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Ehegattenunterhalt-Rechner 2026

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt berechnen — mit 3/7-Formel, Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle 2026) und Mangelfall-Prüfung. Sofort-Ergebnis.

Düsseldorfer Tabelle 2026 · Stand: 01.01.2026

Trennungsunterhalt berechnen (§ 1361 BGB)

Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Formel: 3/7 der bereinigten Einkommensdifferenz.

Tatsächliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten (0 = kein Einkommen)
Monatlicher Kindesunterhalt aller Kinder (hat Vorrang)
Bestimmt den anzusetzenden Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle 2026)
%
Pauschal 5% des Nettos für berufsbedingte Aufwendungen
%
Pauschal 5% des Nettos für berufsbedingte Aufwendungen
Trennungsunterhalt Zahlbetrag
604 €/Monat
Selbstbehalt gewahrt
Schritt 1 — Bereinigtes Nettoeinkommen
Netto Pflichtiger3.500,00 €
Berufsbedingte Kosten (5%)−175,00 €
Kindesunterhalt (vorrangig)−540,00 €
Bereinigt Pflichtiger2.785,00 €
Netto Berechtigter1.200,00 €
Berufsbedingte Kosten (5%)−60,00 €
Bereinigt Berechtigter1.140,00 €
Schritt 2 — Erwerbstätigenbonus (1/7)
Bereinigt P nach Erwerbstätigenbonus2.387,14 €
Bereinigt B nach Erwerbstätigenbonus977,14 €
Einkommensdifferenz1.410,00 €
Schritt 3 — 3/7-Anspruch
3/7 der Differenz (rechnerisch)604,29 €
Selbstbehalt Pflichtiger (erwerbstätig)1.600,00 €
Zahlbetrag Trennungsunterhalt604,29 €
Verbleibt Pflichtiger nach Zahlung2.355,71 €

So funktioniert der Rechner

Tab „Trennungsunterhalt" (§ 1361 BGB)

Geben Sie das Nettoeinkommen des Pflichtigen, das Nettoeinkommen des Berechtigten und den monatlichen Kindesunterhalt ein. Der Rechner berechnet das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten (abzüglich 5% berufsbedingter Kosten und Kindesunterhalt), wendet die 3/7-Formel an und prüft, ob der Selbstbehalt von 1.600 €/Monat gewahrt bleibt. Bei Mangelfall wird der Zahlbetrag automatisch reduziert.

Tab „Nachehelicher Unterhalt" (§§ 1569 ff. BGB)

Gleiche Berechnung wie beim Trennungsunterhalt, ergänzt um eine Befristungsschätzung nach § 1578b BGB. Wählen Sie die Ehedauer — der Rechner schätzt die typische Unterhaltsdauer. Zusätzlich wird auf die Erwerbsobliegenheit hingewiesen: Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Tab „Selbstbehalt-Prüfung"

Prüfen Sie, ob das Einkommen des Pflichtigen nach Kindesunterhalt (Rang 1) und Ehegattenunterhalt den gesetzlichen Selbstbehalt noch deckt. Bei einem Mangelfall wird der kürzbare Betrag berechnet und die Rangfolge nach § 1609 BGB angezeigt. Sie können auch einen manuellen Ehegattenunterhaltsbetrag eingeben, um verschiedene Szenarien zu testen.

Die Formeln

Bereinigtes Nettoeinkommen:
Bereinigtes Netto = Nettoeinkommen − berufsbedingte Kosten (5% pauschal) − Kindesunterhalt

3/7-Formel (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt):
1. Erwerbstätigenbonus: 1/7 beider bereinigter Einkommen herausrechnen
2. Differenz = Bereinigt Pflichtiger (6/7) − Bereinigt Berechtigter (6/7)
3. Anspruch = Differenz × 3/7

Selbstbehalt 2026 (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026):
Pflichtiger erwerbstätig: 1.600 €/Monat (davon 580 € Warmmiete)
Pflichtiger nicht erwerbstätig: 1.475 €/Monat (davon 580 € Warmmiete)

Mangelfall-Berechnung:
Zahlbetrag = max(0, Netto Pflichtiger − Kindesunterhalt − Selbstbehalt)

Rangfolge § 1609 BGB:
Rang 1: Minderjährige Kinder → Rang 2: Ehegattenunterhalt → danach: Selbstbehalt

Die 3/7-Formel mit Erwerbstätigenbonus (1/7) ist seit BGH-Entscheidung vom 16.01.2013 (XII ZR 29/10) bundesweit anerkannte Berechnungsmethode. Ab dem 01.01.2022 gilt der Erwerbstätigenbonus bundeseinheitlich. Der Selbstbehalt orientiert sich an den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Düsseldorfer Tabelle 2026).

