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Pfändungsrechner 2026 — Pfändungstabelle & P-Konto

Pfändbaren Betrag nach §850c ZPO berechnen. Pfändungsfreigrenze 1.555 € (ab 01.07.2025), P-Konto-Freibetrag und vollständige Pfändungstabelle 2025/2026.

Ihr monatliches Nettoeinkommen nach allen Abzügen (§850e ZPO)
Anzahl Personen, denen Sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind (Kinder, Ehepartner etc.)
Pfändungsfreigrenze
1.555,00 €
Grundbetrag + Unterhalt
Pfändbarer Betrag
661,50 €
70 % des Überbetrags
Verbleibendes Netto
1.838,50 €
Nicht pfändbarer Teil
Berechnung §850c ZPO
Grundpfändungsfreigrenze (kein Unterhalt)1.555,00 €
Pfändungsfreigrenze gesamt1.555,00 €
Überbetrag (Netto − Freigrenze)945,00 €
Davon unpfändbar (3/10 = 30 %)283,50 €
Pfändbarer Betrag661,50 €
Verbleibendes Netto1.838,50 €
Pfändungsrechner 2026 · Werte §850c ZPO ab 01.07.2025 · v1.0

So funktioniert der Rechner

Tab „Pfändung berechnen"

Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen ein. Der Rechner ermittelt Ihre individuelle Pfändungsfreigrenze nach §850c ZPO, den pfändbaren Betrag sowie Ihr verbleibendes Netto. Die Berechnung berücksichtigt die gestaffelte Pfändungsquote (3/10 bis 9/10 unpfändbar) und die Vollpfändungsgrenze von 4.766,99 €.

Tab „P-Konto Freibetrag"

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Ihr Girokonto-Guthaben vor Pfändung. Geben Sie Ihre Unterhaltspflichten und die Anzahl der Kinder mit Kindergeld ein. Der Rechner zeigt Ihren monatlich geschützten Betrag nach §899 ZPO. Der Basisfreibetrag von 1.560 € gilt automatisch — für Erhöhungen ist eine P-Konto-Bescheinigung nach §903 ZPO erforderlich.

Tab „Pfändungstabelle"

Die vollständige Pfändungstabelle §850c ZPO zeigt für jede Einkommensstufe und Unterhaltskonstellation (0–5 Personen) den pfändbaren Betrag. Gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026. Die Tabelle wird jährlich durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt aktualisiert.

Die Formeln

§850c ZPO — Pfändungsfreigrenze 2025/2026 (gültig ab 01.07.2025):
Grundbetrag: 1.555,00 €/Monat (kein Unterhalt)
+ 1. Unterhaltsperson: +585,23 €/Monat → Freigrenze: 2.140,23 €
+ 2. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 2.466,27 €
+ 3. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 2.792,31 €
+ 4. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 3.118,35 €
+ 5. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 3.444,39 €
Vollpfändungsgrenze: 4.766,99 €/Monat

§850c Abs. 3 ZPO — Pfändbare Quote:
0 Unterhaltspersonen: 7/10 pfändbar (3/10 unpfändbar)
1 Unterhaltsperson: 5/10 pfändbar (5/10 unpfändbar) — 1. Person: +2/10
2 Unterhaltspersonen: 4/10 pfändbar (6/10 unpfändbar) — 2. Person: +1/10
3 Unterhaltspersonen: 3/10 pfändbar (7/10 unpfändbar) — 3. Person: +1/10
4 Unterhaltspersonen: 2/10 pfändbar (8/10 unpfändbar) — 4. Person: +1/10
5 Unterhaltspersonen: 1/10 pfändbar (9/10 unpfändbar) — 5. Person: +1/10

Pfändbarer Betrag = (Netto − Freigrenze) × pfändbare Quote
Ab Vollpfändungsgrenze (4.766,99 €): Anteil über 4.766,99 € vollständig pfändbar

§899 ZPO — P-Konto Basisfreibetrag 2025/2026:
Automatischer Schutz: 1.560,00 €/Monat (aufgerundeter Grundbetrag)
Mit §903-Bescheinigung: + Unterhaltszuschläge identisch §850c ZPO
+ Kindergeld: 259,00 €/Kind (§902 Nr. 2 ZPO, einheitlich 2026)

Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 110 — Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach §850c ZPO, gültig ab 01.07.2025. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.07.2026 (Bekanntmachung ausstehend, Stand März 2026).

