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Abfindungsrechner 2026

Netto-Abfindung berechnen — Fünftelregelung (§34 EStG), Steuerersparnis und Optimierungsoptionen.

Wichtig ab 2025: Seit 01.01.2025 wird die Fünftelregelung NICHT mehr durch den Arbeitgeber angewendet. Sie erhalten zunächst weniger Netto — die Erstattung erfolgt über Ihre Steuererklärung.
Keine Sozialversicherungsbeiträge auf Abfindungen (§ 23b SGB IV)
Ihr reguläres Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung
§32a EStG 2026 · Fünftelregelung §34 EStG · Stand März 2026 · v1.0

So funktioniert der Rechner

Tab „Netto-Abfindung"

Geben Sie Ihre Abfindung, Ihr Jahresbrutto und Steuerklasse ein. Der Rechner berechnet Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE), die Einkommensteuer ohne und mit Fünftelregelung, den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Das Ergebnis zeigt Ihre Netto-Abfindung und die Ersparnis durch die Fünftelregelung. Wichtig: Abfindungen haben keine Sozialversicherungsbeiträge.

Tab „Fünftelregelung erklärt"

Verstehen Sie Schritt für Schritt, wie die Fünftelregelung nach §34 EStG funktioniert. Der Rechner zeigt alle sechs Rechenschritte mit Ihren konkreten Zahlen — von der zvE-Ermittlung bis zur Endsteuer. So sehen Sie genau, warum die Fünftelregelung die Progressionswirkung abmildert.

Tab „Optimierung"

Vergleichen Sie zwei legale Steueroptimierungsstrategien: Rürup-Einzahlung (reduziert zvE → senkt Steuersatz) und Zufluss im Januar (niedrigeres Gesamteinkommen im Folgejahr). Der Rechner zeigt Ihre Ersparnis pro Strategie in Euro.

Die Formeln

Zu versteuerndes Einkommen (zvE):
zvE = Jahresbrutto − Werbungskosten-Pauschale (1.230 €) − Sonderausgaben-Pauschale (36 €) − Vorsorgeaufwendungen

Ohne Fünftelregelung:
Steuer auf Abfindung = ESt(zvE + Abfindung) − ESt(zvE)

Mit Fünftelregelung (§34 EStG):
Steuer auf Abfindung = [ESt(zvE + Abfindung/5) − ESt(zvE)] × 5

§32a EStG 2026 — Einkommensteuertarif:
Zone 1 (≤ 12.348 €): 0 €
Zone 2 (12.349–17.799 €): (914,51·y + 1.400)·y — y = (zvE−12.348)/10.000
Zone 3 (17.800–69.878 €): (173,10·z + 2.397)·z + 1.034,87 — z = (zvE−17.799)/10.000
Zone 4 (69.879–277.825 €): 0,42·x − 11.135,63
Zone 5 (> 277.825 €): 0,45·x − 19.470,38

Solidaritätszuschlag:
5,5 % der ESt, Freigrenze 20.350 €, Milderungszone darüber

Regelabfindung (Richtwert, kein Rechtsanspruch!):
0,5 × Bruttomonatslohn × Betriebsjahre

Beispiel

Michael — 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, Abfindung 25.000 €

Michael (44, ledig, Steuerklasse I) wird nach 10 Jahren betriebsbedingt entlassen. Sein Monatsgehalt beträgt 5.000 €, also 60.000 € Jahresbrutto. Die Regelabfindung nach §1a KSchG: 0,5 × 5.000 € × 10 Jahre = 25.000 €. Die Abfindung fließt im Dezember zu.

