Kurzarbeitergeldrechner 2026
KUG-Höhe berechnen, Kurzarbeit-Stufen vergleichen und Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt ermitteln — mit aktuellen Werten 2026.
KUG 2026\u00a0·\u00a0§\u00a0105 SGB\u00a0III\u00a0·\u00a0BBG RV 8.450\u00a0€/Mon.\u00a0·\u00a0Bezugsdauer bis 24\u00a0Mon. bis 31.12.2026\u00a0·\u00a0§\u00a032b EStG Progressionsvorbehalt\u00a0·\u00a0Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch
So funktioniert der Rechner
Tab „KUG berechnen"
Geben Sie Ihr Soll-Brutto (reguläres Monatsgehalt bei voller Arbeitszeit) und Ihr Ist-Brutto (tatsächlich erarbeitetes Entgelt während der Kurzarbeit) ein. Der Rechner berechnet daraus beide pauschalierte Nettowerte (SV-Pauschale 21 % + Lohnsteuer nach § 32a EStG 2026), ermittelt die Nettoentgeltdifferenz und wendet den Leistungssatz (60 % ohne Kind / 67 % mit Kind) an.
Tab „Kurzarbeit-Stufen"
Geben Sie Ihr Soll-Brutto ein. Die Tabelle zeigt für alle Arbeitszeitreduzierungen von 10 % bis 100 % (Kurzarbeit Null) das Kurzarbeitergeld und das Gesamt-Netto — ideal, um verschiedene Szenarien zu vergleichen, bevor Kurzarbeit vereinbart wird.
Tab „Progressionsvorbehalt"
KUG ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (§ 32b EStG). Geben Sie Ihr Jahresbrutto und die KUG-Gesamtsumme ein — der Rechner ermittelt die Steuernachzahlung und erinnert an die Pflicht zur Steuererklärung.
Die KUG-Formel (§ 105 SGB III)
Nettoentgeltdifferenz = Soll-Netto − Ist-Netto
Soll-Netto (pauschaliert):
Soll-Brutto (max. BBG) − SV-Pauschale 21 % − Lohnsteuer (§ 32a EStG)
Ist-Netto (pauschaliert):
Ist-Brutto (max. BBG) − SV-Pauschale 21 % − Lohnsteuer (§ 32a EStG)
Leistungssatz:
60 % — ohne Kinder (Leistungssatz I)
67 % — mit Kind(ern) (Leistungssatz II, bei Kindergeldanspruch)
Beitragsbemessungsgrenze RV 2026: 8.450 €/Monat (bundesweit)
SV-Pauschale: 21 % (analog § 153 SGB III)
Bezugsdauer 2026: max. 24 Monate bis 31.12.2026 (Verordnung nach § 109 Abs. 4 SGB III)
Rechenbeispiel
Beispiel: Industriekaufmann, Steuerklasse I, 1 Kind
Markus arbeitet in einem produzierenden Betrieb. Sein reguläres Monatsbrutto beträgt 4.000 €. Aufgrund von Auftragsrückgang wird er auf 50 % Kurzarbeit gesetzt — Ist-Brutto: 2.000 €.
Markus erhält dank des 67-%-Satzes (mit Kind) rund 85 % seines bisherigen Nettolohns. Der Progressionsvorbehalt erhöht zudem den Steuersatz auf sein Restengehalt — eine Steuererklärung ist Pflicht.
Progressionsvorbehalt — Was bedeutet das konkret?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG wird die KUG-Summe jedoch dem Einkommen zugerechnet, um den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen zu berechnen. Das führt zu einer höheren Steuerbelastung — und damit häufig zu einer Nachzahlung bei der Einkommensteuererklärung.
- Steuererklärungspflicht: Wer im Jahr mehr als 410 € KUG bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
- Abgabefrist: 31. Juli des Folgejahres (verlängerbar mit Steuerberater auf 28. Februar übernächstes Jahr).
- Empfehlung: Legen Sie jeden Monat einen Teil des KUG zurück. Als Faustregel: 10–25 % der KUG-Summe als Rücklage für die Steuernachzahlung.
- Elster / WISO / Steuerberater: Die KUG-Summe wird im Lohnsteuerbescheinigungsfeld 15 ausgewiesen und in der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen.
Bezugsdauer 2026 — Bis zu 24 Monate
Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 Abs. 1 SGB III 12 Monate. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Bundesregierung die Bezugsdauer per Verordnung (§ 109 Abs. 4 SGB III) bis zum 31. Dezember 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert.
- Gilt für Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, und neu anzeigende Betriebe.
- Ab 1. Januar 2027 greift wieder die reguläre 12-Monats-Frist — sofern keine neue Verordnung folgt.
- Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird.