Erbschaftsteuerrechner
Freibeträge, Steuerklassen und Familienheim-Befreiung — berechnen Sie Ihre Erbschaftsteuer in Sekunden.
v1.0 · März 2026 · ErbStG
So funktioniert der Rechner
Tab „Erbschaftsteuer berechnen"
Geben Sie den Nachlasswert (Gesamtwert aller Vermögensgegenstände) und den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ein. Der Rechner ermittelt automatisch den persönlichen Freibetrag, die Steuerklasse und den anwendbaren Steuersatz. Für Ehepartner und Kinder können Sie zusätzlich den Versorgungsfreibetrag aktivieren.
Tab „Immobilie im Nachlass"
Wird eine Immobilie vererbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Familienheim-Befreiung greifen. Ehepartner erben das Familienheim komplett steuerfrei, sofern sie es mindestens 10 Jahre selbst nutzen. Für Kinder gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche. Der Rechner zeigt, ob und in welchem Umfang die Befreiung anwendbar ist.
Tab „Schenkung zu Lebzeiten"
Schenkungen unterliegen denselben Freibeträgen wie Erbschaften — mit einem entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Der Rechner berechnet die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung bereits genutzter Freibeträge und zeigt Optimierungsmöglichkeiten durch Aufteilung auf mehrere Schenkungen.
Die Formeln
Steuerpflichtiger Erwerb = Nachlasswert − Persönlicher Freibetrag − Versorgungsfreibetrag
Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG):
Ehepartner: 500.000 € · Kinder: 400.000 € · Enkel: 200.000 €
Eltern (Erbschaft): 100.000 € · Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 €
Alle anderen: 20.000 €
Steuersätze — Stufentarif (§ 19 ErbStG):
Wichtig: Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht marginal!
Steuerklasse I: 7 % (bis 75.000 €), 11 % (bis 300.000 €), 15 % (bis 600.000 €), 19 % (bis 6 Mio.), 23 % (bis 13 Mio.), 27 % (bis 26 Mio.), 30 % (darüber)
Steuerklasse II: 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 43 %
Steuerklasse III: 30 %, 30 %, 30 %, 30 %, 50 %, 50 %, 50 %
Familienheim (§ 13 ErbStG):
Ehepartner: Steuerfrei bei Selbstnutzung für 10 Jahre (keine Flächenbegrenzung)
Kinder: Steuerfrei bei Selbstnutzung für 10 Jahre, maximal 200 m²
10-Jahres-Regel (§ 14 ErbStG):
Freibeträge für Schenkungen stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.
Alle Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet.
Die Erbschaftsteuer folgt einem Stufentarif — anders als die Einkommensteuer wird der Steuersatz auf den gesamten steuerpflichtigen Betrag angewandt, nicht nur auf den Teil oberhalb der Grenze. Dies kann an den Stufengrenzen zu Sprungeffekten führen (Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG).
Beispiel
Familie Weber: Vater vererbt Haus und Depot an Sohn
Herr Weber verstirbt und hinterlässt seinem Sohn (25 Jahre) ein Einfamilienhaus (Verkehrswert 500.000 €) und ein Wertpapierdepot (200.000 €). Der Sohn zieht in das Haus ein und nutzt es selbst.
Dank der Familienheim-Befreiung (Selbstnutzung für 10 Jahre, Wohnfläche unter 200 m²) ist das Haus komplett steuerfrei. Das Depot von 200.000 € liegt unter dem Kinderfreibetrag von 400.000 €. Ergebnis: „700.000 € Nachlass — 0 € Erbschaftsteuer."
Hätte der Sohn das Haus nicht selbst genutzt, wäre der gesamte Nachlass von 700.000 € anzusetzen: 700.000 € − 400.000 € Freibetrag = 300.000 € steuerpflichtig × 11 % = 33.000 € Erbschaftsteuer.