Pfändungsrechner 2026 — Pfändungstabelle & P-Konto
Pfändbaren Betrag nach §850c ZPO berechnen. Pfändungsfreigrenze 1.555 € (ab 01.07.2025), P-Konto-Freibetrag und vollständige Pfändungstabelle 2025/2026.
So funktioniert der Rechner
Tab „Pfändung berechnen"
Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen ein. Der Rechner ermittelt Ihre individuelle Pfändungsfreigrenze nach §850c ZPO, den pfändbaren Betrag sowie Ihr verbleibendes Netto. Die Berechnung berücksichtigt die gestaffelte Pfändungsquote (3/10 bis 9/10 unpfändbar) und die Vollpfändungsgrenze von 4.766,99 €.
Tab „P-Konto Freibetrag"
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt Ihr Girokonto-Guthaben vor Pfändung. Geben Sie Ihre Unterhaltspflichten und die Anzahl der Kinder mit Kindergeld ein. Der Rechner zeigt Ihren monatlich geschützten Betrag nach §899 ZPO. Der Basisfreibetrag von 1.560 € gilt automatisch — für Erhöhungen ist eine P-Konto-Bescheinigung nach §903 ZPO erforderlich.
Tab „Pfändungstabelle"
Die vollständige Pfändungstabelle §850c ZPO zeigt für jede Einkommensstufe und Unterhaltskonstellation (0–5 Personen) den pfändbaren Betrag. Gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026. Die Tabelle wird jährlich durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt aktualisiert.
Die Formeln
Grundbetrag: 1.555,00 €/Monat (kein Unterhalt)
+ 1. Unterhaltsperson: +585,23 €/Monat → Freigrenze: 2.140,23 €
+ 2. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 2.466,27 €
+ 3. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 2.792,31 €
+ 4. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 3.118,35 €
+ 5. Unterhaltsperson: +326,04 €/Monat → Freigrenze: 3.444,39 €
Vollpfändungsgrenze: 4.766,99 €/Monat
§850c Abs. 3 ZPO — Pfändbare Quote:
0 Unterhaltspersonen: 7/10 pfändbar (3/10 unpfändbar)
1 Unterhaltsperson: 5/10 pfändbar (5/10 unpfändbar) — 1. Person: +2/10
2 Unterhaltspersonen: 4/10 pfändbar (6/10 unpfändbar) — 2. Person: +1/10
3 Unterhaltspersonen: 3/10 pfändbar (7/10 unpfändbar) — 3. Person: +1/10
4 Unterhaltspersonen: 2/10 pfändbar (8/10 unpfändbar) — 4. Person: +1/10
5 Unterhaltspersonen: 1/10 pfändbar (9/10 unpfändbar) — 5. Person: +1/10
Pfändbarer Betrag = (Netto − Freigrenze) × pfändbare Quote
Ab Vollpfändungsgrenze (4.766,99 €): Anteil über 4.766,99 € vollständig pfändbar
§899 ZPO — P-Konto Basisfreibetrag 2025/2026:
Automatischer Schutz: 1.560,00 €/Monat (aufgerundeter Grundbetrag)
Mit §903-Bescheinigung: + Unterhaltszuschläge identisch §850c ZPO
+ Kindergeld: 259,00 €/Kind (§902 Nr. 2 ZPO, einheitlich 2026)
Quelle: BGBl. 2025 I Nr. 110 — Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach §850c ZPO, gültig ab 01.07.2025. Die nächste Anpassung erfolgt zum 01.07.2026 (Bekanntmachung ausstehend, Stand März 2026).
Beispiel
Marcus aus Köln, 2.500 € Netto, 1 unterhaltspflichtiges Kind
Marcus arbeitet als Techniker und verdient 2.500 € netto im Monat. Er hat eine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind. Ein Gläubiger hat eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber erwirkt.
Ohne Unterhaltspflicht wären 661,50 € pfändbar (7/10 von 945,00 €). Die Unterhaltspflicht schützt Marcus erheblich — sowohl durch die höhere Freigrenze (2.140 € statt 1.555 €) als auch durch den reduzierten pfändbaren Anteil (5/10 statt 7/10).