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Rentenbesteuerungsrechner 2026

Steuer auf gesetzliche Rente berechnen — Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn, Rentenfreibetrag, zvE, KV/PV und Nettorente. Ab welcher Rente zahle ich Steuern?

Ihre gesetzliche Bruttorente (vor Abzügen)
Das Jahr, in dem Sie erstmals Rente bezogen haben — bestimmt den Besteuerungsanteil
Eltern zahlen 1,8 % PV statt 2,1 % (Kinderlosenzuschlag)
Kirchensteuer fällt nur für Kirchenmitglieder an

§\u00a022 EStG · §\u00a032a EStG 2026 · Grundfreibetrag 12.348\u00a0€ · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Steuer auf Rente"

Geben Sie Ihre Bruttorente pro Monat und Ihr Rentenbeginn-Jahr ein. Der Rechner ermittelt automatisch den gesetzlichen Besteuerungsanteil nach § 22 EStG, berechnet den Rentenfreibetrag, zieht Werbungskosten-Pauschale (102 €/Jahr), Sonderausgaben-Pauschale (36 €/Jahr) und KV/PV-Beiträge ab und errechnet das zu versteuernde Einkommen (zvE) sowie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer.

Tab „Ab wann Steuern?"

Diese Tabelle zeigt für Ihr Rentenbeginn-Jahr und alle wichtigen Eckjahre, bis zu welcher Bruttorente pro Monat Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Grenze berücksichtigt den Grundfreibetrag (12.348 €/Jahr), Rentenfreibetrag, Pauschalen und KV/PV-Abzüge.

Tab „Steuerlast senken"

Geben Sie Ihre tatsächlichen absetzbaren Kosten ein — Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden, Gesundheitskosten — und sehen Sie sofort, wie viel Steuern Sie dadurch sparen und wie sich Ihre Nettorente verbessert.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn (§ 22 EStG)

Das Alterseinkünftegesetz 2005 führte die nachgelagerte Besteuerung ein: Renten werden schrittweise von 50 % (2005) auf 100 % (2040) steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil richtet sich ausschließlich nach dem Jahr des ersten Rentenbezugs — nicht nach dem Geburtsjahr.

Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn-Jahr:

2005: 50 % · 2006: 52 % · 2007: 54 % · 2008: 56 % · 2009: 58 %
2010: 60 % · 2011: 62 % · 2012: 64 % · 2013: 66 % · 2014: 68 %
2015: 70 % · 2016: 72 % · 2017: 74 % · 2018: 76 % · 2019: 78 %
2020: 80 % · 2021: 81 % · 2022: 82 % · 2023: 83 % · 2024: 84 %
2025: 85 % · 2026: 86 % · 2027: 87 % · 2028: 88 % · 2029: 89 %
2030: 90 % · 2031: 91 % · 2032: 92 % · 2033: 93 % · 2034: 94 %
2035: 95 % · 2036: 96 % · 2037: 97 % · 2038: 98 % · 2039: 99 % · 2040+: 100 %

Wichtig: Bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil um 2 % pro Jahr. Ab 2021 nur noch um 1 % pro Jahr.

Berechnung Schritt für Schritt

Schritt 1: Rentenfreibetrag berechnen
Rentenfreibetrag = Bruttorente (Jahr) × (100 % − Besteuerungsanteil)
→ Einmalig im ersten Rentenjahr festgelegt, bleibt lebenslang konstant (€-Betrag, nicht %)

Schritt 2: Steuerpflichtiger Rentenanteil
Steuerpflichtig = Bruttorente (Jahr) − Rentenfreibetrag

Schritt 3: zvE ermitteln
zvE = Steuerpflichtiger Anteil
   − Werbungskosten-Pauschale (102 €/Jahr)
   − Sonderausgaben-Pauschale (36 €/Jahr)
   − KV-Beitrag (7,3 % + ½ Zusatzbeitrag ≈ 8,03 % der Bruttorente)
   − PV-Beitrag (1,8 % mit Kind / 2,1 % ohne Kind)

Schritt 4: Einkommensteuer (§ 32a EStG 2026)
Grundfreibetrag: 12.348 € — bis hierher: 0 % Steuer
Progressionszone 1 (12.349–17.443 €): 14 % bis 24 %
Progressionszone 2 (17.444–68.349 €): 24 % bis 42 %
Proportionalzone (68.350–277.825 €): 42 %
Spitzensteuersatz (ab 277.826 €): 45 %

Schritt 5: Solidaritätszuschlag
Freigrenze: ESt ≤ 18.130 € (Einzelveranlagung) → kein Soli
Milderungszone: bis 5,5 % der ESt

