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Mutterschaftsgeldrechner 2026

Mutterschaftsgeld berechnen — GKV max. 13 €/Tag, Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG, Mutterschutzfristen und nahtloser Übergang zum Elterngeld.

Durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 3 Monate vor Schutzfrist
Durchschnittliches Nettogehalt der letzten 3 Monate (Basis für AG-Zuschuss)
GKV: Max. 13 €/Tag von der Krankenkasse + AG-Zuschuss
Schutzfrist nach Geburt: 8 Wochen (normal)

Mutterschaftsgeld 2026 · GKV max. 13 €/Tag (§ 24i SGB V) · PKV einmalig 210 € · AG-Zuschuss § 14 MuSchG · § 3 MuSchG Schutzfristen · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Mutterschaftsgeld berechnen"

Geben Sie Ihr monatliches Brutto- und Nettogehalt ein und wählen Sie, ob Sie GKV- oder PKV-versichert sind. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Der Rechner ermittelt den Krankenkassenanteil (max. 13 €/Tag), den Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG und die Gesamtleistung für die gesamte Schutzfrist.

Tab „Zeitstrahl"

Geben Sie Ihren errechneten Entbindungstermin ein. Der Rechner berechnet automatisch: Mutterschutz-Beginn (6 Wochen vor ET), Geburtsdatum, Mutterschutz-Ende (8 bzw. 12 Wochen nach Geburt) und den frühestmöglichen Elterngeld-Beginn. Ein visueller Zeitstrahl zeigt alle relevanten Daten auf einen Blick.

Tab „Übergang → Elterngeld"

Geben Sie Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt ein. Der Rechner berechnet Ihr voraussichtliches Elterngeld (65 % des Nettos, min. 300 €, max. 1.800 €) und erklärt den nahtlosen Übergang vom Mutterschutz zum Elterngeld.

Berechnung: GKV-versicherte Arbeitnehmerinnen

Mutterschaftsgeld GKV = KK-Anteil + Arbeitgeberzuschuss

KK-Anteil/Tag = min(Netto ÷ 30 ; 13 €)
AG-Zuschuss/Tag = max(0 ; Netto ÷ 30 − 13 €)
Gesamtleistung = (KK-Anteil/Tag + AG-Zuschuss/Tag) × Schutztage

Schutzfrist:
Normal: 6 Wochen vor + 8 Wochen nach = 98 Tage
Mehrlingsgeburt: 6 Wochen vor + 12 Wochen nach = 126 Tage

Rechtsgrundlagen:
§ 24i SGB V — Mutterschaftsgeld GKV (max. 13 €/Tag)
§ 14 MuSchG — Arbeitgeberzuschuss (Differenz zu Tagesnetto)
§ 3 MuSchG — Schutzfristen vor und nach der Geburt

AG-Erstattung: Arbeitgeber erhält Zuschuss über Umlage U2 zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.

Beispiel: Vollzeit-Arbeitnehmerin, GKV

Anna M. — Monatsnetto 2.350 €, GKV, normale Geburt

Anna ist vollzeitbeschäftigt (Monatsnetto 2.350 €), GKV-versichert. Ihr Entbindungstermin ist der 15. September 2026. Schutzfrist: 4. August 2026 – 10. November 2026 (98 Tage).

Monatsnetto2.350 €
Tagesnetto (÷ 30)78,33 €/Tag
KK-Anteil/Tag (max. 13 €)13,00 €/Tag
KK-Anteil gesamt (98 Tage)1.274 €
AG-Zuschuss/Tag (78,33 − 13)65,33 €/Tag
AG-Zuschuss gesamt (98 Tage)6.402 €
Gesamtleistung Schutzfrist7.676 €
Normales Netto (98 Tage ≈ 3,27 Monate)ca. 7.685 €
Versorgungsquote~100 % des Nettolohns

Der Arbeitgeber erhält den AG-Zuschuss (6.402 €) vollständig über die Umlage U2 von der Krankenkasse erstattet — kein dauerhafter Kostennachteil für den Arbeitgeber.

PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen

Wer privat krankenversichert ist und in einem Arbeitsverhältnis steht, erhält Mutterschaftsgeld nicht von der PKV, sondern:

Beispiel: PKV-versicherte Arbeitnehmerin, Netto 2.350 €

Bundesamt (einmalig)210 €
AG-Zuschuss/Tag (2.350 ÷ 30 − 13)65,33 €/Tag
AG-Zuschuss gesamt (98 Tage)6.402 €
Gesamtleistung6.612 €

Hinweis: PKV-versicherte Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld — es gilt Beihilfe/Dienstbezüge.

Mutterschutzfristen im Detail (§ 3 MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und Mütter mit gesetzlichen Beschäftigungsverboten:

Wichtig: Kommt das Kind früher als erwartet, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die durch die frühzeitige Geburt vor dem ET weggefallen sind.

Übergang Mutterschutz → Elterngeld

Der Übergang ist bewusst nahtlos gestaltet:

Wichtig: Progressionsvorbehalt
Sowohl Mutterschaftsgeld als auch Elterngeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen im selben Jahr. Bei gemischten Jahren (Teilzeit Arbeit + Elterngeld) kann es zu einer Steuernachzahlung kommen. Empfehlung: Steuerklassenwechsel prüfen (z. B. Steuerklasse III/V statt IV/IV).

Häufige Fragen

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind (nicht familienversichert) und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden oder im letzten Monat vor Beginn der Schutzfrist in einem solchen standen. Auch Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder Mutterschutzfrist endet, haben Anspruch. PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten stattdessen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Der Tagessatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Grundlage ist das Netto-Kalendertagsentgelt: Monatsnetto ÷ 30. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Tag — alles darüber trägt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 14 MuSchG.
Kommt das Kind früher als erwartet, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt automatisch: Die ausgefallenen Tage der Schutzfrist vor der Geburt werden zur Schutzfrist nach der Geburt addiert. Kommt es später, bleibt die Schutzfrist nach der Geburt unverändert (8 bzw. 12 Wochen). Während der verlängerten Frist vor der Geburt läuft das Mutterschaftsgeld weiter.
Ja, Mutterschaftsgeld muss in der Steuererklärung in der Anlage N (Zeile „Lohnersatzleistungen") angegeben werden — auch wenn es steuerfrei ist. Durch den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) erhöht es den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Das Finanzamt berechnet dies automatisch; es kann zu einer Steuernachzahlung kommen, wenn im gleichen Jahr auch reguläres Arbeitseinkommen erzielt wurde.
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, idealerweise 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Sie benötigen: (1) Ausgefüllten Antrag der Krankenkasse, (2) Ärztliche/hebammenausgestellte Bescheinigung mit dem errechneten Entbindungstermin. PKV-Versicherte wenden sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (bundesamtsozialesicherung.de). Den Arbeitgeberzuschuss stellt die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber formlos an.

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