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Scheidungskostenrechner 2026

Scheidungskosten berechnen: Verfahrenswert (§ 43 FamGKG), Gerichtskosten, Anwaltsgebühren (RVG ab 1.6.2025), Versorgungsausgleich, einvernehmlich vs. streitig und Verfahrenskostenhilfe.

Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben
0 € eingeben, wenn kein eigenes Einkommen
Gemeinsames und individuelles Vermögen. Freibetrag: 60.000 € je Ehepartner.
Typisch: 2–4 Anrechte (gesetzliche Rente beider + ggf. Betriebsrente)
Ja = beide einig, nur 1 Anwalt nötig (günstiger). Nein = 2 Anwälte (teurer).

Scheidungskosten 2026 · RVG KostBRÄG 2025 (ab 1.6.2025, +6%) · § 43/50 FamGKG · PKHB 2026 · Geschätzte Kosten, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Scheidungskosten berechnen"

Geben Sie das monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner, das gemeinsame Vermögen, die Anzahl der Versorgungsanrechte und an, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgen soll. Der Rechner ermittelt den Verfahrenswert nach §§ 43 und 50 FamGKG, die Gerichtskosten nach der FamGKG-Gebührentabelle (ab 1.6.2025) und die Anwaltsgebühren nach dem RVG (KostBRÄG 2025).

Tab „Einvernehmlich vs. Streitig"

Mit denselben Eingaben vergleicht der Rechner die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung (1 Anwalt) mit einer streitigen Scheidung (2 Anwälte). Sie sehen die Ersparnis auf einen Blick und erhalten einen Überblick über Mediation als Alternative (ca. 2.000–5.000 €).

Tab „Verfahrenskostenhilfe"

Der Rechner prüft anhand Ihres Einkommens, Ihrer Kinder und Warmmiete, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) haben — d. h. der Staat übernimmt die Scheidungskosten vollständig oder Sie zahlen nur eine niedrige monatliche Rate. Grundlage ist die PKHB 2026 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026).

Verfahrenswert berechnen (§ 43 + § 50 FamGKG)

Verfahrenswert = Basiswert + Vermögenszuschlag + Versorgungsausgleich

Basiswert (§ 43 FamGKG):
Basiswert = 3 × (Monatsnetto EP1 + Monatsnetto EP2)
Mindestverfahrenswert: 3.000 € · Höchstwert: 1.000.000 €

Vermögenszuschlag:
Nettovermögen = Gesamtvermögen − 60.000 € je Ehepartner (Freibetrag, h. M. der OLGe)
Vermögenszuschlag = 5% × Nettovermögen (soweit > 0)

Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG):
VA-Wert je Anrecht = 10% × 3 × (Monatsnetto EP1 + Monatsnetto EP2)
Versorgungsausgleich gesamt = VA-Wert × Anzahl Anrechte

Typische Anzahl Anrechte:
2 Anrechte: gesetzliche Rentenanwartschaft beider Ehegatten
4 Anrechte: + je eine Betriebsrente
6 Anrechte: + Riester oder weitere private Altersvorsorge

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren

Gerichtskosten (FamGKG, KV Nr. 1111):
Scheidungsverfahren = 2,0 × einfache Gebühr aus FamGKG-Tabelle (§ 28)
Versorgungsausgleich = 0,5 × einfache Gebühr je Anrecht (mind. 15 € je Anrecht)

Anwaltsgebühren (RVG, KostBRÄG 2025, ab 1.6.2025):
Einfache Gebühr = Lookup aus RVG-Tabelle § 13 (Wertgebühr)
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 1,3 × einfache Gebühr
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 1,2 × einfache Gebühr
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20% der Gebühren (max. 20 €)
MwSt. 19% auf Nettobetrag

Anzahl Anwälte:
Einvernehmlich: 1 Anwalt (nur Antragsteller benötigt Anwalt)
Streitig: 2 Anwälte (jede Partei benötigt eigenen Anwalt)

Beispiel: Ehepaar mit mittlerem Einkommen

Familie Schmidt — Scheidung 2026

Frau und Herr Schmidt trennen sich einvernehmlich. Frau Schmidt verdient 3.000 € netto, Herr Schmidt 2.000 € netto. Gemeinsames Vermögen: 50.000 €. Versorgungsanrechte: 4 (je gesetzliche Rente + je eine Betriebsrente).

