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Pflegegeldrechner 2026

Pflegegeld und Pflegeleistungen nach Pflegegrad berechnen — häusliche Pflege, Kombileistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und stationäre Zuschüsse nach SGB XI.

Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt
Häuslich = Pflege zu Hause; Stationär = Pflegeheim / vollstationäre Einrichtung

Pflegeversicherung 2026 · Beträge ab 01.01.2025 (keine Änderung 2026) · § 36, § 37, § 38, § 41, § 42a, § 43c, § 44a, § 45b SGB XI · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Pflegegeld nach Pflegegrad"

Wählen Sie Ihren Pflegegrad (1–5) und die Versorgungsform (häuslich oder stationär). Bei häuslicher Pflege zeigt der Rechner sofort Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Tages-/Nachtpflege monatlich und jährlich. Bei stationärer Pflege berechnet er den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI auf Basis Ihrer Aufenthaltsdauer und des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils.

Tab „Kombileistung berechnen"

Mit dem Schieberegler legen Sie fest, wie viel Prozent der Sachleistungen Sie durch einen professionellen Pflegedienst nutzen. Der Rechner zeigt sofort, wie viel Pflegegeld Ihnen anteilig verbleibt — gemäß der Kombileistungsregel nach § 38 SGB XI.

Tab „Entlastung für Angehörige"

Eine vollständige Übersicht aller Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige: Entlastungsbetrag, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege und Pflegeunterstützungsgeld — mit Gesamtsumme pro Jahr.

Pflegegeld 2026 — Alle Beträge nach Pflegegrad

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) — häusliche Pflege durch Angehörige

Pflegegrad 1: 0 € / Monat (kein Pflegegeld; nur Entlastungsbetrag 131 €)
Pflegegrad 2: 347 € / Monat · 4.164 € / Jahr
Pflegegrad 3: 599 € / Monat · 7.188 € / Jahr
Pflegegrad 4: 800 € / Monat · 9.600 € / Jahr
Pflegegrad 5: 990 € / Monat · 11.880 € / Jahr

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) — professionelle ambulante Pflege

Pflegegrad 2: 796 € / Monat
Pflegegrad 3: 1.497 € / Monat
Pflegegrad 4: 1.859 € / Monat
Pflegegrad 5: 2.299 € / Monat

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) — alle Pflegegrade: 131 € / Monat
Gemeinsamer Jahresbetrag VHP + KZP (§ 42a): 3.539 € / Jahr (seit 01.07.2025)

Stand: 01.01.2025 (keine Änderung in 2026; nächste Dynamisierung 2028)

Kombileistung nach § 38 SGB XI — Formel

Kombileistung = Sachleistungsanteil in € + verbleibendes Pflegegeld

Formel:
Sachleistung in € = genutzter Anteil (%) × maximale Sachleistung
Pflegegeld verbleibend = (100 % − genutzter Sachleistungsanteil) × volles Pflegegeld

Beispiel Pflegegrad 3:
Volle Sachleistung: 1.497 € / Monat
Volles Pflegegeld: 599 € / Monat
Bei 40 % Sachleistungsnutzung:
→ Sachleistung: 40 % × 1.497 € = 599 €
→ Pflegegeld: 60 % × 599 € = 359 €
→ Entlastungsbetrag: 131 € (immer)
→ Gesamtleistung: 1.089 € / Monat (+ 1.357 € Tages-/Nachtpflege separat)

Wichtig: Der Entlastungsbetrag (131 €) und die Tages-/Nachtpflege sind eigenständige Leistungen und werden durch die Kombileistung nicht gemindert.

Beispiel: Pflegegrad 3 — Häusliche Pflege mit Kombileistung

Familie Schmidt — Mutter (73) mit Pflegegrad 3 zu Hause

Frau Schmidt wird überwiegend von ihrer Tochter gepflegt. Zweimal pro Woche kommt ein ambulanter Pflegedienst. Die Familie nutzt 40 % der Sachleistungen und erhält anteilig Pflegegeld.

