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Erbschaftsteuerrechner

Freibeträge, Steuerklassen und Familienheim-Befreiung — berechnen Sie Ihre Erbschaftsteuer in Sekunden.

Gesamtwert des Nachlasses (Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben, etc.)
Bestimmt Freibetrag und Steuerklasse
Zusätzlicher Freibetrag für Ehepartner und Kinder bei Erbschaft (§ 17 ErbStG)

v1.0 · März 2026 · ErbStG

So funktioniert der Rechner

Tab „Erbschaftsteuer berechnen"

Geben Sie den Nachlasswert (Gesamtwert aller Vermögensgegenstände) und den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ein. Der Rechner ermittelt automatisch den persönlichen Freibetrag, die Steuerklasse und den anwendbaren Steuersatz. Für Ehepartner und Kinder können Sie zusätzlich den Versorgungsfreibetrag aktivieren.

Tab „Immobilie im Nachlass"

Wird eine Immobilie vererbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Familienheim-Befreiung greifen. Ehepartner erben das Familienheim komplett steuerfrei, sofern sie es mindestens 10 Jahre selbst nutzen. Für Kinder gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche. Der Rechner zeigt, ob und in welchem Umfang die Befreiung anwendbar ist.

Tab „Schenkung zu Lebzeiten"

Schenkungen unterliegen denselben Freibeträgen wie Erbschaften — mit einem entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Der Rechner berechnet die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung bereits genutzter Freibeträge und zeigt Optimierungsmöglichkeiten durch Aufteilung auf mehrere Schenkungen.

Die Formeln

Steuerpflichtiger Erwerb:
Steuerpflichtiger Erwerb = Nachlasswert − Persönlicher Freibetrag − Versorgungsfreibetrag

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG):
Ehepartner: 500.000 € · Kinder: 400.000 € · Enkel: 200.000 €
Eltern (Erbschaft): 100.000 € · Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 €
Alle anderen: 20.000 €

Steuersätze — Stufentarif (§ 19 ErbStG):
Wichtig: Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht marginal!
Steuerklasse I: 7 % (bis 75.000 €), 11 % (bis 300.000 €), 15 % (bis 600.000 €), 19 % (bis 6 Mio.), 23 % (bis 13 Mio.), 27 % (bis 26 Mio.), 30 % (darüber)
Steuerklasse II: 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 43 %
Steuerklasse III: 30 %, 30 %, 30 %, 30 %, 50 %, 50 %, 50 %

Familienheim (§ 13 ErbStG):
Ehepartner: Steuerfrei bei Selbstnutzung für 10 Jahre (keine Flächenbegrenzung)
Kinder: Steuerfrei bei Selbstnutzung für 10 Jahre, maximal 200 m²

10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG):
Freibeträge für Schenkungen stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.
Alle Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet.

Die Erbschaftsteuer folgt einem Stufentarif — anders als die Einkommensteuer wird der Steuersatz auf den gesamten steuerpflichtigen Betrag angewandt, nicht nur auf den Teil oberhalb der Grenze. Dies kann an den Stufengrenzen zu Sprungeffekten führen (Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG).

Beispiel

Familie Weber: Vater vererbt Haus und Depot an Sohn

Herr Weber verstirbt und hinterlässt seinem Sohn (25 Jahre) ein Einfamilienhaus (Verkehrswert 500.000 €) und ein Wertpapierdepot (200.000 €). Der Sohn zieht in das Haus ein und nutzt es selbst.

Nachlasswert gesamt700.000 €
Familienheim (Haus, Selbstnutzung ≤ 200 m²)steuerfrei
Steuerpflichtiger Nachlass (nur Depot)200.000 €
Freibetrag Kind−400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb0 €
Erbschaftsteuer0 €

Dank der Familienheim-Befreiung (Selbstnutzung für 10 Jahre, Wohnfläche unter 200 m²) ist das Haus komplett steuerfrei. Das Depot von 200.000 € liegt unter dem Kinderfreibetrag von 400.000 €. Ergebnis: „700.000 € Nachlass — 0 € Erbschaftsteuer."

Hätte der Sohn das Haus nicht selbst genutzt, wäre der gesamte Nachlass von 700.000 € anzusetzen: 700.000 € − 400.000 € Freibetrag = 300.000 € steuerpflichtig × 11 % = 33.000 € Erbschaftsteuer.

Häufige Fragen

Die persönlichen Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern und Großeltern bei Erbschaft 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegereltern erhalten nur 20.000 €. Nicht verwandte Personen (z. B. Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft) erhalten ebenfalls nur 20.000 €.
Es gibt drei Steuerklassen: Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern/Großeltern (bei Erbschaft) — hier gelten die niedrigsten Sätze (7–30 %). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegereltern (15–43 %). Steuerklasse III betrifft alle übrigen Erwerber, z. B. nicht verwandte Personen (30–50 %). Wichtig: Die Erbschaftsteuer folgt einem Stufentarif — der Satz gilt für den gesamten Betrag, nicht nur für den darüber liegenden Teil.
Ein geerbtes Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei (§ 13 ErbStG). Für Ehepartner/Lebenspartner: Der Erbe muss die Immobilie mindestens 10 Jahre als Familienwohnung selbst nutzen — ohne Flächenbegrenzung. Für Kinder: Zusätzlich darf die Wohnfläche höchstens 200 m² betragen. Wird die Selbstnutzung innerhalb der 10 Jahre aufgegeben (z. B. Verkauf oder Vermietung), fällt die Befreiung rückwirkend weg. Ausnahme: Zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit.
Grundsätzlich gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Vorteil der Schenkung: Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. So können Eltern z. B. ihrem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei schenken. Zwei Unterschiede: Bei Schenkungen an Eltern/Großeltern gilt Steuerklasse II (statt I bei Erbschaft), und der Versorgungsfreibetrag (bis 256.000 € für Ehepartner) existiert nur bei Erbschaft, nicht bei Schenkung.
Das Finanzamt bewertet Immobilien nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Je nach Immobilientyp kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz: Das Vergleichswertverfahren (für Eigentumswohnungen und Reihenhäuser), das Ertragswertverfahren (für vermietete Objekte) oder das Sachwertverfahren (für Ein-/Zweifamilienhäuser ohne Vergleichswerte). Seit der Reform 2023 führen die neuen Bewertungsregeln oft zu höheren Werten. Sie können den Bescheid mit einem Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen anfechten, wenn der tatsächliche Verkehrswert niedriger liegt.

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