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Progressionsvorbehaltrechner 2026

Nachzahlung durch ALG I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld berechnen — §32b EStG, Schritt für Schritt erklärt.

Ihr steuerpflichtiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit (nach Abzug Werbungskosten, Sonderausgaben)
Gesamtbetrag der steuerfreien Lohnersatzleistung im Steuerjahr
60 % des pauschalierten Nettolohns (67 % mit Kindern)

§32b EStG Progressionsvorbehalt · §32a EStG 2026 · GFB 12.348 € · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Nachzahlung berechnen"

Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (ZvE), den Betrag der Lohnersatzleistung und die Art der Leistung ein. Der Rechner zeigt die Berechnung in 3 Schritten: (1) Einkommensteuer auf Ihr ZvE ohne Progressionsvorbehalt, (2) den erhöhten Steuersatz nach §32b EStG, (3) die daraus resultierende Nachzahlung.

Tab „Zeitraumrechner"

Für das typische Szenario „6 Monate Gehalt + 6 Monate Elterngeld/ALG I": Geben Sie Bruttogehalt, Arbeitsmonate, monatliche Ersatzleistung und Bezugsmonate ein. Der Rechner ermittelt das Jahreseinkommen, das ZvE und die Nachzahlung — inklusive empfohlener monatlicher Rücklage.

Tab „Tipps zur Vermeidung"

Berechnen Sie Ihr konkretes Optimierungspotenzial: Wie viel sparen Sie durch Riester-Einzahlungen, Werbungskosten-Maximierung oder Vorauszahlungen beim Finanzamt? Geben Sie Ihr Jahresbrutto und das Ihres Partners ein.

§32b EStG Progressionsvorbehalt — Die Formel

Schritt 1: Steuersatz ohne Progressionsvorbehalt
ESt₁ = §32a EStG (ZvE)
Satz₁ = ESt₁ / ZvE

Schritt 2: Erhöhter Steuersatz (§32b EStG)
ESt₂ = §32a EStG (ZvE + Lohnersatzleistung)
Satz₂ = ESt₂ / (ZvE + Lohnersatzleistung)

Schritt 3: Tatsächliche Einkommensteuer
ESt_final = Satz₂ × ZvE

Nachzahlung = ESt_final − ESt₁

§32a EStG 2026 — Tarifzonen:
Zone 1 (bis 12.348 €): Steuerfrei — Grundfreibetrag
Zone 2 (12.349 – 17.799 €): Progressionszone 1, 14 %–24 %
Zone 3 (17.800 – 69.878 €): Progressionszone 2, 24 %–42 %
Zone 4 (69.879 – 277.825 €): 42 % Proportionalzone
Zone 5 (ab 277.826 €): 45 % Spitzensteuersatz

Wichtig: Die Lohnersatzleistung selbst bleibt steuerfrei. Sie erhöht nur den Steuersatz auf das ZvE.

Beispiel: 6 Monate Elterngeld

Familie Müller — Elternzeit 2026

Herr Müller arbeitet 6 Monate (Jahresgehalt 35.000 € ZvE) und bezieht 6 Monate Elterngeld (8.000 €).

Zu versteuerndes Einkommen (ZvE)35.000 €
Elterngeld (steuerfrei)8.000 €
ESt auf ZvE allein (§32a 2026)ca. 5.964 €
Steuersatz ohne PVca. 17,0 %
Fiktive ESt auf 43.000 € (ZvE + Elterngeld)ca. 8.538 €
Erhöhter Steuersatz (§32b)ca. 19,9 %
ESt nach Progressionsvorbehaltca. 6.958 €
Nachzahlungca. 994 €

Tipp: Bei monatlicher Rücklage von 83 €/Monat ist die Nachzahlung bei der Steuererklärung kein Schock.

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Arbeitslosengeld I (ALG I)Ja — §32b Abs. 1 Nr. 1a EStG
Kurzarbeitergeld (KUG)Ja — §32b Abs. 1 Nr. 1a EStG
Elterngeld (Basis + Plus)Ja — §32b Abs. 1 Nr. 1j EStG
Krankengeld (GKV)Ja — §32b Abs. 1 Nr. 1b EStG
MutterschaftsgeldJa — §32b Abs. 1 Nr. 1d EStG
InsolvenzgeldJa — §32b Abs. 1 Nr. 1a EStG
Verletztengeld / ÜbergangsgeldJa — §32b Abs. 1 Nr. 1b EStG
Bürgergeld (ALG II)Nein — kein Progressionsvorbehalt
Wohngeld / KinderzuschlagNein — kein Progressionsvorbehalt
Ausländische FreistellungseinkünfteJa — §32b Abs. 1 Nr. 2–3 EStG

Häufige Fragen

Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) stellt sicher, dass steuerfreie Lohnersatzleistungen das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht aushebeln. Ohne PV könnte jemand mit 40.000 € Einkommen + 10.000 € Elterngeld denselben Steuersatz zahlen wie jemand mit nur 40.000 € Einkommen — obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit höher ist. Der PV bewirkt, dass der Steuersatz auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit (Gesamteinkommen) abgestimmt wird, die Ersatzleistung selbst aber steuerfrei bleibt.
Ja — wer im Laufe des Jahres Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen hat (ALG I, KUG, Elterngeld etc.), ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist ist der 31. Juli des Folgejahres. Mit einem Steuerberater verlängert sich die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Wer die Erklärung nicht abgibt, riskiert Verspätungszuschläge und Schätzungsbescheide durch das Finanzamt.
Das Elterngeld berechnet sich aus dem Nettolohn der letzten 12 Monate vor der Geburt. In Steuerklasse III ist der Nettolohn höher als in Steuerklasse IV oder V — damit steigt das Elterngeld. Die Elterngeldstelle prüft jedoch, ob ein Wechsel hauptsächlich zur Elterngeldoptimierung erfolgte: Der Wechsel muss mindestens 7 Monate vor dem Referenzzeitraum (also vor Beginn der letzten 12 Monate vor Geburt) wirksam sein, um anerkannt zu werden. Achtung: Die höhere Steuerklasse III erhöht auch den Progressionsvorbehalt, weil das Elterngeld selbst steigt.
Vorauszahlungen (§ 37 EStG) sind vierteljährliche Steuerzahlungen an das Finanzamt, die die voraussichtliche Jahresschuld vorab abdecken. Sie können beim zuständigen Finanzamt die Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen beantragen — formlos per Brief oder über das ELSTER-Portal. Das Finanzamt berücksichtigt dann den Progressionsvorbehalt bereits unterjährig. Vorteil: Keine Einmal-Nachzahlung bei der Steuererklärung. Die Vorauszahlungen werden üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Ja — auch das Mindest-Elterngeld von 300 € monatlich unterliegt dem Progressionsvorbehalt, sofern es zusammen mit anderen dem PV unterliegenden Leistungen die Freigrenze von 410 € im Jahr überschreitet. Bei 12 Monaten Mindest-Elterngeld (3.600 €/Jahr) greift der PV in jedem Fall. Allerdings ist die Auswirkung bei niedrigem Gesamteinkommen gering: Wer kaum andere Einkünfte hat, zahlt auch nach PV wenig oder keine Steuer.

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