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Grundsteuerrechner 2026

Grundsteuer nach der Reform 2025 berechnen — Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz, Hebesatz-Vergleich für 30 große Städte und Alt-vs-Neu-Vergleich.

Aus dem Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts (nicht der alte Einheitswert)
Bundesmodell-Messzahlen (§ 15 GrStG); abweichend in Bayern, BW, Hamburg, Hessen, NI, HB
Hebesatz aus Ihrem Grundsteuerbescheid oder auf der Website Ihrer Gemeinde

Grundsteuerreform 2025 · Bundesmodell § 15 GrStG · Steuermesszahl Wohnen 0,31 ‰ / Gewerbe 0,34 ‰ · Hebesätze Stand 01/2025 · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Grundsteuer berechnen"

Geben Sie Ihren Grundsteuerwert aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamts ein, wählen Sie die Grundstücksart (Wohn- oder Nichtwohngrundstück) und entweder eine der 30 großen Städte mit dem aktuellen Hebesatz 2025 oder geben Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde manuell ein. Der Rechner ermittelt den Steuermessbetrag, die jährliche Grundsteuer, die vierteljährliche Fälligkeitsrate sowie den monatlichen Anteil.

Tab „Hebesatz-Vergleich"

Die sortierbare Tabelle zeigt alle 30 Städte mit ihren Hebesätzen nach der Reform 2025 sowie der resultierenden Jahressteuer für einen frei wählbaren Referenz-Grundsteuerwert. So sehen Sie auf einen Blick: Welche Städte sind günstig (z. B. Düsseldorf 374 %), welche sind teuer (Hamburg 975 %, München 824 %)? Sortieren Sie nach Hebesatz, Jahressteuer oder Stadtname.

Tab „Alt vs. Neu"

Tragen Sie Ihren alten Einheitswert (West: typisch 20.000–80.000 €, aus dem alten Einheitswertbescheid), die alte Steuermesszahl und den alten Hebesatz ein — sowie auf der rechten Seite den neuen Grundsteuerwert und Hebesatz ab 2025. Der Rechner zeigt die absolute und prozentuale Veränderung und bewertet, ob Sie zu den Gewinnern oder Verlierern der Reform gehören.

Die Grundsteuer-Formel

Grundsteuer/Jahr = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

Schritt 1 — Steuermessbetrag:
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl

Schritt 2 — Jahressteuer:
Jahressteuer = Steuermessbetrag × (Hebesatz / 100)

Steuermesszahlen nach § 15 GrStG (Bundesmodell):
Wohngrundstücke: 0,31 ‰ (= 0,031 %)
Soziale Wohnraumförderung (§ 15 Abs. 3 GrStG): 0,2325 ‰ (–25 % Abschlag)
Nichtwohngrundstücke: 0,34 ‰ (= 0,034 %)
Unbebaute Grundstücke / Grundsteuer C: 0,34 ‰ (Hebesatz oft stark erhöht)

Fälligkeit der Grundsteuer:
Quartalsfällig: 15. Februar · 15. Mai · 15. August · 15. November (§ 28 GrStG)
Auf Antrag: Jahreseinmalzahlung zum 1. Juli möglich.

Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG):
Gemeinden dürfen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen gesondert erhöhten
Hebesatz (Grundsteuer C) festsetzen, um Baulandspekulation zu bekämpfen.
Beispiel Hamburg: Hebesatz C = 8.000 % für unbebaute, baureife Flächen.

Die drei Berechnungsmodelle im Überblick

Mit der Reform 2025 gibt es in Deutschland drei verschiedene Bewertungsansätze — je nach Bundesland gelten andere Regeln:

Hinweis: Die Hebesätze in Bundesmodell- und Landesmodell-Gemeinden sind wegen unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen nicht direkt vergleichbar. Der Rechner verwendet Bundesmodell-Messzahlen; Landesmodell-Werte dienen nur der Orientierung.

Beispiel: Einfamilienhaus in Hamburg

Familie Schreiber — Einfamilienhaus Hamburg-Rahlstedt (Bundesmodell-Vergleich)

Familie Schreiber besitzt ein Einfamilienhaus in Hamburg (Baujahr 1985, 130 m² Wohnfläche). Das Finanzamt hat nach neuem Recht einen Grundsteuerwert von 380.000 € festgestellt. Hamburg folgt dem Hamburger Wohnlagemodell mit Hebesatz 975 %.

