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Unterhaltsrechner 2026

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnen — alle 15 Einkommensgruppen, Selbstbehalt-Prüfung und Unterhalt für volljährige Kinder.

Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten, Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten
Bestimmt die Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle
Regelfall der Tabelle: 2 Berechtigte. Mehr Personen → Herabstufung in der Einkommensgruppe.

Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 01.01.2026) · Kindergeld 259 € · Selbstbehalt erwerbstätig 1.450 € · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Kindesunterhalt berechnen"

Geben Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen, das Alter des Kindes (Altersstufe) und die Anzahl der Unterhaltsberechtigten ein. Der Rechner ermittelt die zutreffende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2026, liest den Tabellenbetrag aus und zieht das halbe Kindergeld (129,50 €) ab. Das Ergebnis ist der monatliche Zahlbetrag. Die relevante Tabellenzeile wird in der vollständigen Tabelle hervorgehoben.

Tab „Selbstbehalt-Prüfung"

Der Rechner prüft, ob nach Abzug der Unterhaltszahlungen der gesetzliche Selbstbehalt verbleibt. Wird er unterschritten, liegt ein Mangelfall vor: Der Unterhalt muss anteilig auf die verfügbare Masse gekürzt werden. Der Rechner zeigt die maximal leistbare Zahlung und empfiehlt einen Abänderungsantrag.

Tab „Volljährige Kinder"

Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB. Der Rechner ermittelt den Gesamtbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe ab 18), zieht das volle Kindergeld (259 €) ab und verteilt die Haftung proportional zum verfügbaren Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts von 1.750 €.

Düsseldorfer Tabelle 2026 — Formel und Systematik

Zahlbetrag = Tabellenbetrag − ½ Kindergeld (minderjährig)
Zahlbetrag = Tabellenbetrag − volles Kindergeld (volljährig)

Kindergeld 2026: 259 € / Monat pro Kind (ab 01.01.2026, +4 € gegenüber 2025)
½ Kindergeld: 129,50 € (Abzug bei minderjährigen Kindern)

Mindestunterhalt 2026 (Einkommensgruppe 1, bis 2.100 € netto):
0–5 Jahre: 486 € · 6–11 Jahre: 558 € · 12–17 Jahre: 653 € · ab 18 Jahre: 698 €

Einkommensgruppen: 15 Gruppen von bis 2.100 € bis 11.200 € Nettoeinkommen
Gruppen 1–5: Erhöhung je +5 % des Mindestunterhalts
Gruppen 6–15: Erhöhung je +8 % des Mindestunterhalts

Herabstufung bei mehr als 2 Unterhaltsberechtigten:
3 Berechtigte: −1 Gruppe · 4 Berechtigte: −2 Gruppen · 5+: −3 Gruppen

Selbstbehalt 2026 (unverändert gegenüber 2025):
Erwerbstätig (minderjährige Kinder): 1.450 € / Monat
Nicht erwerbstätig (minderjährige Kinder): 1.200 € / Monat
Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 € / Monat

Rechenbeispiel: Familie Schneider

Vater zahlt Unterhalt für 2 Kinder (8 und 14 Jahre)

Herr Schneider verdient bereinigt 3.500 € netto / Monat. Er unterhält 2 minderjährige Kinder: Anna (8 Jahre, 2. Altersstufe) und Ben (14 Jahre, 3. Altersstufe). Regelfall: 2 Unterhaltsberechtigte → keine Herabstufung.

Bereinigtes Nettoeinkommen3.500 € / Monat
EinkommensgruppeGruppe 5 (3.301–3.700 €)
Tabellenbetrag Anna (6–11 J., Gr. 5)670 € / Monat
Tabellenbetrag Ben (12–17 J., Gr. 5)784 € / Monat
abzgl. ½ Kindergeld je Kind (129,50 €)−129,50 € je Kind
Zahlbetrag Anna540,50 € / Monat
Zahlbetrag Ben654,50 € / Monat
Unterhalt gesamt1.195,00 € / Monat

Selbstbehalt-Prüfung: Nach Zahlung von 1.195 € verbleiben Herrn Schneider 2.305 € — deutlich über dem Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig). Kein Mangelfall.

Bereinigtes Nettoeinkommen — was gehört dazu?

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Nettolohn auf der Gehaltsabrechnung. Es wird wie folgt ermittelt:

Häufige Fragen

Der Tabellenbetrag ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Gesamtbedarf des Kindes. Der Zahlbetrag ist der Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweist — also Tabellenbetrag abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (129,50 €) abgezogen, weil das Kindergeld beim betreuenden Elternteil verbleibt und dessen Unterhaltsbeitrag darstellt. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld (259 €) vom Bedarf abgezogen.
Die Düsseldorfer Tabelle geht vom Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Gibt es mehr als zwei Personen, denen Unterhalt geschuldet wird (z. B. Kinder aus mehreren Beziehungen plus geschiedener Ehepartner), wird das Einkommen in eine niedrigere Einkommensgruppe herabgestuft: bei 3 Berechtigten um 1 Gruppe, bei 4 um 2 Gruppen, bei 5 oder mehr um 3 Gruppen. Bei weniger als 2 Berechtigten (nur 1 Kind) kann eine Heraufstufung um eine Gruppe möglich sein.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um gleichzeitig den geschuldeten Unterhalt zu zahlen und den eigenen Selbstbehalt zu wahren. In diesem Fall wird zunächst der Selbstbehalt gesichert; der Rest (die sog. verfügbare Masse) wird anteilig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt. Minderjährige privilegierte Kinder (§ 1609 BGB) stehen in der Rangfolge ganz vorne. Bei einem Mangelfall sollte ein Familienanwalt hinzugezogen und ggf. ein Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt werden.
Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Betreuung des Kindes (Naturalunterhalt). Der nicht-betreuende Elternteil schuldet den Barunterhalt allein. Bei volljährigen Kindern entfällt dieser Vorteil: Beide Elternteile haften gleichermaßen für den Barunterhalt, proportional zu ihrem Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts von 1.750 €.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Gesetzesnorm, sondern eine Leitlinie des OLG Düsseldorf, die von den meisten deutschen Familiengerichten als Orientierung herangezogen wird. Andere Oberlandesgerichte haben eigene Leitlinien (z. B. Berliner Leitlinien, Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG München), die leicht abweichen können. In der Praxis wird die Düsseldorfer Tabelle bundesweit als Standard angewendet.

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