Beispiel

Marcus aus Köln, 2.500 € Netto, 1 unterhaltspflichtiges Kind

Marcus arbeitet als Techniker und verdient 2.500 € netto im Monat. Er hat eine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind. Ein Gläubiger hat eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber erwirkt.

Monatliches Nettoeinkommen2.500,00 €
Pfändungsfreigrenze (1 Unterhaltsperson)2.140,23 €
Überbetrag (2.500 − 2.140,23)359,77 €
Unpfändbare Quote (5/10 = 50 %)−179,89 €
Pfändbarer Betrag (5/10 von 359,77 €)179,89 €
Verbleibendes Netto2.320,11 €

Ohne Unterhaltspflicht wären 661,50 € pfändbar (7/10 von 945,00 €). Die Unterhaltspflicht schützt Marcus erheblich — sowohl durch die höhere Freigrenze (2.140 € statt 1.555 €) als auch durch den reduzierten pfändbaren Anteil (5/10 statt 7/10).

Häufige Fragen

Ab 01.07.2025 gilt: Ohne Unterhaltspflicht 1.555,00 € (Grundbetrag, effektiv auf 1.559,99 € aufgerundet). Mit einer Unterhaltspflicht 2.140,23 €, mit zwei 2.466,27 €, mit drei 2.792,31 €, mit vier 3.118,35 €, mit fünf 3.444,39 €. Diese Werte gelten bis 30.06.2026. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.07.2026 — die neue Bekanntmachung lag im März 2026 noch nicht vor.
Die Lohnpfändung (§850c ZPO) wirkt direkt beim Arbeitgeber: Dieser behält den pfändbaren Betrag ein und überweist ihn an den Gläubiger. Das P-Konto (§850k ZPO) schützt das bereits ausgezahlte Guthaben auf dem Girokonto. Der Basisfreibetrag beträgt automatisch 1.560 €/Monat. Erhöhungen durch Unterhaltspflichten oder Kindergeld erfordern eine §903-Bescheinigung bei der Bank. Beide Schutzinstrumente können gleichzeitig greifen.
Das pfändbare Nettoeinkommen (§850e ZPO) entspricht nicht immer dem ausgezahlten Lohn. Vollständig unpfändbar nach §850a ZPO sind: Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatsgehalts, Urlaubsgeld bis zur Hälfte, vermögenswirksame Leistungen, Aufwandsentschädigungen sowie Heirats- und Geburtsbeihilfen bis 500 €. Diese Leistungen werden beim Nettoeinkommen für die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt — was das effektiv pfändbare Einkommen reduziert.
Jede Bank und Sparkasse ist verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln (§850k Abs. 7 ZPO). Die Umwandlung muss spätestens vier Geschäftstage nach Antragstellung erfolgen. Für den Basisfreibetrag (1.560 €) ist kein Nachweis erforderlich. Für höhere Freibeträge bei Unterhaltspflichten oder Kindergeld benötigen Sie eine kostenlose Bescheinigung nach §903 ZPO, ausgestellt von Schuldnerberatung, Jobcenter, Sozialamt, Familienkasse oder einem Rechtsanwalt.
Nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben wird nach §899 Abs. 2 ZPO in die drei nachfolgenden Kalendermonate übertragen. Es steht dort zusätzlich zum regulären monatlichen Freibetrag zur Verfügung. Beispiel: Wer im Januar nur 800 € verbraucht, kann die restlichen 760 € auf Februar, März und April übertragen und so unregelmäßige Ausgaben (z. B. Versicherungsbeiträge, Jahresgebühren) schützen.

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