Mutterschaftsgeldrechner 2026
Mutterschaftsgeld berechnen — GKV max. 13 €/Tag, Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG, Mutterschutzfristen und nahtloser Übergang zum Elterngeld.
Mutterschaftsgeld 2026 · GKV max. 13 €/Tag (§ 24i SGB V) · PKV einmalig 210 € · AG-Zuschuss § 14 MuSchG · § 3 MuSchG Schutzfristen · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch
So funktioniert der Rechner
Tab „Mutterschaftsgeld berechnen"
Geben Sie Ihr monatliches Brutto- und Nettogehalt ein und wählen Sie, ob Sie GKV- oder PKV-versichert sind. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen. Der Rechner ermittelt den Krankenkassenanteil (max. 13 €/Tag), den Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG und die Gesamtleistung für die gesamte Schutzfrist.
Tab „Zeitstrahl"
Geben Sie Ihren errechneten Entbindungstermin ein. Der Rechner berechnet automatisch: Mutterschutz-Beginn (6 Wochen vor ET), Geburtsdatum, Mutterschutz-Ende (8 bzw. 12 Wochen nach Geburt) und den frühestmöglichen Elterngeld-Beginn. Ein visueller Zeitstrahl zeigt alle relevanten Daten auf einen Blick.
Tab „Übergang → Elterngeld"
Geben Sie Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt ein. Der Rechner berechnet Ihr voraussichtliches Elterngeld (65 % des Nettos, min. 300 €, max. 1.800 €) und erklärt den nahtlosen Übergang vom Mutterschutz zum Elterngeld.
Berechnung: GKV-versicherte Arbeitnehmerinnen
KK-Anteil/Tag = min(Netto ÷ 30 ; 13 €)
AG-Zuschuss/Tag = max(0 ; Netto ÷ 30 − 13 €)
Gesamtleistung = (KK-Anteil/Tag + AG-Zuschuss/Tag) × Schutztage
Schutzfrist:
Normal: 6 Wochen vor + 8 Wochen nach = 98 Tage
Mehrlingsgeburt: 6 Wochen vor + 12 Wochen nach = 126 Tage
Rechtsgrundlagen:
§ 24i SGB V — Mutterschaftsgeld GKV (max. 13 €/Tag)
§ 14 MuSchG — Arbeitgeberzuschuss (Differenz zu Tagesnetto)
§ 3 MuSchG — Schutzfristen vor und nach der Geburt
AG-Erstattung: Arbeitgeber erhält Zuschuss über Umlage U2 zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.
Beispiel: Vollzeit-Arbeitnehmerin, GKV
Anna M. — Monatsnetto 2.350 €, GKV, normale Geburt
Anna ist vollzeitbeschäftigt (Monatsnetto 2.350 €), GKV-versichert. Ihr Entbindungstermin ist der 15. September 2026. Schutzfrist: 4. August 2026 – 10. November 2026 (98 Tage).
Der Arbeitgeber erhält den AG-Zuschuss (6.402 €) vollständig über die Umlage U2 von der Krankenkasse erstattet — kein dauerhafter Kostennachteil für den Arbeitgeber.
PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen
Wer privat krankenversichert ist und in einem Arbeitsverhältnis steht, erhält Mutterschaftsgeld nicht von der PKV, sondern:
- Einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 13 MuSchG). Antrag direkt an das Bundesamt, möglichst 7 Wochen vor dem Entbindungstermin.
- Arbeitgeberzuschuss nach § 14 MuSchG in voller Höhe: Tagesnetto − fiktive 13 € × Schutztage. Dieser Zuschuss ist bei PKV-Versicherung oft deutlich höher als bei GKV, da der fiktive GKV-Sockelbetrag von 13 €/Tag vollständig vom Arbeitgeber getragen wird.
Beispiel: PKV-versicherte Arbeitnehmerin, Netto 2.350 €
Hinweis: PKV-versicherte Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld — es gilt Beihilfe/Dienstbezüge.
Mutterschutzfristen im Detail (§ 3 MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere und Mütter mit gesetzlichen Beschäftigungsverboten:
- Vor der Geburt: 6 Wochen (42 Tage) Schutzfrist — die Arbeitnehmerin kann freiwillig weiterarbeiten, das Beschäftigungsverbot ist nicht absolut.
- Nach der Geburt (normal): 8 Wochen (56 Tage) absolutes Beschäftigungsverbot — keine Ausnahme möglich.
- Nach der Geburt (Mehrlings-/Frühgeburt): 12 Wochen (84 Tage) absolutes Beschäftigungsverbot.
- Gesamtdauer normal: 98 Tage (6 + 8 Wochen)
- Gesamtdauer Mehrlinge: 126 Tage (6 + 12 Wochen)
Wichtig: Kommt das Kind früher als erwartet, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die durch die frühzeitige Geburt vor dem ET weggefallen sind.
Übergang Mutterschutz → Elterngeld
Der Übergang ist bewusst nahtlos gestaltet:
- Die letzten Wochen des Mutterschutzes gelten als erster Elterngeldmonat — kein Tag ohne Leistung.
- Elterngeld = 65 % des Nettodurchschnitts der letzten 12 Monate vor der Geburt (ohne Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein früheres Kind).
- Minimum: 300 € / Monat · Maximum: 1.800 € / Monat
- Bezugsdauer Basiselterngeld: Bis zu 14 Monate (12 Monate + 2 Partnermonate)
- ElterngeldPlus: Die Hälfte des Basiselterngelds, dafür doppelt so lange (bis zu 28 Monate)
- Einkommensgrenze 2026: Kein Anspruch bei zu versteuerndem Jahreseinkommen über 175.000 €
Sowohl Mutterschaftsgeld als auch Elterngeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie erhöhen den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen im selben Jahr. Bei gemischten Jahren (Teilzeit Arbeit + Elterngeld) kann es zu einer Steuernachzahlung kommen. Empfehlung: Steuerklassenwechsel prüfen (z. B. Steuerklasse III/V statt IV/IV).