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Bürgergeldrechner 2026

Regelbedarf, Warmmiete, Mehrbedarfe und Freibeträge — Ihren Anspruch in Sekunden berechnen.

Wer lebt in Ihrem Haushalt?
Tatsächliche monatliche Warmmiete
Mehrbedarf: 17 % des Regelsatzes
Mehrbedarf: 2,3 % (Boiler statt Zentralheizung)
v1.1 · März 2026 · Regelsätze 2026 · inkl. Kindersofortzuschlag & Karenzzeit
Hinweis: Ab 01.07.2026 wird das Bürgergeld voraussichtlich in „Grundsicherungsgeld" umbenannt.

So funktioniert der Rechner

Tab „Bürgergeld berechnen"

Wählen Sie Ihre Bedarfsgemeinschaft (Alleinstehend, Paar oder Alleinerziehend), geben Sie die Anzahl und das Alter Ihrer Kinder an und tragen Sie Ihre Warmmiete ein. Der Rechner ermittelt Ihren Regelbedarf nach Stufen, die Kosten der Unterkunft (KdU) und eventuelle Mehrbedarfe. Das Ergebnis zeigt Ihren vollen Bürgergeld-Anspruch — ohne Einkommensanrechnung.

Tab „Mit Einkommen"

Wenn Sie ein Erwerbseinkommen haben (z. B. Minijob, Teilzeit oder Selbstständigkeit), wird dieses teilweise angerechnet. Der Rechner berechnet Ihre Freibeträge Schritt für Schritt: 100 € Grundfreibetrag + 20 % auf 100–520 € + 10 % auf 520–1.000 € (+ 10 % auf 1.000–1.500 € bei Kindern). Das Ergebnis zeigt, wie viel Bürgergeld nach Anrechnung übrig bleibt.

Tab „Vermögensprüfung"

Prüfen Sie, ob Ihr Vermögen unter der Schongrenze liegt. In der Karenzzeit (1. Jahr des Leistungsbezugs) sind 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere Person geschützt. Nach der Karenzzeit gilt ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person. Selbstgenutzte Immobilien mit angemessener Größe und ein angemessenes Fahrzeug (bis ca. 15.000 €) zählen nicht als verwertbares Vermögen.

Die Formeln

Bedarfsberechnung:
Gesamtbedarf = Regelbedarf (nach Stufen) + Kosten der Unterkunft + Mehrbedarfe

Regelsätze 2026:
Stufe 1 (Alleinstehend): 563 €
Stufe 2 (Paare, je Partner): 506 €
Stufe 4 (14–17 Jahre): 471 €
Stufe 5 (6–13 Jahre): 390 €
Stufe 6 (0–5 Jahre): 357 €
+ Kindersofortzuschlag: 25 € pro Kind

Einkommensanrechnung (§ 11b SGB II):
Freibetrag = 100 € (Grundfreibetrag)
  + 20 % × (Brutto − 100), für Brutto 100–520 €
  + 10 % × (Brutto − 520), für Brutto 520–1.000 €
  + 10 % × (Brutto − 1.000), für Brutto 1.000–1.500 € (nur mit Kindern im Haushalt)
Anrechenbares Einkommen = Brutto − Freibetrag
Bürgergeld = max(0, Gesamtbedarf − Anrechenbares Einkommen)

Vermögensprüfung:
Karenzzeit (1. Jahr): 40.000 € (1. Person) + 15.000 € × jede weitere Person
Nach Karenzzeit: 15.000 € × Anzahl Personen in der Bedarfsgemeinschaft
Selbstgenutzte Immobilie (angemessen) = geschützt
Angemessenes Fahrzeug (bis ca. 15.000 €) = geschützt

Beispiel

Sarah — alleinerziehend, 2 Kinder

Sarah ist alleinerziehend mit zwei Kindern: Luca (8 Jahre, Stufe 5) und Emma (15 Jahre, Stufe 4). Ihre Warmmiete beträgt 700 €. Sie arbeitet in einem Minijob und verdient 450 € brutto.

Regelbedarf Sarah (Stufe 1)563 €
Regelbedarf Luca (6–13 J., Stufe 5)390 €
Regelbedarf Emma (14–17 J., Stufe 4)471 €
Kindersofortzuschlag (2 × 25 €)50 €
Kosten der Unterkunft (KdU)700 €
Mehrbedarf Alleinerziehend (36 %)203 €
Gesamtbedarf2.377 €

Einkommensanrechnung (450 € Minijob):

Grundfreibetrag100 €
20 % auf 100–450 €70 €
Freibetrag gesamt170 €
Anrechenbares Einkommen280 €
Bürgergeld nach Anrechnung2.097 €/Monat

Sarah erhält 2.097 € Bürgergeld plus 450 € aus dem Minijob — insgesamt stehen ihr und ihren Kindern 2.547 € monatlich zur Verfügung (inkl. 50 € Kindersofortzuschlag).

Häufige Fragen

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Deutschland. Es hat zum 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst. Die Leistung sichert den Lebensunterhalt und umfasst den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft (Warmmiete) und eventuelle Mehrbedarfe. Zuständig sind die Jobcenter. Rechtsgrundlage ist das SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch).
Die Regelsätze 2026 betragen: Alleinstehende (Stufe 1) 563 €, Paare je Partner (Stufe 2) 506 €, Jugendliche 14–17 Jahre (Stufe 4) 471 €, Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5) 390 €, Kinder 0–5 Jahre (Stufe 6) 357 €. Diese Beträge werden jährlich angepasst und decken den pauschalen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Teilhabe).
Erwerbseinkommen wird nicht vollständig angerechnet — es gibt gestaffelte Freibeträge: Die ersten 100 € sind komplett frei (Grundfreibetrag). Vom Einkommen zwischen 100 € und 520 € bleiben 20 % anrechnungsfrei. Zwischen 520 € und 1.000 € sind es 10 %. Bei minderjährigen Kindern im Haushalt gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 10 % auf das Einkommen zwischen 1.000 € und 1.500 €. Das restliche Einkommen wird vom Gesamtbedarf abgezogen.
Das Schonvermögen beträgt 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. In der Karenzzeit (erstes Jahr des Leistungsbezugs) gelten höhere Grenzen: 40.000 € für die erste Person und 15.000 € für jede weitere. Selbstgenutzte Immobilien mit angemessener Größe und ein angemessenes Kraftfahrzeug (Richtwert: bis ca. 15.000 € Wert) sind zusätzlich geschützt und zählen nicht zum verwertbaren Vermögen.
Bei Pflichtverletzungen (z. B. Ablehnung eines zumutbaren Jobangebots oder Nichterscheinen zu Terminen) kann das Bürgergeld gekürzt werden: Erste Verletzung: 10 % für 1 Monat. Zweite: 20 % für 2 Monate. Dritte: 30 % für 3 Monate. Maximal 30 % Kürzung — das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Kosten der Unterkunft (Miete) bleiben immer geschützt und werden nicht gekürzt.

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