Schritt 6: KV/PV
KV: 7,3 % + ½ Zusatzbeitrag (≈ 0,73 %) = ca. 8,03 % der Bruttorente
PV: 1,8 % (mit Kind) / 2,1 % (ohne Kind)

Beispiel: Rentner mit 1.500 € Brutto, Rentenbeginn 2026

Familie Schneider — Rentenbeginn 2026, 1.500 €/Monat, mit Kind, keine Kirchensteuer

Bruttorente1.500 €/Monat = 18.000 €/Jahr
Besteuerungsanteil (Rentenbeginn 2026)86 %
Rentenfreibetrag (14 %)2.520 €/Jahr (fest)
Steuerpflichtiger Anteil15.480 €/Jahr
− Werbungskosten-Pauschale−102 €/Jahr
− Sonderausgaben-Pauschale−36 €/Jahr
− KV (8,03 %)−1.445 €/Jahr
− PV (1,8 %, mit Kind)−324 €/Jahr
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)13.573 €/Jahr
Einkommensteuer (§ 32a EStG 2026)ca. 175 €/Jahr
Solidaritätszuschlag0 € (unter Freigrenze)
KV/PV gesamt1.769 €/Jahr
Nettorenteca. 1.338 €/Monat

Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Individuelle Abweichungen möglich je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse und weiteren Einkünften.

Der Rentenfreibetrag — lebenslang fest

Ein häufiges Missverständnis: Der Rentenfreibetrag ist kein Prozentsatz, der jedes Jahr neu berechnet wird. Er wird einmalig im ersten Rentenjahr in Euro festgelegt und bleibt für den gesamten Rentenbezug konstant — auch wenn die Rente durch Rentenerhöhungen steigt.

Beispiel: Bei Rentenbeginn 2026 mit 1.500 €/Monat Bruttorente:

Steuern auf Rente sparen — Diese Abzüge kennen viele nicht

Häufige Fragen

Die steuerfreie Grenze hängt vom Rentenbeginn-Jahr ab. Bei Rentenbeginn 2026 (Besteuerungsanteil 86 %) zahlen Rentner mit Einzelveranlagung bis ca. 1.580 €/Monat Bruttorente keine Einkommensteuer. Diese Grenze ergibt sich aus Grundfreibetrag (12.348 €), Rentenfreibetrag (14 % der Rente), Werbungskosten-Pauschale (102 €), Sonderausgaben-Pauschale (36 €) und KV/PV-Beiträgen. Bei früheren Rentenbeginn-Jahren liegt die Grenze höher (mehr Rentenfreibetrag), bei späteren niedriger.
Der Besteuerungsanteil ist ein Prozentsatz, der durch das Rentenbeginn-Jahr bestimmt wird (z. B. 86 % bei Rentenbeginn 2026). Er gibt an, welcher Anteil der Rente steuerpflichtig ist. Der Rentenfreibetrag ist der entsprechende steuerfreie Euro-Betrag, der sich im ersten Rentenjahr ergibt (Bruttorente × (100 % − Besteuerungsanteil)) und für den gesamten Rentenbezug konstant bleibt. Wichtig: Der Rentenfreibetrag steigt nicht automatisch mit Rentenerhöhungen mit.
Ja. Pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) zahlen auf ihre gesetzliche Rente 2026 ca. 8,03 % KV (7,3 % halber Beitragssatz + halber Zusatzbeitrag ca. 0,73 %) plus 1,8 % PV (mit Kind) oder 2,1 % PV (ohne Kind, Kinderlosenzuschlag). Diese Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar und mindern das zu versteuernde Einkommen. Privat Versicherte zahlen ihren PKV-Beitrag direkt.
Regelmäßige Rentenerhöhungen durch die jährliche Rentenanpassung werden voll steuerpflichtig — der Rentenfreibetrag bleibt als fixer Euro-Betrag konstant. Das bedeutet: Je mehr Rentenerhöhungen Sie erhalten, desto höher wird mit der Zeit Ihre Steuerbelastung. Viele Rentner, die heute unter der Steuerpflichtgrenze liegen, rutschen durch Rentenerhöhungen in späteren Jahren in die Steuerpflicht. Dies wird als „Rentenbesteuerungsanstieg" bezeichnet.
Rentner sind zur Steuererklärung verpflichtet, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag (2026: 12.348 €) übersteigt. Auch wer mehrere Renteneinkünfte bezieht (z. B. gesetzliche Rente + Betriebsrente), muss eine Erklärung abgeben. Empfehlenswert ist die freiwillige Steuererklärung für alle Rentner mit absetzbaren Kosten (Gesundheit, Handwerker, Spenden), da meist eine Erstattung winkt. Die Erklärung kann über ELSTER, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingereicht werden.

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