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Wohngeldrechner 2026

Wohngeld-Anspruch berechnen — Mietenhöchstbeträge, Mietstufen I–VII, Wohngeld-Plus-Reform und Vergleich mit Bürgergeld.

Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen
Gesamtes Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder
Kaltmiete + alle Nebenkosten inkl. Heizung
Mietstufe bestimmt den Mietenhöchstbetrag — bei Behörde erfragbar

Wohngeld-Plus 2026 · Miethöchstbeträge 2024/2026 · § 19 WoGG · Vereinfachte Berechnung, kein Rechtsanspruch

So funktioniert der Rechner

Tab „Wohngeld berechnen"

Geben Sie Ihre Haushaltsgröße, Ihr monatliches Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder, Ihre Warmmiete und die Mietstufe Ihres Wohnorts ein. Der Rechner ermittelt den Mietenhöchstbetrag, berechnet das anrechenbare Einkommen nach dem vereinfachten Abzug (10 % Steuern + 10 % Sozialversicherung = 80 %) und wendet die offizielle Wohngeldformel nach § 19 WoGG an.

Tab „Wohngeld vs. Bürgergeld"

Mit denselben Eingaben vergleicht der Rechner, ob Wohngeld oder Bürgergeld für Sie die bessere Option ist. Wohngeld lohnt sich bei stabilem Erwerbseinkommen — Sie behalten Ihren Lohn komplett, und der Staat schießt zur Miete zu. Bürgergeld ist die richtige Wahl, wenn kein oder sehr geringes Einkommen vorhanden ist, da es die volle angemessene Miete übernimmt.

Tab „Einkommensgrenzen"

Die Tabelle zeigt für alle 7 Mietstufen und 1–5 Personen das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem noch ein Wohngeld-Anspruch besteht. Die Grenzen hängen von Warmmiete, Haushaltsgröße und Mietstufe ab — und können teils überraschend hoch liegen dank der Wohngeld-Plus-Reform 2023.

Die Wohngeld-Formel (§ 19 WoGG)

Wohngeld monatlich = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) / 12

Variablen:
M = Berücksichtigte Jahresmiete (Warmmiete × 12, max. Mietenhöchstbetrag × 12)
Y = Anrechenbares Jahreseinkommen = Brutto × 12 × 0,80
a, b, c = Koeffizienten aus Anlage 1 zu § 19 WoGG nach Haushaltsgröße

Koeffizienten (Anlage 1 WoGG):
1 Person: a=0,04 · b=0,00077 · c=0,000049
2 Personen: a=0,04 · b=0,00060 · c=0,000038
3 Personen: a=0,04 · b=0,00048 · c=0,000031
4 Personen: a=0,04 · b=0,00040 · c=0,000026
5 Personen: a=0,04 · b=0,00034 · c=0,000023
6+ Personen: a=0,04 · b=0,00030 · c=0,000020

Einkommensabzüge (vereinfacht):
Anrechenbares Einkommen = Bruttoeinkommen × 0,80
(10 % Pauschalabzug Steuern + 10 % Pauschalabzug Sozialversicherung)

Mindestbetrag: Wohngeld wird nur gewährt, wenn es ≥ 10 € / Monat beträgt.

Beispiel: Familie mit 3 Personen

Familie Müller — 3 Personen, Mietstufe III

Familie Müller (Eltern + 1 Kind) lebt in einer Mittelstadt (Mietstufe III) und zahlt 750 € Warmmiete. Das gemeinsame Bruttoeinkommen beträgt 2.200 € / Monat.

Warmmiete750 €/Monat
Mietenhöchstbetrag (Mietstufe III, 3 Pers.)689 €/Monat
Berücksichtigte Miete (M)689 €/Monat
Bruttoeinkommen2.200 €/Monat
Anrechenbares Einkommen (80 %)1.760 €/Monat
Anrechenbares Jahreseinkommen (Y)21.120 €/Jahr

Formelrechnung (Koeffizienten 3 Personen: a=0,04, b=0,00048, c=0,000031):

Jahresmiete (M)8.268 €
a + b×M + c×Y0,04 + 0,00048×8268 + 0,000031×21120 = 4,63
Wohngeld/Jahr = 1,15 × (8268 − 4,63 × 21120)≈ negativ → Kein Anspruch

Bei 2.200 € Brutto liegt das Einkommen für 3 Personen in Mietstufe III bereits über der Grenze. Senkt man das Einkommen auf 1.400 € Brutto, ergibt sich ein Wohngeld von ca. 95–105 € / Monat.

Wohngeld-Plus-Reform 2023 — Was hat sich geändert?

Die Reform zum 1. Januar 2023 war die größte Erweiterung des Wohngelds seit Jahrzehnten. Folgende Änderungen sind dauerhaft:

Häufige Fragen

Wohngeld kann beantragen, wer Mieter oder Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung ist und kein Bürgergeld, keine Grundsicherung im Alter (SGB XII), keine Sozialhilfe und keine vergleichbaren Transferleistungen bezieht, die die Wohnkosten bereits abdecken. Das Einkommen muss über einem Mindestniveau liegen (ansonsten Bürgergeld prüfen) und darf die Einkommensgrenze für den jeweiligen Mietstufe/Haushalt nicht überschreiten. Seit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 kommen deutlich mehr Haushalte in Frage — insbesondere Rentner, Geringverdiener und Azubis.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit Erwerbseinkommen oder Rente — der Staat zahlt einen monatlichen Betrag dazu, das eigene Einkommen bleibt vollständig erhalten. Bürgergeld ist hingegen eine Vollversorgungsleistung (Grundsicherung): Es deckt Regelbedarf und die volle angemessene Warmmiete, wird aber auf das eigene Einkommen angerechnet. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus: Wer Bürgergeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, und umgekehrt.
Die Mietstufe Ihres Wohnorts (I bis VII) gibt das allgemeine Mietniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt an. Sie wird durch die WoGV (Wohngeldverordnung) für jede Gemeinde in Deutschland festgelegt. Die Mietstufe können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde (Wohnungsamt der Gemeinde) erfragen oder online im Mietstufen-Verzeichnis nachschlagen. Mietstufe I gilt für ländliche Regionen mit sehr günstigen Mieten, Mietstufe VII für Städte wie München, Frankfurt und Stuttgart.
Der Mietenhöchstbetrag ist die maximale Warmmiete, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird. Er richtet sich nach Haushaltsgröße und Mietstufe. Zahlen Sie mehr als den Höchstbetrag, wird trotzdem nur der Höchstbetrag in die Formel eingesetzt — Sie bekommen also nicht automatisch mehr Wohngeld, wenn Sie teurer wohnen. Die aktuellen Höchstbeträge 2024/2026 liegen je nach Mietstufe und Haushalt zwischen 377 € (1 Person, Mietstufe I) und 1.417 € (5 Personen, Mietstufe VII) pro Monat.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Nach Ablauf muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ändert sich während des Bewilligungszeitraums das Einkommen um mehr als 15 % oder die Haushaltsgröße, sollte dies der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden — es kann zu einer Neuberechnung kommen. Wohngeld wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht früher. Eine frühzeitige Antragstellung ist daher wichtig.

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