Beispiel

Familie Müller aus München — Trennung nach 8 Jahren Ehe

Thomas (Pflichtiger) verdient 3.500 € netto/Monat und zahlt Kindesunterhalt von 540 €/Monat. Maria (Berechtigte) verdient 1.200 € netto/Monat (Teilzeit). Beide sind erwerbstätig.

Netto Thomas (Pflichtiger)3.500,00 €
− Berufsbedingte Kosten (5%)−175,00 €
− Kindesunterhalt−540,00 €
= Bereinigt Thomas2.785,00 €
Netto Maria (Berechtigte)1.200,00 €
− Berufsbedingte Kosten (5%)−60,00 €
= Bereinigt Maria1.140,00 €
Thomas 6/7 (nach Bonus)2.387,14 €
Maria 6/7 (nach Bonus)977,14 €
Einkommensdifferenz1.410,00 €
3/7 Anspruch (rechnerisch)≈ 604,29 €
Selbstbehalt Thomas (erwerbstätig)1.600,00 €
Verbleibt Thomas: 3.500 − 540 − 604≈ 2.356 € ✓
Trennungsunterhalt Zahlbetrag≈ 604 €/Monat

Kein Mangelfall: Thomas verbleiben ca. 2.356 € nach allen Zahlungen — deutlich über dem Selbstbehalt von 1.600 €. Bei einer Ehedauer von 8 Jahren wäre nachehelicher Unterhalt typischerweise auf ca. 3 Jahre befristet.

Häufige Fragen

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB berechnet sich nach der 3/7-Formel: Beide bereinigten Nettoeinkommen (nach Abzug von Berufskosten und Kindesunterhalt) werden um den Erwerbstätigenbonus (1/7) bereinigt. Vom verbleibenden Einkommensunterschied erhält der weniger verdienende Ehegatte 3/7. Der Pflichtige muss mindestens den Selbstbehalt von 1.600 €/Monat (2026) behalten.
Laut Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber dem (getrenntlebenden oder geschiedenen) Ehegatten: erwerbstätig 1.600 €/Monat, nicht erwerbstätig 1.475 €/Monat. Darin enthalten sind jeweils 580 € für Warmmiete. Diese Beträge sind seit dem 01.01.2026 gültig und blieben gegenüber 2025 unverändert.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung — ohne zeitliche Begrenzung. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) beginnt nach der Scheidung, setzt einen gesetzlichen Unterhaltsgrund voraus (z. B. Kinderbetreuung § 1570, Krankheit § 1572, Aufstockungsunterhalt § 1573) und wird nach § 1578b BGB regelmäßig zeitlich befristet. Die Berechnungsformel (3/7) ist bei beiden gleich.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um Kindesunterhalt (Rang 1, § 1609 BGB), Ehegattenunterhalt und den Selbstbehalt (1.600 €) gleichzeitig zu decken. In diesem Fall wird der Ehegattenunterhalt auf den Betrag reduziert, der nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt verbleibt. Kindesunterhalt bleibt ungekürzt — er hat Vorrang.
Die Dauer richtet sich nach § 1578b BGB und der Ehedauer: Ehen unter 2 Jahren: meist kein Unterhalt. 2–5 Jahre: ca. ½ der Ehedauer. 6–10 Jahre: ca. 2/5 der Ehedauer. 11–20 Jahre: ca. 1/3 der Ehedauer. Über 20 Jahre: tendiert zu unbefristet. Maßgeblich sind zudem ehebedingte Nachteile (z. B. Berufsunterbrechung wegen Kindererziehung) und das Alter des Berechtigten. Die genaue Dauer entscheidet das Familiengericht.

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