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AfA-Rechner 2026

Absetzung für Abnutzung für Mietimmobilien berechnen — lineare AfA, degressive AfA 5 % und Sonderabschreibung §7b EStG mit Steuerersparnis.

Gesamter Kaufpreis der Immobilie inkl. aller Nebenkosten
%
Anteil des Grundstücks am Kaufpreis (10–40 % je nach Lage — nicht abschreibbar)
Bestimmt den gesetzlichen AfA-Satz nach §7 Abs. 4 EStG
%
Ihr persönlicher Einkommensteuersatz (z. B. 42 % bei zvE über ~68.000 €)

AfA 2026 · §7 Abs. 4 EStG (linear 2 %/2,5 %/3 %) · §7 Abs. 5a EStG (degressiv 5 %) · §7b EStG (Sonder-AfA) · Vereinfachte Berechnung, kein Steuerberatungsersatz

So funktioniert der Rechner

Tab „AfA berechnen"

Geben Sie Kaufpreis, Bodenwertanteil (nicht abschreibbarer Grundstücksanteil), Baujahr-Kategorie und Grenzsteuersatz ein. Der Rechner ermittelt den Gebäudewert als AfA-Basis, wendet den gesetzlichen AfA-Satz an und zeigt die jährliche Abschreibung sowie Steuerersparnis — monatlich und über die gesamte Nutzungsdauer.

Tab „Linear vs. Degressiv"

Für Neubauten vergleicht der Rechner alle drei relevanten Methoden: lineare 2 % (Altbau-Standard), lineare 3 % (Neubau ab 2023) und degressive 5 % (§7 Abs. 5a, Baubeginn ab 01.10.2023). Sie sehen die jährliche AfA je Methode und die kumulierte Steuerersparnis über 10 Jahre — inklusive des konkreten Vorteils der degressiven Methode gegenüber der linearen.

Tab „Sonderabschreibung §7b"

Eingabe von Baukosten pro m² und Wohnfläche. Der Rechner prüft automatisch, ob die Baukosten-Obergrenze von €5.200/m² eingehalten wird, berechnet die §7b-Sonderabschreibung (5 % × 4 Jahre) auf Basis max. €4.000/m² und kombiniert sie mit der regulären linearen AfA von 3 % — inklusive gesamter jährlicher Steuerersparnis für die ersten vier Jahre.

Die AfA-Formeln im Überblick

Lineare AfA (§7 Abs. 4 EStG)
AfA-Basis = Kaufpreis − Bodenwert
Jährliche AfA = AfA-Basis × AfA-Satz
Steuerersparnis = Jährliche AfA × Grenzsteuersatz

AfA-Sätze 2026:
2,5 % / 40 Jahre — Gebäude mit Baujahr vor 1925 (§7 Abs. 4 Nr. 2a)
2,0 % / 50 Jahre — Gebäude Baujahr 1925–2022 (§7 Abs. 4 Nr. 2a)
3,0 % / 33 Jahre — Neubau ab 01.01.2023 (§7 Abs. 4 Nr. 2a i.V.m. JStG 2022)

Degressive AfA (§7 Abs. 5a EStG)
AfA-Jahr 1 = Gebäudewert × 5 %
AfA-Jahr n = Restbuchwert (Vorjahr) × 5 %
Voraussetzung: Baubeginn 01.10.2023–30.09.2029 · nur Wohngebäude

Sonderabschreibung §7b EStG
§7b-Basis = min(Herstellungskosten/m², 4.000 €) × Wohnfläche
Sonder-AfA = §7b-Basis × 5 % × 4 Jahre
Zusatzvoraussetzung: Baukosten ≤ €5.200/m², EH 40 + QNG-Siegel

Rechenbeispiel: Eigentumswohnung, Baujahr 2010

Kaufpreis €300.000 — Mietwohnung in Köln

Kaufpreis300.000 €
Bodenwertanteil (30 %)90.000 €
Gebäudewert (AfA-Basis)210.000 €
AfA-Satz (Baujahr 1925–2022)2,0 % p.a.
Nutzungsdauer50 Jahre

Ergebnis:

Jährliche AfA210.000 × 2 % = 4.200 €/Jahr
Monatliche AfA350 €/Monat
Steuerersparnis p.a. (42 %)4.200 × 42 % = 1.764 €/Jahr
Steuerersparnis monatlich147 €/Monat
Gesamte AfA (50 Jahre)210.000 €
Gesamte Steuerersparnis (50 Jahre)88.200 €