Pflegesachleistung (40 %)599 €/Monat
Pflegegeld (60 % verbleibend)359 €/Monat
Entlastungsbetrag (§ 45b)131 €/Monat
Tages-/Nachtpflege (§ 41, separat)1.357 €/Monat
Kombileistung gesamt (ohne Tagespflege)1.089 €/Monat
Jahresbetrag VHP + KZP (§ 42a)3.539 €/Jahr

Nimmt die Familie zusätzlich 3 Wochen Kurzzeitpflege für Urlaub in Anspruch, stehen dafür 3.539 € aus dem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung. Während der Kurzzeitpflege wird das halbe Pflegegeld (ca. 180 €/Woche) weitergezahlt.

Stationäre Pflege — Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer

Seit 2022 erhalten Bewohner von Pflegeheimen einen gestaffelten Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI), der mit der Aufenthaltsdauer steigt. Der Zuschlag wird auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) — also nur den pflegebedingten Kostenanteil — berechnet:

Leistungszuschlag = Aufenthaltsquote × EEE (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil)

1. Jahr (bis 12 Monate): 15 % des EEE
2. Jahr (13–24 Monate): 30 % des EEE
3. Jahr (25–36 Monate): 50 % des EEE
Ab dem 4. Jahr (ab 37 Monate): 75 % des EEE

Hinweis: Der EEE ist nur der pflegebezogene Anteil der Heimkosten — ohne Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Er variiert je Einrichtung. Bitte erfragen Sie den Betrag beim Pflegeheim.
Bundesdurchschnittlicher Eigenanteil 2026: ca. 3.245 € / Monat (1. Jahr, gesamt inkl. aller Kostenarten).
Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) gilt auch bei stationärer Pflege.

Häufige Fragen

Das Pflegegeld wurde zuletzt zum 01.01.2025 um 4,5 % erhöht (nach +5 % zum 01.01.2024). In 2026 gibt es keine Anpassung. Das Pflegestärkungsgesetz sieht eine automatische Dynamisierung der Pflegeleistungen vor — die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 geplant, orientiert an der Kerninflation. Gesetzliche Änderungen durch eine Pflegereform könnten frühere Anpassungen bringen.
Ja. Pflegegeld (§ 37) und Entlastungsbetrag (§ 45b) sind eigenständige Leistungen und werden parallel gewährt. Das Pflegegeld ist frei verfügbar — es kann direkt an die pflegenden Angehörigen weitergegeben werden. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ist hingegen zweckgebunden: Er darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen (z. B. Betreuungsleistungen, Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe durch zugelassene Anbieter) eingesetzt werden. Nicht verbrauchte Beträge können bis zu 12 Monate übertragen werden.
Verhinderungspflege ermöglicht die Vertretung der Pflegeperson durch eine andere Person, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit etc.). Seit 01.07.2025 wichtige Änderungen: (1) Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — flexibel nutzbar. (2) Die bisherige Voraussetzung von 6 Monaten Vorpflegezeit entfällt — Verhinderungspflege kann sofort ab Feststellung von PG 2 genutzt werden. (3) Nutzungsdauer bis zu 8 Wochen pro Jahr (statt bisher 6 Wochen). (4) Während der Inanspruchnahme wird das halbe Pflegegeld bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) ermöglicht erwerbstätigen Angehörigen, bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr (je pflegebedürftiger Person) von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren. In dieser Zeit erhalten sie Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des Nettoentgelts (analog Krankengeld). Voraussetzung: Die zu pflegende Person hat mindestens Pflegegrad 1. Arbeitgeber müssen die Freistellung auf Verlangen unverzüglich gewähren. Für längere Pflegezeiten gibt es die Pflegezeit (§ 3 PflegeZG, bis 6 Monate) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate), in der ein zinsloses Darlehen beantragt werden kann.
Der Pflegegrad wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) oder MEDICPROOF (bei privaten Pflegeversicherungen) festgestellt. Grundlage ist das neue Begutachtungsinstrument (NBI): Bewertet werden 6 Module — kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Bewältigung von Krankheiten, Alltagsleben und Soziales, Außerhäusliche Aktivitäten. Je nach Gesamtpunktzahl wird ein Pflegegrad 1–5 zugewiesen. Ein Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt (oft telefonisch oder schriftlich). Der Antrag ist wichtig, da Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung fließen.

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