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CO₂-Kostenrechner 2026

CO₂-Abgabe berechnen — Heizung, Vermieter-Mieter-Aufteilung nach CO₂KostAufG und Kraftstoffkosten. CO₂-Preis 2026: Korridor €55–65/Tonne.

0,201 kg CO₂/kWh — inkl. Vorkette nach UBA
kWh
Steht auf Ihrer Heizkostenabrechnung oder Gasrechnung
60 €/t
2026: gesetzlicher Preiskorridor €55–65/t nach BEHG § 10 | 2025: fest €55/t

CO₂-Preis 2025: €55/t (fest) · 2026: Korridor €55–65/t · BEHG Anlage 2 · CO₂KostAufG seit 01.01.2023 · Emissionsfaktoren nach UBA/AGFW · Keine Rechtsberatung

So funktioniert der Rechner

Tab „CO₂-Kosten Heizung"

Geben Sie Ihre Heizungsart (Erdgas, Heizöl oder Fernwärme) und den Jahresverbrauch in kWh ein — beides steht auf Ihrer Heizkostenabrechnung oder Energierechnung. Der Rechner ermittelt Ihren CO₂-Ausstoß in Kilogramm und Tonnen, berechnet die CO₂-Abgabe für 2025 (fest: €55/t) und zeigt die gesamte Preisentwicklung seit 2021. Für 2026 können Sie den Preis im gesetzlichen Korridor (€55–65/t) selbst verschieben.

Tab „Vermieter-Mieter-Aufteilung"

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) gilt seit dem 01.01.2023. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto mehr trägt der Vermieter. Geben Sie entweder Ihren Heizverbrauch und die Wohnfläche ein (Rechner ermittelt kg CO₂/m²/Jahr) oder tragen Sie die Werte direkt ein — z. B. aus dem Energieausweis oder der Heizkostenabrechnung.

Tab „Kraftstoff"

Berechnen Sie die CO₂-Abgabe für Ihren PKW: Jahreskilometer, Verbrauch und Kraftstoffart (Benzin oder Diesel) ergeben den jährlichen CO₂-Steueranteil und den Aufpreis pro Liter. Der Vergleich zeigt den Unterschied zwischen Benzin und Diesel.

CO₂-Preis in Deutschland — Entwicklung 2021–2026

CO₂-Preisentwicklung nach BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz):

2021: 25 €/Tonne — Einstiegspreis nationaler Emissionshandel
2022: 30 €/Tonne
2023: 30 €/Tonne (ursprünglich 35 € geplant, gesenkt wegen Energiekrise)
2024: 45 €/Tonne
2025: 55 €/Tonne (fester Preis)
2026: 55–65 €/Tonne (Preiskorridor nach BEHG § 10)

CO₂-Kosten pro Jahr = (Verbrauch kWh × Emissionsfaktor kg/kWh / 1.000) × CO₂-Preis €/t

Emissionsfaktoren (nach BEHG Anlage 2 / UBA):
Erdgas: 0,201 kg CO₂/kWh
Heizöl: 0,266 kg CO₂/kWh (≈ 2,65 kg/Liter)
Fernwärme: 0,180 kg CO₂/kWh (Bundesdurchschnitt 2024, AGFW)
Benzin: 2,37 kg CO₂/Liter
Diesel: 2,65 kg CO₂/Liter

Das 10-Stufen-Modell — CO₂KostAufG § 5

Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz teilt die CO₂-Abgabe in 10 Stufen auf Basis des spezifischen CO₂-Ausstoßes des Gebäudes (kg CO₂ je m² Wohnfläche und Jahr) auf. Je höher der Ausstoß, desto mehr trägt der Vermieter als Anreiz zur energetischen Sanierung.