Rechenbeispiel: Neubau — Degressiv 5 % vs. Linear 3 %

Neubau-ETW, Baubeginn 2024, Gebäudewert €300.000

Vergleich der kumulierten Steuerersparnis über 5 Jahre bei 42 % Grenzsteuersatz:

Jahr 1Deg. 5 %: 15.000 € AfA / Linear 3 %: 9.000 € AfA
Jahr 2Deg. 5 %: 14.250 € / Linear 3 %: 9.000 €
Jahr 3Deg. 5 %: 13.538 € / Linear 3 %: 9.000 €
Jahr 4Deg. 5 %: 12.861 € / Linear 3 %: 9.000 €
Jahr 5Deg. 5 %: 12.218 € / Linear 3 %: 9.000 €
Kum. AfA 5 Jahre — Degressiv67.867 €
Kum. AfA 5 Jahre — Linear 3 %45.000 €
Steuervorteil Degressiv (42 %)+ 9.604 € mehr Ersparnis

In den ersten Jahren bietet die degressive AfA deutlich höhere Abschreibungen — besonders wertvoll bei hohem Grenzsteuersatz.

§7b Sonderabschreibung — Voraussetzungen 2026

Checkliste: Wer kann §7b nutzen?

GebäudetypNeubau-Mietwohnung (keine Eigennutzung)
Bauantrag / BauanzeigeAb 01.01.2023 bis 30.09.2029
EnergiestandardEH 40 mit QNG-Zertifizierung (Pflicht ab 2023)
Baukosten-ObergrenzeMax. 5.200 €/m² Wohnfläche
AfA-Basis §7bMax. 4.000 €/m² Wohnfläche
Sonder-AfA Satz5 % p.a. über 4 Jahre
Mindest-Vermietungsdauer10 Jahre nach Fertigstellung
Kombination mit Lin. AfAJa — §7b + 3 % lineare AfA kombinierbar
Kombination mit Deg. AfANein — §7b und §7 Abs. 5a schließen sich aus

Quelle: §7b EStG, BMF-Schreiben vom 21.05.2025 (IV C 3 - S 2197/00009).

Häufige Fragen

Bei der linearen AfA wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben — die AfA-Basis bleibt konstant (z. B. 3 % von €200.000 = immer €6.000/Jahr). Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Dadurch sind die Abschreibungen in den ersten Jahren höher und nehmen mit der Zeit ab. Der Vorteil der Degression liegt im Vorzieheffekt: Mehr Steuerersparnis in den ersten Jahren, wo das Kapital noch investiert ist.
Der Bodenwertanteil lässt sich über die Bodenrichtwerte der lokalen Gutachterausschüsse ermitteln (öffentlich zugänglich via BORIS-D). Methode: Bodenwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert. Alternativ bietet das BMF eine vereinfachte Aufteilungsmethode an, bei der der Verhältniswert des Grundstücks aus dem Gesamtkaufpreis herausgerechnet wird. Bei einem Kaufpreis über €150.000 und Toplagen empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten — das Finanzamt erkennt dieses i.d.R. an.
Ein Wechsel von degressiver zu linearer AfA (§7 Abs. 3 EStG) lohnt sich, sobald die lineare AfA auf den aktuellen Restbuchwert höher wäre als die degressive. Bei 5 % degressiver AfA ist der Schnittpunkt typischerweise nach ca. 18–20 Jahren. Nach dem Wechsel wird der verbleibende Restbuchwert linear auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der Wechsel muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärt werden.
Beim Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn einkommensteuerpflichtig. Als Gewinn gilt: Verkaufspreis − (Anschaffungskosten − bereits abgeschriebene AfA). Die in der Vergangenheit geltend gemachten AfA-Beträge erhöhen also den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Außerhalb der 10-Jahres-Frist ist der Verkaufsgewinn bei natürlichen Personen steuerbefreit (§23 EStG). Achtung: §7b-Sonderabschreibung ist bei Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach Fertigstellung rückgängig zu machen.
Ja — im Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsjahr wird die AfA nur für die Monate angesetzt, in denen das Gebäude vermietet war (§7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei Erwerb am 01. Juli wird also nur eine halbe Jahres-AfA (6/12) für das erste Jahr anerkannt. Ab dem Folgejahr gilt die volle jährliche AfA. Der Rechner zeigt die volle Jahres-AfA — bitte im Erwerbsjahr selbst anteilig berücksichtigen.

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