Monatsnetto gesamt5.000 €/Monat
Basiswert (3 × 5.000 €)15.000 €
Vermögen 50.000 € − Freibetrag 120.000 €0 € Zuschlag (Freibetrag nicht überschritten)
Versorgungsausgleich (4 × 10% × 15.000 €)6.000 €
Gesamter Verfahrenswert21.000 €

Kosten bei 21.000 € Verfahrenswert (RVG ab 1.6.2025):

Einfache Gerichtsgebühr (§ 28 FamGKG)ca. 431 €
Gerichtskosten (2,0 × + VA-Anteil)ca. 930 €
Einfache RVG-Gebühr (§ 13 RVG)ca. 986 €
Anwaltskosten brutto (1 Anwalt, einvernehmlich)ca. 2.740 €
Gesamtkosten einvernehmlichca. 3.670 €
Pro Person (ca.)ca. 1.835 €
Gesamtkosten streitig (2 Anwälte)ca. 6.410 €
Ersparnis einvernehmlichca. 2.740 €

Verfahrenskostenhilfe (VKH) — Freibeträge 2026

Wer sich die Scheidungskosten nicht leisten kann, kann beim Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen — das familienrechtliche Pendant zur Prozesskostenhilfe (PKH). Grundlage sind §§ 76 ff. FamFG und § 115 ZPO sowie die PKHB 2026 (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026).

Freibeträge nach PKHB 2026 (ab 1.1.2026):
Grundfreibetrag Antragsteller: 619 €/Monat
Erwerbstätigenfreibetrag: +282 €/Monat (nur bei Erwerbstätigkeit)
Freibetrag Ehegatte/Lebenspartner: 619 €/Monat
Kinderfreibetrag (bis 6 Jahre): 393 €/Monat je Kind
Kinderfreibetrag (7–14 Jahre): 429 €/Monat je Kind
Kinderfreibetrag (ab 15 Jahre): 476 €/Monat je Kind
Wohnkosten: tatsächliche Warmmiete (in voller Höhe)

Anrechenbares Einkommen = Nettoeinkommen − alle Freibeträge

Ergebnis:
Anrechenbares Einkommen < 20 €/Monat → VKH ohne Eigenanteil (Staat übernimmt alles)
20–600 €/Monat → monatliche Raten (30–250 €/Monat, max. 48 Monate)
> 600 €/Monat → kein VKH-Anspruch

Häufige Fragen

Nach § 43 FamGKG beträgt der Mindestverfahrenswert 3.000 Euro. Dieser gilt auch dann, wenn das dreifache gemeinsame Monatsnettoeinkommen der Ehegatten darunter liegt — zum Beispiel bei sehr geringem oder fehlendem Einkommen. Der Höchstwert beträgt 1 Million Euro.
Ja. Das KostBRÄG 2025 (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) trat am 1. Juni 2025 in Kraft und erhöhte die Wertgebühren nach § 13 RVG und § 28 FamGKG einheitlich um 6 Prozent. Feste Gebühren und Mindestsätze wurden um 9 Prozent erhöht. Dies ist die aktuelle, in 2026 gültige Gebührengrundlage. Die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, max. 20 €) blieb unverändert.
Der Versorgungsausgleich (§§ 1–25 VersAusglG) sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten hälftig geteilt werden. Er ist in Deutschland bei jeder Scheidung automatisch Pflicht, sofern nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen. Für jedes Versorgungsanrecht fällt nach § 50 FamGKG ein zusätzlicher Verfahrenswert von 10% des dreifachen gemeinsamen Monatsnettos an, was Gerichts- und Anwaltskosten erhöht. Typisch sind 2–6 Anrechte pro Scheidungsverfahren.
Nein — bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für den antragstellenden Ehegatten. Der andere Ehegatte kann (muss aber nicht) ebenfalls einen Anwalt beauftragen. Ein Anwalt darf jedoch nicht beide Parteien vertreten. Bei einer streitigen Scheidung oder wenn neben der Scheidung auch Folgesachen (Unterhalt, Gütertrennung, Sorgerecht) strittig sind, benötigt jede Partei einen eigenen Anwalt.
Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren, bei dem ein neutraler Mediator beiden Parteien hilft, Einigungen zu Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung etc. zu erzielen. Kosten: ca. 2.000–5.000 € (je nach Stundensatz und Anzahl der Sitzungen). Gelingt die Einigung, ist danach nur noch die formale Scheidung nötig (einvernehmlich, 1 Anwalt) — das kann erheblich günstiger sein als ein streitiges Verfahren.

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