Ehegattenunterhalt-Rechner 2026
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt berechnen — mit 3/7-Formel, Selbstbehalt (Düsseldorfer Tabelle 2026) und Mangelfall-Prüfung. Sofort-Ergebnis.
Trennungsunterhalt berechnen (§ 1361 BGB)
Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Formel: 3/7 der bereinigten Einkommensdifferenz.
So funktioniert der Rechner
Tab „Trennungsunterhalt" (§ 1361 BGB)
Geben Sie das Nettoeinkommen des Pflichtigen, das Nettoeinkommen des Berechtigten und den monatlichen Kindesunterhalt ein. Der Rechner berechnet das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten (abzüglich 5% berufsbedingter Kosten und Kindesunterhalt), wendet die 3/7-Formel an und prüft, ob der Selbstbehalt von 1.600 €/Monat gewahrt bleibt. Bei Mangelfall wird der Zahlbetrag automatisch reduziert.
Tab „Nachehelicher Unterhalt" (§§ 1569 ff. BGB)
Gleiche Berechnung wie beim Trennungsunterhalt, ergänzt um eine Befristungsschätzung nach § 1578b BGB. Wählen Sie die Ehedauer — der Rechner schätzt die typische Unterhaltsdauer. Zusätzlich wird auf die Erwerbsobliegenheit hingewiesen: Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.
Tab „Selbstbehalt-Prüfung"
Prüfen Sie, ob das Einkommen des Pflichtigen nach Kindesunterhalt (Rang 1) und Ehegattenunterhalt den gesetzlichen Selbstbehalt noch deckt. Bei einem Mangelfall wird der kürzbare Betrag berechnet und die Rangfolge nach § 1609 BGB angezeigt. Sie können auch einen manuellen Ehegattenunterhaltsbetrag eingeben, um verschiedene Szenarien zu testen.
Die Formeln
Bereinigtes Netto = Nettoeinkommen − berufsbedingte Kosten (5% pauschal) − Kindesunterhalt
3/7-Formel (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt):
1. Erwerbstätigenbonus: 1/7 beider bereinigter Einkommen herausrechnen
2. Differenz = Bereinigt Pflichtiger (6/7) − Bereinigt Berechtigter (6/7)
3. Anspruch = Differenz × 3/7
Selbstbehalt 2026 (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026):
Pflichtiger erwerbstätig: 1.600 €/Monat (davon 580 € Warmmiete)
Pflichtiger nicht erwerbstätig: 1.475 €/Monat (davon 580 € Warmmiete)
Mangelfall-Berechnung:
Zahlbetrag = max(0, Netto Pflichtiger − Kindesunterhalt − Selbstbehalt)
Rangfolge § 1609 BGB:
Rang 1: Minderjährige Kinder → Rang 2: Ehegattenunterhalt → danach: Selbstbehalt
Die 3/7-Formel mit Erwerbstätigenbonus (1/7) ist seit BGH-Entscheidung vom 16.01.2013 (XII ZR 29/10) bundesweit anerkannte Berechnungsmethode. Ab dem 01.01.2022 gilt der Erwerbstätigenbonus bundeseinheitlich. Der Selbstbehalt orientiert sich an den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Düsseldorfer Tabelle 2026).
Beispiel
Familie Müller aus München — Trennung nach 8 Jahren Ehe
Thomas (Pflichtiger) verdient 3.500 € netto/Monat und zahlt Kindesunterhalt von 540 €/Monat. Maria (Berechtigte) verdient 1.200 € netto/Monat (Teilzeit). Beide sind erwerbstätig.
Kein Mangelfall: Thomas verbleiben ca. 2.356 € nach allen Zahlungen — deutlich über dem Selbstbehalt von 1.600 €. Bei einer Ehedauer von 8 Jahren wäre nachehelicher Unterhalt typischerweise auf ca. 3 Jahre befristet.