Jahresbrutto (regulär)60.000 €
− Werbungskosten-Pauschale−1.230 €
− Sonderausgaben-Pauschale−36 €
− Vorsorgeaufwendungen (ca.)−11.580 €
= zvE47.154 €
ESt auf zvE9.926 €

Steuer auf Abfindung — ohne Fünftelregelung:

ESt auf (zvE + 25.000 €)19.884 €
− ESt auf zvE−9.926 €
Steuer ohne FR9.958 €
Netto-Abfindung ohne FR15.042 €

Steuer auf Abfindung — mit Fünftelregelung:

zvE + 1/5 der Abfindung (5.000 €)52.154 €
ESt auf (zvE + 5.000 €)11.534 €
Differenz zu ESt auf zvE1.608 €
× 5 = Steuer mit FR8.040 €
Netto-Abfindung mit FR16.960 €
Ersparnis durch Fünftelregelung+1.918 €

Michael erhält also 16.960 € netto statt 15.042 € — dank der Fünftelregelung spart er fast 1.918 €. Da sein Arbeitgeber seit 2025 keinen Lohnsteuerabzug nach FR vornimmt, bekommt Michael zunächst nur 15.042 € ausgezahlt und erhält die Differenz von ~1.918 € nach seiner Steuererklärung zurück.

Häufige Fragen

Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Die genaue Höhe hängt von Ihrem Gesamteinkommen im Jahr der Zahlung ab. Ohne Fünftelregelung werden Abfindungen zum regulären Progressionssteuersatz besteuert — was bei einer einmaligen großen Zahlung zu einem hohen Steuersatz führt. Mit Fünftelregelung (§34 EStG) wird die Steuerlast erheblich gemindert, da nur 1/5 der Abfindung auf den marginalen Steuersatz angerechnet wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf Abfindungen hingegen nicht an (§ 23b SGB IV).
Die Fünftelregelung nach §34 EStG mildert die Steuerprogression bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen. Sie gilt weiterhin — aber seit dem 01.01.2025 (Jahressteuergesetz 2024) wird sie NICHT mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren angewendet. Stattdessen müssen Sie die Fünftelregelung in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen vorliegen (Zusammenballung von Einkünften), und erstattet zu viel gezahlte Lohnsteuer. Ihr Netto-Auszahlungsbetrag ist damit zunächst niedriger — die Erstattung kommt nach der Steuererklärung.
Grundsätzlich gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Ausnahmen: (1) §1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung und Verzicht auf Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 0,5 Monatslöhne pro Betriebsjahr. (2) §9 KSchG: Gericht kann Abfindung im Urteil anordnen, wenn Weiterbeschäftigung unzumutbar. (3) Sozialplan: Bei Betriebsänderungen (§112 BetrVG) werden Abfindungen im Sozialplan geregelt. In der Praxis werden Abfindungen oft im Aufhebungsvertrag vereinbart — hier ist der Richtwert 0,5 Monatslöhne pro Jahr, aber alles ist verhandelbar.
Ja, das ist eine legale und häufig empfohlene Strategie. Rürup-Beiträge (Basisrente) sind bis zu 30.826 € (2026, Einzelveranlagung) zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar. Durch die Einzahlung sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE), was den Progressionssteuersatz senkt — und damit auch die Fünftelregelung-Berechnung günstiger macht. Beispiel: Bei 50.000 € Abfindung und 20.000 € Rürup-Einzahlung können Sie je nach Einkommenshöhe mehrere tausend Euro Steuern sparen. Wichtig: Rürup-Kapital ist bis zur Rente gebunden und nicht auszahlbar. Sprechen Sie mit einem Steuerberater.
Das hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab. Wenn Sie im Folgejahr deutlich weniger verdienen (z.B. nur Arbeitslosengeld I beziehen), kann ein Januar-Zufluss steuerlich günstiger sein — die Abfindung trifft dann auf ein niedrigeres zvE und damit einen niedrigeren Grenzsteuersatz. Wichtig: Arbeitslosengeld I ist zwar selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann Ihren Steuersatz erhöhen. Die Optimierungshöhe hängt stark von der Einkommensdifferenz ab — nutzen Sie den Tab „Optimierung" für einen direkten Vergleich mit Ihren Zahlen.

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