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Arbeitslosengeldrechner 2026

ALG I Höhe, Bezugsdauer und Nebenverdienst — in Sekunden berechnen. Aktuell nach SGB III und BBG 2026.

Ihr Bruttolohn inkl. regelmäßiger Sonderzahlungen (max. BBG: 8.450 €/Monat)
Die Steuerklasse beeinflusst die Lohnsteuerpauschale und damit die ALG-I-Höhe
Erhöhter Leistungssatz von 67 % (statt 60 %), wenn eigenes Kind oder Kind des Partners vorhanden
ALG I Rechner 2026 · SGB III · BBG 8.450 €/Monat · sum.money

So funktioniert der Rechner

Tab „ALG I Höhe" — Ihren Betrag berechnen

Geben Sie Ihr durchschnittliches Monatsbrutto der letzten 12 Monate ein, wählen Sie Ihre Steuerklasse und geben Sie an, ob Sie ein Kind haben. Der Rechner ermittelt das Bemessungsentgelt (max. 8.450 €/Monat, die Beitragsbemessungsgrenze 2026), zieht die SV-Pauschale von 21 % ab, berechnet die Lohnsteuer nach § 32a EStG und ermittelt das pauschalierte Netto. Davon erhalten Sie 60 % (ohne Kinder) oder 67 % (mit Kindern) als monatliches Arbeitslosengeld I.

Tab „Bezugsdauer" — Wie lange zahlt die Agentur?

Tragen Sie Ihr Alter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und die Versicherungsmonate der letzten 5 Jahre ein. Der Rechner liest die gesetzliche Bezugsdauertabelle (§ 147 SGB III) aus und zeigt Ihnen, wie viele Monate Sie Anspruch auf ALG I haben — und wie hoch der Gesamtbetrag ist. Ab 50, 55 und 58 Jahren verlängert sich die Bezugsdauer schrittweise auf bis zu 24 Monate.

Tab „Nebenverdienst" — Was darf ich dazuverdienen?

Geben Sie Ihren monatlichen ALG-I-Betrag und das Netto aus Ihrem Nebenjob ein. Der Rechner zeigt, wie viel vom ALG I nach Anrechnung übrig bleibt: Der gesetzliche Freibetrag beträgt 165 € netto/Monat (§ 155 SGB III). Alles darüber wird 1:1 vom ALG I abgezogen — aber Ihr Gesamteinkommen steigt trotzdem.

Die Formeln

Schritt 1 — Bemessungsentgelt:
Bemessungsentgelt = min(Monatsbrutto, BBG_RV_M) = min(Brutto, 8.450 €)

Schritt 2 — SV-Pauschale (§ 153 SGB III):
SV-Abzug = Bemessungsentgelt × 21 %

Schritt 3 — Pauschaliertes Netto:
Pauschaliertes Netto = Bemessungsentgelt × (1 − 0,21) − Lohnsteuer (§ 32a EStG)

Lohnsteuer § 32a EStG 2026 (Jahresbasis, zvE = Bemessungsentgelt × 12):
Zone 1 (≤ 12.348 €): 0 €
Zone 2 (12.349–17.799 €): (914,51 × y + 1.400) × y   [y = (zvE − 12.348) / 10.000]
Zone 3 (17.800–69.878 €): (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87   [z = (zvE − 17.799) / 10.000]
Zone 4 (69.879–277.825 €): 0,42 × zvE − 11.135,63
Zone 5 (> 277.825 €): 0,45 × zvE − 19.470,38

Schritt 4 — ALG I Betrag:
ALG I (ohne Kinder) = 60 % × Pauschaliertes Netto
ALG I (mit Kindern) = 67 % × Pauschaliertes Netto

Bezugsdauer (§ 147 SGB III):
12 Mon. Versicherungszeit → 6 Mon. ALG I
16 Mon. → 8 Mon. | 20 Mon. → 10 Mon. | 24 Mon. → 12 Mon.
30 Mon. + Alter ≥ 50 → 15 Mon. | 36 Mon. + Alter ≥ 55 → 18 Mon.
48 Mon. + Alter ≥ 58 → 24 Mon. (Maximum)

Nebenverdienst (§ 155 SGB III):
Freibetrag = 165 € / Monat netto
Anrechnung = max(0, Nebenjob-Netto − 165 €)
Verbleibendes ALG I = max(0, ALG I − Anrechnung)

Beispiel

Lisa, 35 Jahre — Monatsbrutto 3.500 €, Steuerklasse I, keine Kinder

Lisa hat im letzten Jahr durchschnittlich 3.500 € brutto verdient und ist nun arbeitslos. Sie ist ledig, hat keine Kinder und gehört zur Steuerklasse I.

