Rentenbesteuerungsrechner 2026
Steuer auf gesetzliche Rente berechnen — Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn, Rentenfreibetrag, zvE, KV/PV und Nettorente. Ab welcher Rente zahle ich Steuern?
§\u00a022 EStG · §\u00a032a EStG 2026 · Grundfreibetrag 12.348\u00a0€ · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch
So funktioniert der Rechner
Tab „Steuer auf Rente"
Geben Sie Ihre Bruttorente pro Monat und Ihr Rentenbeginn-Jahr ein. Der Rechner ermittelt automatisch den gesetzlichen Besteuerungsanteil nach § 22 EStG, berechnet den Rentenfreibetrag, zieht Werbungskosten-Pauschale (102 €/Jahr), Sonderausgaben-Pauschale (36 €/Jahr) und KV/PV-Beiträge ab und errechnet das zu versteuernde Einkommen (zvE) sowie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer.
Tab „Ab wann Steuern?"
Diese Tabelle zeigt für Ihr Rentenbeginn-Jahr und alle wichtigen Eckjahre, bis zu welcher Bruttorente pro Monat Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Grenze berücksichtigt den Grundfreibetrag (12.348 €/Jahr), Rentenfreibetrag, Pauschalen und KV/PV-Abzüge.
Tab „Steuerlast senken"
Geben Sie Ihre tatsächlichen absetzbaren Kosten ein — Gewerkschaftsbeiträge, Steuerberatungskosten, Spenden, Gesundheitskosten — und sehen Sie sofort, wie viel Steuern Sie dadurch sparen und wie sich Ihre Nettorente verbessert.
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn (§ 22 EStG)
Das Alterseinkünftegesetz 2005 führte die nachgelagerte Besteuerung ein: Renten werden schrittweise von 50 % (2005) auf 100 % (2040) steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil richtet sich ausschließlich nach dem Jahr des ersten Rentenbezugs — nicht nach dem Geburtsjahr.
2005: 50 % · 2006: 52 % · 2007: 54 % · 2008: 56 % · 2009: 58 %
2010: 60 % · 2011: 62 % · 2012: 64 % · 2013: 66 % · 2014: 68 %
2015: 70 % · 2016: 72 % · 2017: 74 % · 2018: 76 % · 2019: 78 %
2020: 80 % · 2021: 81 % · 2022: 82 % · 2023: 83 % · 2024: 84 %
2025: 85 % · 2026: 86 % · 2027: 87 % · 2028: 88 % · 2029: 89 %
2030: 90 % · 2031: 91 % · 2032: 92 % · 2033: 93 % · 2034: 94 %
2035: 95 % · 2036: 96 % · 2037: 97 % · 2038: 98 % · 2039: 99 % · 2040+: 100 %
Wichtig: Bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil um 2 % pro Jahr. Ab 2021 nur noch um 1 % pro Jahr.
Berechnung Schritt für Schritt
Rentenfreibetrag = Bruttorente (Jahr) × (100 % − Besteuerungsanteil)
→ Einmalig im ersten Rentenjahr festgelegt, bleibt lebenslang konstant (€-Betrag, nicht %)
Schritt 2: Steuerpflichtiger Rentenanteil
Steuerpflichtig = Bruttorente (Jahr) − Rentenfreibetrag
Schritt 3: zvE ermitteln
zvE = Steuerpflichtiger Anteil
− Werbungskosten-Pauschale (102 €/Jahr)
− Sonderausgaben-Pauschale (36 €/Jahr)
− KV-Beitrag (7,3 % + ½ Zusatzbeitrag ≈ 8,03 % der Bruttorente)
− PV-Beitrag (1,8 % mit Kind / 2,1 % ohne Kind)
Schritt 4: Einkommensteuer (§ 32a EStG 2026)
Grundfreibetrag: 12.348 € — bis hierher: 0 % Steuer
Progressionszone 1 (12.349–17.443 €): 14 % bis 24 %
Progressionszone 2 (17.444–68.349 €): 24 % bis 42 %
Proportionalzone (68.350–277.825 €): 42 %
Spitzensteuersatz (ab 277.826 €): 45 %
Schritt 5: Solidaritätszuschlag
Freigrenze: ESt ≤ 18.130 € (Einzelveranlagung) → kein Soli
Milderungszone: bis 5,5 % der ESt
Schritt 6: KV/PV
KV: 7,3 % + ½ Zusatzbeitrag (≈ 0,73 %) = ca. 8,03 % der Bruttorente
PV: 1,8 % (mit Kind) / 2,1 % (ohne Kind)
Beispiel: Rentner mit 1.500 € Brutto, Rentenbeginn 2026
Familie Schneider — Rentenbeginn 2026, 1.500 €/Monat, mit Kind, keine Kirchensteuer
Hinweis: Vereinfachte Berechnung. Individuelle Abweichungen möglich je nach Zusatzbeitrag der Krankenkasse und weiteren Einkünften.
Der Rentenfreibetrag — lebenslang fest
Ein häufiges Missverständnis: Der Rentenfreibetrag ist kein Prozentsatz, der jedes Jahr neu berechnet wird. Er wird einmalig im ersten Rentenjahr in Euro festgelegt und bleibt für den gesamten Rentenbezug konstant — auch wenn die Rente durch Rentenerhöhungen steigt.
Beispiel: Bei Rentenbeginn 2026 mit 1.500 €/Monat Bruttorente:
- Rentenfreibetrag = 18.000 € × 14 % = 2.520 € pro Jahr (fest für immer)
- Steigt die Rente auf 1.600 €/Monat, bleibt der Freibetrag bei 2.520 € — der Mehrbetrag ist voll steuerpflichtig
- Rentner mit hohen Rentenerhöhungen zahlen daher mit den Jahren tendenziell mehr Steuern
Steuern auf Rente sparen — Diese Abzüge kennen viele nicht
- Gewerkschaftsbeiträge (Werbungskosten): Absetzbar in voller Höhe, wenn über der Pauschale von 102 €/Jahr. Langjährige Gewerkschaftsmitglieder zahlen oft 200–500 €/Jahr.
- Steuerberatungskosten (Sonderausgaben): Kosten für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sind voll absetzbar.
- Spenden (Sonderausgaben): Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar — für gemeinnützige Organisationen, Kirchen, politische Parteien (begrenzt).
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Krankheitskosten, Zahnarzt, Hörgerät, Rollstuhl, Pflegekosten — abzüglich der zumutbaren Belastung (einkommensabhängig).
- Behinderungspauschbetrag (§ 33b EStG): Zwischen 384 € (GdB 20) und 7.400 € (GdB 100) absetzbar — ohne Einzelnachweis.
- Handwerkerleistungen (§ 35a EStG): 20 % der Lohnkosten für Handwerker in der eigenen Wohnung, max. 1.200 €/Jahr Steuerermäßigung.