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Kurzarbeitergeldrechner 2026

KUG-Höhe berechnen, Kurzarbeit-Stufen vergleichen und Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt ermitteln — mit aktuellen Werten 2026.

Ihr reguläres Monatsbrutto vor Kurzarbeit
Tatsächlich erarbeitetes Brutto während Kurzarbeit
Bestimmt den Lohnsteuerabzug bei der KUG-Berechnung
Kindergeldanspruch oder Kinderfreibetrag → 67\u00a0% statt 60\u00a0%

KUG 2026\u00a0·\u00a0§\u00a0105 SGB\u00a0III\u00a0·\u00a0BBG RV 8.450\u00a0€/Mon.\u00a0·\u00a0Bezugsdauer bis 24\u00a0Mon. bis 31.12.2026\u00a0·\u00a0§\u00a032b EStG Progressionsvorbehalt\u00a0·\u00a0Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „KUG berechnen"

Geben Sie Ihr Soll-Brutto (reguläres Monatsgehalt bei voller Arbeitszeit) und Ihr Ist-Brutto (tatsächlich erarbeitetes Entgelt während der Kurzarbeit) ein. Der Rechner berechnet daraus beide pauschalierte Nettowerte (SV-Pauschale 21 % + Lohnsteuer nach § 32a EStG 2026), ermittelt die Nettoentgeltdifferenz und wendet den Leistungssatz (60 % ohne Kind / 67 % mit Kind) an.

Tab „Kurzarbeit-Stufen"

Geben Sie Ihr Soll-Brutto ein. Die Tabelle zeigt für alle Arbeitszeitreduzierungen von 10 % bis 100 % (Kurzarbeit Null) das Kurzarbeitergeld und das Gesamt-Netto — ideal, um verschiedene Szenarien zu vergleichen, bevor Kurzarbeit vereinbart wird.

Tab „Progressionsvorbehalt"

KUG ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (§ 32b EStG). Geben Sie Ihr Jahresbrutto und die KUG-Gesamtsumme ein — der Rechner ermittelt die Steuernachzahlung und erinnert an die Pflicht zur Steuererklärung.

Die KUG-Formel (§ 105 SGB III)

KUG = Leistungssatz × Nettoentgeltdifferenz

Nettoentgeltdifferenz = Soll-Netto − Ist-Netto

Soll-Netto (pauschaliert):
Soll-Brutto (max. BBG) − SV-Pauschale 21 % − Lohnsteuer (§ 32a EStG)

Ist-Netto (pauschaliert):
Ist-Brutto (max. BBG) − SV-Pauschale 21 % − Lohnsteuer (§ 32a EStG)

Leistungssatz:
60 % — ohne Kinder (Leistungssatz I)
67 % — mit Kind(ern) (Leistungssatz II, bei Kindergeldanspruch)

Beitragsbemessungsgrenze RV 2026: 8.450 €/Monat (bundesweit)
SV-Pauschale: 21 % (analog § 153 SGB III)
Bezugsdauer 2026: max. 24 Monate bis 31.12.2026 (Verordnung nach § 109 Abs. 4 SGB III)

Rechenbeispiel

Beispiel: Industriekaufmann, Steuerklasse I, 1 Kind

Markus arbeitet in einem produzierenden Betrieb. Sein reguläres Monatsbrutto beträgt 4.000 €. Aufgrund von Auftragsrückgang wird er auf 50 % Kurzarbeit gesetzt — Ist-Brutto: 2.000 €.

Soll-Brutto4.000 €/Mon.
SV-Pauschale 21 %− 840 €
Lohnsteuer SK I (pauschaliert)− ca. 350 €
Soll-Nettoca. 2.810 €

Ist-Brutto2.000 €/Mon.
SV-Pauschale 21 %− 420 €
Lohnsteuer SK I (pauschaliert)− ca. 80 €
Ist-Nettoca. 1.500 €

Nettoentgeltdifferenzca. 1.310 €
Leistungssatz (67 %, mit Kind)× 0,67
KUG monatlichca. 878 €
Gesamt-Netto (Ist-Netto + KUG)ca. 2.378 €
Einkommensersatzquoteca. 85 %

Markus erhält dank des 67-%-Satzes (mit Kind) rund 85 % seines bisherigen Nettolohns. Der Progressionsvorbehalt erhöht zudem den Steuersatz auf sein Restengehalt — eine Steuererklärung ist Pflicht.

Progressionsvorbehalt — Was bedeutet das konkret?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG wird die KUG-Summe jedoch dem Einkommen zugerechnet, um den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen zu berechnen. Das führt zu einer höheren Steuerbelastung — und damit häufig zu einer Nachzahlung bei der Einkommensteuererklärung.

Bezugsdauer 2026 — Bis zu 24 Monate

Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 Abs. 1 SGB III 12 Monate. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Bundesregierung die Bezugsdauer per Verordnung (§ 109 Abs. 4 SGB III) bis zum 31. Dezember 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert.

Häufige Fragen

Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn: (1) im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (§ 96 SGB III), (2) der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist, (3) mindestens 10 % der Belegschaft vom Entgeltausfall betroffen sind, (4) der Arbeitgeber Kurzarbeit beim zuständigen Arbeitsamt angezeigt hat. Nicht anspruchsberechtigt sind u.a. Minijobber sowie Leiharbeitnehmer in der Einarbeitungsphase.
Der erhöhte Leistungssatz von 67 % gilt, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat, für das er Kindergeld bezieht oder ein Kind im Haushalt lebt, für das ein Kinderfreibetrag gilt (§ 105 Abs. 1 SGB III). Der Nachweis erfolgt über die Lohnsteuerklasse (bei SK III/V mit Kindern) oder eine gesonderte Bescheinigung. In der Praxis prüft der Arbeitgeber den Kinderfreibetrag auf der ELStAM-Karte.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG RV) beträgt 2026 bundesweit 8.450 €/Monat. Liegt das Soll-Brutto über 8.450 €, wird für die KUG-Berechnung nur der BBG-Wert zugrunde gelegt. Seit 2025 gilt die BBG bundesweit einheitlich ohne Ost-West-Unterscheidung.
Auf das tatsächlich ausgezahlte Ist-Entgelt zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer reguläre hälftige SV-Beiträge. Auf das ausgefallene Entgelt (Differenz Soll−Ist) berechnet der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf Basis von 80 % der Nettoentgeltdifferenz (sog. fiktives Entgelt). Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein — kann sie aber bei der Arbeitsagentur erstatten lassen (§ 106 SGB III). Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen auf das ausgefallene Entgelt.
Ja, grundsätzlich ist ein Nebenjob während Kurzarbeit erlaubt. Das Nebenverdienst-Netto wird jedoch auf das KUG angerechnet, sofern der Nebenjob nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Ausnahme: Ein vor Kurzarbeitsbeginn bestehender Minijob (bis 556 €/Monat in 2026) bleibt anrechnungsfrei.

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