Monatsbrutto3.500 €
Bemessungsentgelt (≤ 8.450 €)3.500 €
SV-Pauschale (21 %)− 735 €
Brutto nach SV2.765 €
Lohnsteuer (SK I, § 32a EStG 2026)− ca. 467 €
Pauschaliertes Netto (Leistungsentgelt)ca. 2.298 €
Leistungssatz (60 %, ohne Kinder)× 60 %
ALG I / Monatca. 1.379 €
ALG I / Tagca. 45,96 €

Bei 24 Versicherungsmonaten (und Alter 35) erhält Lisa 12 Monate lang ALG I — das ergibt einen Gesamtbetrag von rund 16.548 €. Wenn sie nebenbei bis zu 165 € netto dazuverdient, behält sie ihren vollen ALG-I-Anspruch.

Hinweis: Die tatsächliche Höhe hängt von der Lohntabelle der Bundesagentur für Arbeit ab. Dieser Rechner approximiert die Berechnung — Abweichungen von wenigen Euro sind möglich.

Häufige Fragen

Die Berechnung des ALG I folgt einem mehrstufigen Verfahren nach SGB III: Zunächst wird das Bemessungsentgelt ermittelt (Ihr durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 12 Monate, maximal 8.450 €/Monat). Davon wird eine SV-Pauschale von 21 % (§ 153 SGB III) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Das Ergebnis ist das pauschalierte Netto (Leistungsentgelt). Davon erhalten Sie 60 % ohne Kinder oder 67 % mit Kind als monatliches ALG I. Die Bundesagentur für Arbeit berechnet dies mit einer internen Lohntabelle; dieser Rechner verwendet die § 32a EStG 2026 Formel als Näherung.
Die Bezugsdauer richtet sich nach Ihren Versicherungsmonaten in den letzten 5 Jahren und Ihrem Alter (§ 147 SGB III). Grundsätzlich gilt: Je mehr Beitragsmonate, desto länger der Bezug. Bei 12 Monaten sind es 6 Monate ALG I, bei 24 Monaten 12 Monate. Ab 50 Jahren verlängert sich die Bezugsdauer schrittweise: 30 Monate Versicherungszeit + Alter ≥ 50 = 15 Monate; 36 Monate + Alter ≥ 55 = 18 Monate; 48 Monate + Alter ≥ 58 = maximal 24 Monate. Voraussetzung ist eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Beitragsmonaten in den letzten 30 Monaten.
Ja. Wer selbst kündigt oder durch eigenes Verhalten eine Kündigung verursacht, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Während der Sperrzeit wird kein ALG I gezahlt, und die Bezugsdauer verkürzt sich um ein Viertel. Ausnahmen gibt es bei einem wichtigen Grund — z. B. Umzug wegen Heirat oder Lebenspartner, unzumutbare Arbeitsbedingungen (Mobbing, Gesundheitsgefährdung) oder wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt hätte. Im Zweifel sollte vor der Kündigung eine Rechtsberatung eingeholt werden.
Ja, eine Nebentätigkeit ist erlaubt — jedoch maximal 15 Stunden pro Woche. Der monatliche Freibetrag beträgt 165 € netto (§ 155 SGB III). Alles, was Sie über diesen Betrag hinaus verdienen, wird 1:1 von Ihrem ALG I abgezogen. Wichtig: Die Nebentätigkeit muss der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Wer mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als nicht mehr arbeitslos und verliert den ALG-I-Anspruch vollständig.
ALG I (Arbeitslosengeld I) ist eine Versicherungsleistung: Sie entsteht durch eingezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem früheren Gehalt (60 % bzw. 67 %) — Vermögen spielt keine Rolle. Bürgergeld (früher ALG II / Hartz IV) ist eine Grundsicherungsleistung nach dem SGB II, die unabhängig von früheren Beiträgen gezahlt wird, aber einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegt (Vermögen, Partnereinkommen). Wer ALG I bezogen hat und danach noch keine Arbeit gefunden hat, kann anschließend Bürgergeld beantragen.

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