Vollständige Stufentabelle (CO₂KostAufG)

Stufe 1: <12 kg CO₂/m²/JahrMieter: 100 % | Vermieter: 0 %
Stufe 2: 12–<17 kg CO₂/m²/JahrMieter: 90 % | Vermieter: 10 %
Stufe 3: 17–<22 kg CO₂/m²/JahrMieter: 80 % | Vermieter: 20 %
Stufe 4: 22–<27 kg CO₂/m²/JahrMieter: 70 % | Vermieter: 30 %
Stufe 5: 27–<32 kg CO₂/m²/JahrMieter: 60 % | Vermieter: 40 %
Stufe 6: 32–<37 kg CO₂/m²/JahrMieter: 50 % | Vermieter: 50 %
Stufe 7: 37–<42 kg CO₂/m²/JahrMieter: 40 % | Vermieter: 60 %
Stufe 8: 42–<47 kg CO₂/m²/JahrMieter: 30 % | Vermieter: 70 %
Stufe 9: 47–<52 kg CO₂/m²/JahrMieter: 20 % | Vermieter: 80 %
Stufe 10: ≥52 kg CO₂/m²/JahrMieter: 5 % | Vermieter: 95 %

Der typische Altbau (unsaniert) liegt oft bei 30–50 kg/m²/Jahr (Stufe 5–9). Ein Neubau nach GEG 2023 liegt unter 17 kg/m²/Jahr (Stufe 1–2).

Beispiel: Mietwohnung 70 m² mit Gasheizung

Familie Meier — Altbau, Erdgasheizung, 70 m²

Familie Meier heizt eine 70-m²-Wohnung mit Erdgas. Der Jahresverbrauch beträgt 12.000 kWh.

Jahresverbrauch Erdgas12.000 kWh
CO₂-Emissionsfaktor Erdgas0,201 kg CO₂/kWh
CO₂-Ausstoß / Jahr2.412 kg = 2,412 t CO₂
CO₂-Abgabe 2025 (€55/t)132,66 €/Jahr
CO₂-Abgabe 2026 (Korridor €55–65/t)132,66–156,78 €/Jahr

Aufteilung nach CO₂KostAufG:

CO₂ pro m²/Jahr2.412 kg ÷ 70 m² = 34,5 kg/m²/Jahr
EinordnungStufe 6 (32–<37 kg/m²/Jahr)
Vermieter-Anteil (50 %)66,33 €/Jahr
Mieter-Anteil (50 %)66,33 €/Jahr = 5,53 €/Monat

Nach einer energetischen Sanierung auf unter 17 kg/m²/Jahr (z. B. Wärmepumpe + Dämmung) würde nur noch Stufe 1–2 gelten — der Mieter zahlt wieder den vollen Anteil, aber die Gesamtkosten sinken drastisch.

Häufige Fragen

Die Aufteilung erfolgt über die jährliche Heizkostenabrechnung. Der Vermieter oder Wärmelieferant ist verpflichtet, den Vermieteranteil in der Abrechnung auszuweisen und vom Mieter-Anteil abzuziehen (oder gutzuschreiben). Grundlage ist das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) in Verbindung mit der Heizkostenverordnung (HeizkostenV).
Liegt kein gültiger Energieausweis vor, wird der CO₂-Ausstoß anhand des tatsächlichen Heizkostenverbrauchs und der Wohnfläche berechnet. Der Vermieter ist verpflichtet, die notwendigen Daten bereitzustellen. Bei Verweigerung kann der Mieter einen Anspruch auf Auskunft geltend machen.
Nein — das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt ausschließlich für Wohngebäude (Wohnraummietverhältnisse). Für Gewerbeimmobilien gelten andere Regelungen. Gemischte Gebäude (Wohnen + Gewerbe) werden anteilig behandelt. Für Wohnheime und vergleichbare Einrichtungen gelten Sonderregelungen.
2026 gilt nach BEHG § 10 erstmals ein Preiskorridor von €55 bis €65 pro Tonne CO₂. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) legt den genauen Preis innerhalb dieses Korridors fest. Der Rechner erlaubt Ihnen, beide Extremwerte und jeden Preis dazwischen zu simulieren. 2025 gilt noch der feste Preis von €55/t.
Eine Wärmepumpe hat keinen direkten CO₂-Preis-Aufschlag auf den Strom (der CO₂-Preis gilt nur für fossile Brennstoffe nach BEHG). Außerdem sinkt der Mietanteil an der CO₂-Abgabe durch einen niedrigeren spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes. Für Vermieter ist die Wärmepumpe besonders attraktiv, da sie bei Stufe 9–10 fast die gesamte CO₂-Abgabe selbst tragen — eine Sanierung senkt diese Last sofort.

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