalkulation kann leicht abweichen.
Tab 2 „Verbraucherdarlehen §502"
Für Ratenkredite, Autokredite und andere Verbraucherdarlehen (nicht Immobilien!) zeigt dieser Tab das gesetzliche VFE-Maximum nach §502 BGB: Bei Restlaufzeit über 12 Monate maximal 1 % der Restschuld, bei bis zu 12 Monaten maximal 0,5 %. Geben Sie Restschuld und Restlaufzeit in Monaten ein.
Tab 3 „Sonderkündigung §489"
Geben Sie Darlehensbeginn und Vollauszahlungsdatum ein. Der Rechner zeigt Ihnen, ab wann Sie das Darlehen ohne jede VFE kündigen dürfen — und falls das Datum bereits erreicht ist, erhalten Sie eine klare Handlungsempfehlung. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann von der Bank nicht ausgeschlossen werden.
Die Aktiv-Passiv-Methode: Berechnung der VFE
Variablen:
S_i = Restschuld nach i Zahlungen
i_V = Vertragszins p.a. (z. B. 0,015 für 1,5 %)
i_M = Marktzins / Wiederanlagezins p.a. (Pfandbriefrendite)
i = Monat (1 bis Restlaufzeit in Monaten)
Referenzzins (Wiederanlagezins):
Pfandbriefrendite passender Laufzeit — aktuell ca. 3,0–3,5 % p.a. (März 2026)
Voraussetzung für VFE:
Marktzins < Vertragszins — nur dann entsteht ein Zinsverlust für die Bank
Gesetzliche Grundlage:
§490 Abs. 2 BGB i.V.m. BGH-Rechtsprechung (u. a. BGH XI ZR 200/03)
§502 BGB: VFE-Obergrenze bei Verbraucherdarlehen
Restlaufzeit ≤ 12 Monate: VFE ≤ 0,5 % der Restschuld
Anwendungsbereich:
Ratenkredite, Autokredite, Konsumkredite, Dispokredite mit festem Zinssatz
Nicht anwendbar bei:
Grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen (Hypotheken, Grundschulddarlehen) — dort gilt die Aktiv-Passiv-Methode ohne Prozent-Deckelung
Hinweis:
Die tatsächliche VFE kann UNTER dem gesetzlichen Maximum liegen, wenn der Zinsverlust der Bank rechnerisch geringer ist. §502 ist eine Obergrenzen-Regel, keine Pauschale.
§489 BGB: Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren
Darlehensnehmer können ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von 10 Jahren seit der vollständigen Auszahlung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen — ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Gilt für: Alle Darlehenstypen — auch 15- oder 20-jährige Zinsbindungen
Nicht ausschließbar: Dieses Recht ist zwingend und kann nicht vertraglich wegbedungen werden
Maßgebliches Datum: Vollständige Auszahlung des Darlehens (nicht Vertragsschluss)
Frist: 6 Monate Kündigungsfrist einhalten (schriftliche Kündigung)
Beispiel:
Vollauszahlung am 1. März 2016 → früheste VFE-freie Kündigung: 1. September 2026
Rechenbeispiel: VFE bei Immobiliendarlehen
Herr und Frau Bauer — Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen
Familie Bauer möchte ihr Haus verkaufen. Das laufende Hypothekendarlehen muss vorzeitig abgelöst werden.
Hinweis (2026): Da der aktuelle Marktzins (3,5 %) über dem Vertragszins (1,5 %) liegt, entsteht für die Bank kein Zinsnachteil. In diesem Fall fällt keine VFE an. Die Bank muss die Ablösung zulassen. Nur die Bearbeitungsgebühr (ca. 200–500 €) kann anfallen.
Anders bei einem Darlehen aus 2022 mit 3,8 % Vertragszins und aktuellem Marktzins 3,0 %: Die Zinsdifferenz von 0,8 % führt bei 200.000 € Restschuld und 5 Jahren Restlaufzeit zu einer VFE von ca. 7.500–9.000 €.
VFE vermeiden oder reduzieren — 5 Strategien
- §489-Sonderkündigungsrecht nutzen: Nach 10 Jahren seit Vollauszahlung können Sie ohne VFE kündigen (Tab 3 prüfen). Gilt auch bei 15- oder 20-jähriger Zinsbindung.
- Sondertilgungen ausnutzen: Die meisten Verträge erlauben jährliche Sondertilgungen von 5–10 % ohne VFE — reduziert Restschuld und damit die VFE-Basis bei späterer Ablösung.
- Nach Zinsbindungsende ablösen: Zum Ende der Zinsbindungsfrist kann das Darlehen ohne VFE gewechselt werden — kein Handlungsbedarf außer Vergleichsangebote einholen.
- Pfandtausch bei Umzug: Einige Banken ermöglichen die Übertragung des Darlehens auf eine neue Immobilie — VFE fällt dabei nicht an.
- VFE-Berechnung der Bank prüfen lassen: Banken machen bei der VFE-Berechnung Fehler. Fordern Sie die Aufschlüsselung schriftlich an und lassen Sie sie durch einen Verbraucherschutzverein oder Rechtsanwalt prüfen.