Steuerklassenrechner 2026
Steuerklassen für Ehepaare vergleichen — SK 3/5, 4/4 und 4+Faktor. Monatliches Netto, Jahresausgleich, Elterngeld und individuelle Empfehlung.
§32a EStG 2026 · SV-Beitragssätze 2026 · §39f EStG (Faktor) · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch · Keine Steuerberatung
So funktioniert der Rechner
Tab „Steuerklassenvergleich"
Geben Sie das monatliche Bruttogehalt beider Partner sowie Kinderzahl und Kirchensteuer ein. Der Rechner berechnet für alle vier Kombinationen (SK 3/5, SK 5/3, SK 4/4, SK 4+Faktor) die monatliche Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Sozialversicherungsbeiträge und das Netto. In der Detailtabelle sehen Sie alle Werte auf einen Blick. Außerdem wird die Jahresendabrechnung (Erstattung oder Nachzahlung) berechnet, da SK 3/5 immer zur Pflichtveranlagung führt.
Tab „Lohnersatzleistungen"
Dieser Tab zeigt, wie stark die Steuerklasse das Arbeitslosengeld I, das Elterngeld, das Kurzarbeitergeld und das Krankengeld beeinflusst. Der entscheidende Zusammenhang: Alle vier Leistungen basieren auf dem Nettolohn — und der ist in SK 5 erheblich niedriger als in SK 3. Wer in SK 5 ist und Elternzeit plant oder seinen Job verliert, bekommt spürbar weniger.
Tab „Wechsel-Empfehlung"
Basierend auf Ihrem Einkommensprofil, der Kinderzahl und den monatlichen Netto-Ergebnissen erhalten Sie eine klare, begründete Empfehlung. Der Rechner berücksichtigt das Einkommensverhältnis, die Konsequenzen für Lohnersatzleistungen und den Aufwand beim Jahresausgleich.
Steuerklassen für Ehepaare — Übersicht 2026
Grundfreibetrag: 24.696 € (doppelter GFB) · Kinderfreibetrag: nicht auf Lohnsteuerkarte
Für: Partner mit höherem Einkommen · Lohnsteuer: sehr niedrig
Pflicht: Zusammen mit SK 5 → Pflichtveranlagung §46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
Steuerklasse 5 (§38b Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Grundfreibetrag: 0 € · Keine Werbungskostenpauschale angerechnet
Für: Partner mit niedrigerem Einkommen · Lohnsteuer: sehr hoch
Berechnung: Verdoppelungsmethode §39b Abs. 2 EStG
Steuerklasse 4 (§38b Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Grundfreibetrag: 12.348 € (normaler GFB) · Wie Ledigenveranlagung
Für: Beide Partner, wenn ähnliche Einkommen · Lohnsteuer: moderat
Steuerklasse 4 mit Faktor (§39f EStG)
Faktor = ESt(Splitting) ÷ [ESt(SK4_P1) + ESt(SK4_P2)]
Lohnsteuer P1 = LSt(SK4_P1) × Faktor · Lohnsteuer P2 = LSt(SK4_P2) × Faktor
Ergebnis: Steuerlich exakt — kein Pflichtveranlagungsrisiko, keine Nachzahlung
Jahressteuer (immer gleich bei Zusammenveranlagung):
Die tatsächliche Einkommensteuer beim Jahresausgleich ist unabhängig von der Steuerklasse —
Zusammenveranlagung (Splittingverfahren) gilt immer. Die Steuerklasse bestimmt nur die monatlichen Vorauszahlungen.
Beispiel: Familie Schmidt — SK 3/5 vs. SK 4+Faktor
Ehepaar Schmidt — P1: 4.500 € brutto, P2: 2.500 € brutto, keine Kinder
Beide Partner sind gesetzlich krankenversichert, kein Kirchenmitglied. Wie verteilt sich die Lohnsteuer auf die verschiedenen Steuerklassen?
Jahresausgleich SK 3/5: Da P1 in SK 3 zu wenig Lohnsteuer zahlt (nur GFB wird angerechnet, nicht der gesamte Splittingvorteil), entsteht oft eine Nachzahlung von 500–2.000 € beim Jahresausgleich. SK 4+Faktor vermeidet dies vollständig.
Elterngeld-Szenario: Wenn P2 (SK 5) in Elternzeit geht, basiert das Elterngeld auf dem niedrigeren SK-5-Netto. Das macht einen Unterschied von oft 200–400 € pro Monat weniger Elterngeld. Empfehlung: 7 Monate vor Geburt in SK 3 wechseln.
Steuerklasse und Lohnersatzleistungen
Die wichtigste, oft übersehene Auswirkung der Steuerklassenwahl betrifft die Lohnersatzleistungen. Alle folgenden Leistungen basieren auf dem pauschalierten Nettoentgelt, das wiederum von der Steuerklasse abhängt:
- Arbeitslosengeld I (ALG I): 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts. Bei SK 5 ist das Nettoentgelt deutlich niedriger → weniger ALG I.
- Elterngeld: 65–67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt. SK 5 senkt die Basis erheblich. Frühzeitiger Wechsel zu SK 3 ist essenziell.
- Kurzarbeitergeld (KUG): 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kindern) des Nettolohnausfalls. SK 5 reduziert die Berechnungsbasis.
- Krankengeld: 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts. SK 5 wirkt sich über die 90-%-Deckelung aus.