Pflegegeldrechner 2026
Pflegegeld und Pflegeleistungen nach Pflegegrad berechnen — häusliche Pflege, Kombileistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und stationäre Zuschüsse nach SGB XI.
Pflegeversicherung 2026 · Beträge ab 01.01.2025 (keine Änderung 2026) · § 36, § 37, § 38, § 41, § 42a, § 43c, § 44a, § 45b SGB XI · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch
So funktioniert der Rechner
Tab „Pflegegeld nach Pflegegrad"
Wählen Sie Ihren Pflegegrad (1–5) und die Versorgungsform (häuslich oder stationär). Bei häuslicher Pflege zeigt der Rechner sofort Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Tages-/Nachtpflege monatlich und jährlich. Bei stationärer Pflege berechnet er den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI auf Basis Ihrer Aufenthaltsdauer und des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils.
Tab „Kombileistung berechnen"
Mit dem Schieberegler legen Sie fest, wie viel Prozent der Sachleistungen Sie durch einen professionellen Pflegedienst nutzen. Der Rechner zeigt sofort, wie viel Pflegegeld Ihnen anteilig verbleibt — gemäß der Kombileistungsregel nach § 38 SGB XI.
Tab „Entlastung für Angehörige"
Eine vollständige Übersicht aller Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige: Entlastungsbetrag, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege und Pflegeunterstützungsgeld — mit Gesamtsumme pro Jahr.
Pflegegeld 2026 — Alle Beträge nach Pflegegrad
Pflegegrad 1: 0 € / Monat (kein Pflegegeld; nur Entlastungsbetrag 131 €)
Pflegegrad 2: 347 € / Monat · 4.164 € / Jahr
Pflegegrad 3: 599 € / Monat · 7.188 € / Jahr
Pflegegrad 4: 800 € / Monat · 9.600 € / Jahr
Pflegegrad 5: 990 € / Monat · 11.880 € / Jahr
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) — professionelle ambulante Pflege
Pflegegrad 2: 796 € / Monat
Pflegegrad 3: 1.497 € / Monat
Pflegegrad 4: 1.859 € / Monat
Pflegegrad 5: 2.299 € / Monat
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — alle Pflegegrade: 131 € / Monat
Gemeinsamer Jahresbetrag VHP + KZP (§ 42a): 3.539 € / Jahr (seit 01.07.2025)
Stand: 01.01.2025 (keine Änderung in 2026; nächste Dynamisierung 2028)
Kombileistung nach § 38 SGB XI — Formel
Formel:
Sachleistung in € = genutzter Anteil (%) × maximale Sachleistung
Pflegegeld verbleibend = (100 % − genutzter Sachleistungsanteil) × volles Pflegegeld
Beispiel Pflegegrad 3:
Volle Sachleistung: 1.497 € / Monat
Volles Pflegegeld: 599 € / Monat
Bei 40 % Sachleistungsnutzung:
→ Sachleistung: 40 % × 1.497 € = 599 €
→ Pflegegeld: 60 % × 599 € = 359 €
→ Entlastungsbetrag: 131 € (immer)
→ Gesamtleistung: 1.089 € / Monat (+ 1.357 € Tages-/Nachtpflege separat)
Wichtig: Der Entlastungsbetrag (131 €) und die Tages-/Nachtpflege sind eigenständige Leistungen und werden durch die Kombileistung nicht gemindert.
Beispiel: Pflegegrad 3 — Häusliche Pflege mit Kombileistung
Familie Schmidt — Mutter (73) mit Pflegegrad 3 zu Hause
Frau Schmidt wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Zweimal pro Woche kommt ein ambulanter Pflegedienst. Die Familie nutzt 40 % der Sachleistungen und erhält anteilig Pflegegeld.
Nimmt die Familie zusätzlich 3 Wochen Kurzzeitpflege für Urlaub in Anspruch, stehen dafür 3.539 € aus dem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung. Während der Kurzzeitpflege wird das halbe Pflegegeld (ca. 180 €/Woche) weitergezahlt.
Stationäre Pflege — Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer
Seit 2022 erhalten Bewohner von Pflegeheimen einen gestaffelten Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI), der mit der Aufenthaltsdauer steigt. Der Zuschlag wird auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) — also nur den pflegebedingten Kostenanteil — berechnet:
1. Jahr (bis 12 Monate): 15 % des EEE
2. Jahr (13–24 Monate): 30 % des EEE
3. Jahr (25–36 Monate): 50 % des EEE
Ab dem 4. Jahr (ab 37 Monate): 75 % des EEE
Hinweis: Der EEE ist nur der pflegebezogene Anteil der Heimkosten — ohne Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Er variiert je Einrichtung. Bitte erfragen Sie den Betrag beim Pflegeheim.
Bundesdurchschnittlicher Eigenanteil 2026: ca. 3.245 € / Monat (1. Jahr, gesamt inkl. aller Kostenarten).
Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) gilt auch bei stationärer Pflege.