Scheidungskostenrechner 2026
Scheidungskosten berechnen: Verfahrenswert (§ 43 FamGKG), Gerichtskosten, Anwaltsgebühren (RVG ab 1.6.2025), Versorgungsausgleich, einvernehmlich vs. streitig und Verfahrenskostenhilfe.
Scheidungskosten 2026 · RVG KostBRÄG 2025 (ab 1.6.2025, +6%) · § 43/50 FamGKG · PKHB 2026 · Geschätzte Kosten, kein Rechtsanspruch
So funktioniert der Rechner
Tab „Scheidungskosten berechnen"
Geben Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner, das gemeinsame Vermögen, die Anzahl der Versorgungsanrechte und an, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgen soll. Der Rechner ermittelt den Verfahrenswert nach §§ 43 und 50 FamGKG, die Gerichtskosten nach der FamGKG-Gebührentabelle (ab 1.6.2025) und die Anwaltsgebühren nach dem RVG (KostBRÄG 2025).
Tab „Einvernehmlich vs. Streitig"
Mit denselben Eingaben vergleicht der Rechner die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung (1 Anwalt) mit einer streitigen Scheidung (2 Anwälte). Sie sehen die Ersparnis auf einen Blick und erhalten einen Überblick über Mediation als Alternative (ca. 2.000–5.000 €).
Tab „Verfahrenskostenhilfe"
Der Rechner prüft anhand Ihres Einkommens, Ihrer Kinder und Warmmiete, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) haben — d. h. der Staat übernimmt die Scheidungskosten vollständig oder Sie zahlen nur eine niedrige monatliche Rate. Grundlage ist die PKHB 2026 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026).
Verfahrenswert berechnen (§ 43 + § 50 FamGKG)
Basiswert (§ 43 FamGKG):
Basiswert = 3 × (Monatsnetto EP1 + Monatsnetto EP2)
Mindestverfahrenswert: 3.000 € · Höchstwert: 1.000.000 €
Vermögenszuschlag:
Nettovermögen = Gesamtvermögen − 60.000 € je Ehepartner (Freibetrag, h. M. der OLGe)
Vermögenszuschlag = 5% × Nettovermögen (soweit > 0)
Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG):
VA-Wert je Anrecht = 10% × 3 × (Monatsnetto EP1 + Monatsnetto EP2)
Versorgungsausgleich gesamt = VA-Wert × Anzahl Anrechte
Typische Anzahl Anrechte:
2 Anrechte: gesetzliche Rentenanwartschaft beider Ehegatten
4 Anrechte: + je eine Betriebsrente
6 Anrechte: + Riester oder weitere private Altersvorsorge
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
Scheidungsverfahren = 2,0 × einfache Gebühr aus FamGKG-Tabelle (§ 28)
Versorgungsausgleich = 0,5 × einfache Gebühr je Anrecht (mind. 15 € je Anrecht)
Anwaltsgebühren (RVG, KostBRÄG 2025, ab 1.6.2025):
Einfache Gebühr = Lookup aus RVG-Tabelle § 13 (Wertgebühr)
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 1,3 × einfache Gebühr
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 1,2 × einfache Gebühr
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20% der Gebühren (max. 20 €)
MwSt. 19% auf Nettobetrag
Anzahl Anwälte:
Einvernehmlich: 1 Anwalt (nur Antragsteller benötigt Anwalt)
Streitig: 2 Anwälte (jede Partei benötigt eigenen Anwalt)
Beispiel: Ehepaar mit mittlerem Einkommen
Familie Schmidt — Scheidung 2026
Frau und Herr Schmidt trennen sich einvernehmlich. Frau Schmidt verdient 3.000 € netto, Herr Schmidt 2.000 € netto. Gemeinsames Vermögen: 50.000 €. Versorgungsanrechte: 4 (je gesetzliche Rente + je eine Betriebsrente).
Kosten bei 21.000 € Verfahrenswert (RVG ab 1.6.2025):
Verfahrenskostenhilfe (VKH) — Freibeträge 2026
Wer sich die Scheidungskosten nicht leisten kann, kann beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen — das familienrechtliche Pendant zur Prozesskostenhilfe (PKH). Grundlage sind §§ 76 ff. FamFG und § 115 ZPO sowie die PKHB 2026 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026).
Grundfreibetrag Antragsteller: 619 €/Monat
Erwerbstätigenfreibetrag: +282 €/Monat (nur bei Erwerbstätigkeit)
Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner: 619 €/Monat
Kinderfreibetrag (bis 6 Jahre): 393 €/Monat je Kind
Kinderfreibetrag (7–14 Jahre): 429 €/Monat je Kind
Kinderfreibetrag (ab 15 Jahre): 476 €/Monat je Kind
Wohnkosten: tatsächliche Warmmiete (in voller Höhe)
Anrechenbares Einkommen = Nettoeinkommen − alle Freibeträge
Ergebnis:
Anrechenbares Einkommen < 20 €/Monat → VKH ohne Eigenanteil (Staat übernimmt alles)
20–600 €/Monat → monatliche Raten (30–250 €/Monat, max. 48 Monate)
> 600 €/Monat → kein VKH-Anspruch