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Betriebliche Altersvorsorge Rechner 2026

Nettoaufwand der Entgeltumwandlung berechnen, Rentenhöhe projizieren und bAV mit ETF-Sparplan vergleichen — mit aktuellen Steuerwerten 2026 und Pflicht-AG-Zuschuss 15 %.

Ihr aktuelles monatliches Bruttoeinkommen
Steuerfreier Höchstbetrag: 676 €/Monat · SV-frei bis 338 €/Monat
%
Seit 2022 mind. 15 % Pflicht bei Neuzusagen — viele AG zahlen mehr
Steuerklasse beeinflusst die Steuerersparnis pro Euro Umwandlung

bAV 2026 · §3 Nr. 63 EStG · §32a EStG 2026 · BBG RV 101.400 € · Steuerfreier Höchstbetrag 8.112 €/Jahr · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Nettoaufwand berechnen"

Geben Sie Ihr Bruttogehalt, den gewünschten Umwandlungsbetrag und Ihre Steuerklasse ein. Der Rechner berechnet die genaue Steuerersparnis nach §32a EStG 2026 und die SV-Ersparnis (bis zur SV-freien Grenze von 338 €/Monat). Das Ergebnis: Obwohl Sie 200 € brutto einzahlen, kostet Sie das netto oft nur 80–120 € — der Hebel durch Steuer-, SV-Vorteil und AG-Zuschuss ist erheblich.

Tab „Rentenhöhe projizieren"

Auf Basis Ihrer monatlichen Einzahlung (AN + AG-Zuschuss), der Restlaufzeit bis zur Rente und einer geschätzten Rendite wird das Kapital bei Rentenbeginn berechnet. Die projizierte Monatsrente ergibt sich aus dem Kapital geteilt durch 300 Monate (25 Jahre Verrentungsfaktor), abzüglich Steuern und KV/PV-Beiträgen in der Rentenphase.

Tab „bAV vs. ETF-Sparplan"

Derselbe Bruttobetrag wird über beide Wege investiert: bei der bAV steuer- und SV-frei + AG-Zuschuss, beim ETF aus dem verbleibenden Nettoaufwand mit historisch höherer Rendite. Am Ende wird das Netto-Kapital nach allen Abzügen verglichen — inklusive Abgeltungssteuer mit 30 % Teilfreistellung beim ETF und voller Einkommensteuer + KV/PV bei der bAV.

Die wichtigsten bAV-Grenzwerte 2026

Steuerfreier Höchstbetrag (§ 3 Nr. 63 EStG):
8 % × BBG RV 2026 (101.400 €) = 8.112 € / Jahr = 676 € / Monat

Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag:
4 % × BBG RV 2026 = 4.056 € / Jahr = 338 € / Monat
(Beitragsfreiheit in KV, PV, RV, AV auf diesen Anteil)

Pflicht-AG-Zuschuss (seit 2022, Neuzusagen ab 2019):
Mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts
Gilt für Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

SV-Sätze 2026 (Arbeitnehmer-Anteil):
KV 8,75 % + PV 1,8 % + RV 9,3 % + AV 1,3 % = ca. 21,15 %

§32a EStG 2026 — Steuerzonen:
Grundfreibetrag: 12.348 € · Zone 2 bis 17.799 € · Zone 3 bis 69.878 € (42 %) · Zone 4 bis 277.825 € · Reichensteuer: 45 %

Rechenbeispiel: Angestellter mit 4.000 € Brutto

Thomas M. — Steuerklasse I, 200 € Entgeltumwandlung

Thomas verdient 4.000 € brutto monatlich (Steuerklasse I) und möchte 200 € monatlich in die bAV investieren. Der Arbeitgeber zahlt den Pflicht-Zuschuss von 15 %.

Bruttogehalt4.000 €/Monat
Entgeltumwandlung (brutto, steuer-/SV-frei)200 €/Monat
Brutto nach Umwandlung3.800 €/Monat
Steuerersparnis (ca. Grenzsteuersatz 30 %)ca. 60 €/Monat
SV-Ersparnis AN-Anteil (ca. 21,15 % × 200 €)ca. 42 €/Monat
AG-Zuschuss (15 % von 200 €)30 €/Monat
Echter Nettoaufwand Thomasca. 98 €/Monat
Gesamteinzahlung in bAV230 €/Monat
Hebel (230 € ÷ 98 €)≈ 2,3×

Thomas investiert 200 € brutto, zahlt aber netto nur ca. 98 € — und in seine bAV fließen 230 € (inklusive AG-Zuschuss). Über 30 Jahre bei 3 % Rendite ergibt das ein Kapital von ca. 135.000 € oder eine Brutto-Monatsrente von ca. 450 €.

bAV vs. ETF-Sparplan — Wann was besser ist

Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab:

Häufige Fragen

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds beträgt 2026 genau 8 % der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung. Die BBG RV 2026 liegt bei 101.400 €, damit ergibt sich: 8 % × 101.400 € = 8.112 € im Jahr / 676 € im Monat. Bis zur Hälfte (4 %, also 4.056 € / 338 € monatlich) sind die Beiträge zudem beitragsfrei in der Sozialversicherung (KV, PV, RV, AV).
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung in einen Direktversicherungs-, Pensionskassen- oder Pensionsfondsvertrag mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss dazugeben (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dieser Pflicht-Zuschuss entsteht, weil der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsfreiheit des umgewandelten Betrags seinerseits SV-Beiträge spart. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig 20–30 % — das ist ein wichtiges Verhandlungsthema.
Betriebsrenten aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds werden in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Hinzu kommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Rentner zahlen auf Betriebsrenten den vollen KV-Beitragssatz (ca. 7,3 % + ca. 1,5 % Zusatzbeitrag = ca. 8,8 %) und den PV-Beitrag (1,8 %). Es gibt jedoch einen monatlichen Freibetrag (2026: ca. 176 €), bis zu dem keine KV-Beiträge auf die Betriebsrente anfallen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel sind grundsätzlich zwei Optionen möglich: (1) Mitnahme (Portabilität): Das angesparte Kapital wird auf den bAV-Vertrag beim neuen Arbeitgeber übertragen — der neue AG muss das jedoch nicht akzeptieren. (2) Beitragsfreistellung: Der Vertrag bleibt bestehen, wird aber nicht mehr bespart und läuft bis zum Renteneintritt weiter. Die Unverfallbarkeit (Anspruch auf die arbeitgeberfinanzierten Teile) tritt nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und ab einem Mindestalter von 21 Jahren ein (§ 1b BetrAVG).
Ja, viele bAV-Verträge sehen ein Wahlrecht zwischen monatlicher Rente und Einmalkapitalzahlung vor. Die Einmalzahlung hat steuerliche Konsequenzen: Der gesamte Betrag wird im Auszahlungsjahr als Einkommen besteuert, was je nach Höhe den Steuersatz erheblich erhöht. Die Fünftelregelung kann den Steuereffekt abmildern. Ob Rente oder Kapital günstiger ist, hängt von Lebenserwartung, Steuersituation und persönlichen Präferenzen ab. Generell gilt: Wer lange lebt, ist mit der Rente besser bedient.

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