Grundsteuerwert (neu)380.000 €
Steuermesszahl (Wohngrundstück, Hamburger Modell)0,31 ‰
Steuermessbetrag (380.000 × 0,00031)117,80 €
Hebesatz Hamburg 2025975 %
Jahresgrundsteuer (117,80 × 9,75)1.148,55 €
Vierteljährliche Rate287,14 €
Monatlich (rechnerisch)95,71 €

Zum Vergleich (alter Einheitswert-System bis 2024):

Einheitswert (West 1964)ca. 60.000 €
Alte Steuermesszahl3,5 ‰
Alter Messbetrag210,00 €
Alter Hebesatz Hamburg (bis 2024)540 %
Alte Jahresgrundsteuer1.134,00 €

Im Beispiel bleibt die Steuer in Hamburg trotz komplett neuer Berechnungsformel annähernd gleich — weil Hamburg den Hebesatz von 540 % auf 975 % erhöht und gleichzeitig Messzahl und Grundsteuerwert sich geändert haben. Andere Haushalte in Hamburg können je nach Lage deutlich mehr oder weniger zahlen.

Häufige Fragen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Grundsteuer am 10. April 2018 für verfassungswidrig (Az. 1 BvL 11/14 u. a.), weil die Einheitswerte aus 1964 (West) und 1935 (Ost) die tatsächlichen Immobilienwerte nicht mehr widerspiegelten. Gleich große Häuser in gleicher Lage wurden extrem unterschiedlich besteuert, was gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstieß. Das Gericht setzte eine Übergangsfrist bis Ende 2024, innerhalb derer die Reform in Kraft zu treten hatte. Ab 1. Januar 2025 gilt neues Recht.
„Aufkommensneutral" bedeutet, dass eine Gemeinde ihren Hebesatz so anpasst, dass sie insgesamt dieselben Grundsteuereinnahmen wie vor der Reform erzielt — die Bürger als Gesamtheit also nicht mehr zahlen als zuvor. Viele Länder und Kommunen haben dies als politisches Ziel ausgegeben. Gesetzlich erzwungen ist es nicht: Jede Gemeinde kann ihren Hebesatz frei festlegen. Und selbst bei aufkommensneutralem Gesamtergebnis zahlen einzelne Eigentümer je nach Lage und Gebäudetyp mehr oder weniger als bisher — eine individuelle Aufkommensneutralität gibt es nicht.
Die Grundsteuer wird in vier gleichen Teilen fällig (§ 28 GrStG): am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf schriftlichen Antrag bis zum 30. September des Vorjahres kann die gesamte Jahresschuld in einer Summe zum 1. Juli gezahlt werden. Basis ist der Grundsteuerbescheid der Gemeinde, der jährlich oder bei Änderung neu erteilt wird. Bei Zahlungsverzug werden Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenen Monat erhoben.
Ja — die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) eine umlagefähige Betriebskosten-Position. Sie darf vollständig auf Mieter umgelegt werden, sofern der Mietvertrag eine entsprechende Betriebskostenklausel enthält (was bei nahezu allen Wohnraummietverträgen der Fall ist). Steigt die Grundsteuer durch die Reform, kann der Vermieter die Mehrbelastung über die Betriebskostenabrechnung weitergeben. Mieter sollten ihre Jahresabrechnungen ab 2025 daher besonders genau prüfen.
Ja — Sie haben einen Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids Zeit, Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzulegen (§ 347 AO). Häufige Einspruchsgründe: fehlerhafte Wohnfläche, falscher Bodenrichtwert, unzutreffende Gebäudeart, falsches Baujahr oder unrichtige Grundstücksgröße. Wichtig: Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde (der den Hebesatz anwendet) muss separat Widerspruch beim Gemeindesteueramt eingelegt werden — die beiden Bescheide werden von verschiedenen Behörden erlassen. Einsprüche wegen grundsätzlicher Verfassungszweifel laufen bundesweit als Musterverfahren.
Grundsteuer C (§ 25 Abs. 5 GrStG) ist ein optionaler Zusatzhebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke. Gemeinden, die unter Wohnraummangel leiden, können damit Baulandspekulationen unattraktiv machen: Wer ein bebaubares Grundstück brachliegen lässt, zahlt einen drastisch höheren Steuersatz. Hamburg hat Grundsteuer C mit einem Hebesatz von 8.000 % eingeführt, andere Städte folgen. Die Steuer wird nur für Grundstücke erhoben, die nach Bauplanungsrecht sofort bebaubar sind — nicht für land- und forstwirtschaftliche Flächen oder Grundstücke ohne Baurecht.

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